§ 10a AktG

Fehlbetrag bei Sacheinlagen — Geldleistungspflicht und Verjährung

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

  • § 10a Aktiengesetz (BGBl. Nr. 98/1965 idgF)

    AktG § 10a — Erreicht der Wert einer Sacheinlage im Zeitpunkt der Anmeldung nicht den Betrag der übernommenen Stammeinlage, ist der Fehlbetrag in Geld zu leisten. Verjährung: 5 Jahre.

    Gültig ab: 1. 1. 2024

Kurz zum Thema: AktG § 10a Sacheinlagen

## AktG § 10a — Fehlbetrag bei Sacheinlagen Das Aktiengesetz regelt in § 10a den Fall, dass der Wert einer Sacheinlage den Betrag der dafür übernommenen Stammeinlage nicht erreicht. Diese Bestimmung schützt die Gesellschaft und die übrigen Aktionäre vor einer Überbewertung von Sacheinlagen und stellt sicher, dass das tatsächlich eingebrachte Kapital dem Nennkapital entspricht. ### Bewertung von Sacheinlagen Bei einer Sacheinlage — etwa in Form von Grundstücken, Maschinen, Patenten oder Unternehmensbeteiligungen — muss der Wert der eingebrachten Sache dem Nennbetrag der dafür übernommenen Stammeinlage entsprechen. Der Wert wird im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch festgestellt. Maßgeblich ist der tatsächliche wirtschaftliche Wert, nicht eine subjektive Einschätzung des Einlegers. ### Geldleistungspflicht bei Fehlbetrag Erreicht der Wert der Sacheinlage den Nennbetrag der Stammeinlage nicht, schuldet der Aktionär den Differenzbetrag in Geld. Dieser Fehlbetrag ist unverzüglich nachzuzahlen. Die Gesellschaft hat einen unmittelbaren Anspruch auf Geldleistung in Höhe des Fehlbetrags — sie ist nicht verpflichtet, die Sacheinlage zurückzugeben oder eine Wertminderung hinzunehmen. ### Verjährung des Geldanspruchs Der Geldanspruch der Gesellschaft gegen den Aktionär verjährt in fünf Jahren seit der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch. Diese vergleichsweise kurze Verjährungsfrist berücksichtigt, dass der Wert der Sacheinlage bereits bei der Gründung festgestellt wurde und die Gesellschaft entsprechende Sorgfalt walten lassen konnte.

Häufige Fragen zu § 10a AktG

Was ist eine Sacheinlage?

Eine Sacheinlage ist eine Einlage, die nicht in Geld, sondern in Form von Vermögensgegenständen — wie Grundstücken, Maschinen oder Unternehmensbeteiligungen — geleistet wird. Der Wert der Sacheinlage muss im Zeitpunkt der Anmeldung zumindest dem Nennbetrag der dafür übernommenen Stammeinlage entsprechen.

Was passiert wenn der Wert der Sacheinlage geringer ist?

Erreicht der Wert der Sacheinlage nicht den Betrag der übernommenen Stammeinlage, muss der Aktionär den Differenzbetrag in Geld nachzahlen. Dies gilt auch dann, wenn die Sacheinlage ursprünglich zu einem höheren Wert bewertet wurde.

Wann beginnt die Verjährungsfrist?

Die Verjährungsfrist von fünf Jahren beginnt mit der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch. Nach Ablauf dieser Frist kann die Gesellschaft den Geldanspruch nicht mehr durchsetzen.

Kann der Aktionär die Sacheinlage zurückverlangen?

Nein, die Sacheinlage ist endgültig eingebracht. Wenn der Wert der Sacheinlage den Nennbetrag nicht erreicht, schuldet der Aktionär lediglich den Differenzbetrag in Geld — die bereits eingebrachte Sacheinlage verbleibt bei der Gesellschaft.

Wie wird der Wert der Sacheinlage ermittelt?

Der Wert der Sacheinlage wird im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch festgestellt. Maßgeblich ist der tatsächliche Wert, nicht der vom Einleger angegebene Wert.

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