Fehlbetrag bei Sacheinlagen — Geldleistungspflicht und Verjährung
Rechtsgrundlage
- § 10a Aktiengesetz (BGBl. Nr. 98/1965 idgF) ↗
AktG § 10a — Erreicht der Wert einer Sacheinlage im Zeitpunkt der Anmeldung nicht den Betrag der übernommenen Stammeinlage, ist der Fehlbetrag in Geld zu leisten. Verjährung: 5 Jahre.
Gültig ab: 1. 1. 2024
Kurz zum Thema: AktG § 10a Sacheinlagen
Häufige Fragen zu § 10a AktG
Was ist eine Sacheinlage?
Eine Sacheinlage ist eine Einlage, die nicht in Geld, sondern in Form von Vermögensgegenständen — wie Grundstücken, Maschinen oder Unternehmensbeteiligungen — geleistet wird. Der Wert der Sacheinlage muss im Zeitpunkt der Anmeldung zumindest dem Nennbetrag der dafür übernommenen Stammeinlage entsprechen.
Was passiert wenn der Wert der Sacheinlage geringer ist?
Erreicht der Wert der Sacheinlage nicht den Betrag der übernommenen Stammeinlage, muss der Aktionär den Differenzbetrag in Geld nachzahlen. Dies gilt auch dann, wenn die Sacheinlage ursprünglich zu einem höheren Wert bewertet wurde.
Wann beginnt die Verjährungsfrist?
Die Verjährungsfrist von fünf Jahren beginnt mit der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch. Nach Ablauf dieser Frist kann die Gesellschaft den Geldanspruch nicht mehr durchsetzen.
Kann der Aktionär die Sacheinlage zurückverlangen?
Nein, die Sacheinlage ist endgültig eingebracht. Wenn der Wert der Sacheinlage den Nennbetrag nicht erreicht, schuldet der Aktionär lediglich den Differenzbetrag in Geld — die bereits eingebrachte Sacheinlage verbleibt bei der Gesellschaft.
Wie wird der Wert der Sacheinlage ermittelt?
Der Wert der Sacheinlage wird im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch festgestellt. Maßgeblich ist der tatsächliche Wert, nicht der vom Einleger angegebene Wert.