§ 39 AktG

Stimmrechte und Beschlussfassung in der Hauptversammlung

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

  • § 39 Aktiengesetz (BGBl. Nr. 98/1965 idgF)

    AktG § 39 — Beschlussfassung durch einfache Mehrheit. Je 10 € Stammeinlage = 1 Stimme. Stimmrecht ausgeschlossen bei Befreiung/Vorteil oder Selbstbestellung (Ausnahme).

    Gültig ab: 1. 1. 2024

Kurz zum Thema: AktG § 39 Hauptversammlung Beschlussfassung

## AktG § 39 — Beschlussfassung in der Hauptversammlung Die Hauptversammlung ist das oberste Organ der Aktiengesellschaft. In ihr fassen die Aktionäre die wesentlichen Entscheidungen — von der Wahl des Aufsichtsrats über die Genehmigung des Jahresabschlusses bis zur Satzungsänderung. § 39 AktG regelt die Grundsätze der Beschlussfassung und das Stimmrecht. ### Stimmrecht nach Stammeinlage Das Stimmrecht richtet sich nach der Stammeinlage: Je 10 Euro einer übernommenen Stammeinlage gewähren eine Stimme. Bruchteile unter 10 Euro werden nicht mitgezählt. Der Gesellschaftsvertrag kann abweichende Regelungen treffen — allerdings muss jedem Aktionär mindestens eine Stimme zustehen. ### Einfache Mehrheit Soweit das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmen, erfolgt die Beschlussfassung durch die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dies bedeutet, dass mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen für den Beschluss sein müssen — nicht mehr als die Hälfte aller theoretisch möglichen Stimmen. ### Stimmrechtsausschluss Bestimmte Interessenkonflikte führen zum Ausschluss des Stimmrechts. Ein Aktionär darf nicht mitstimmen, wenn der Beschluss ihn von einer Verpflichtung befreit oder ihm einen Vorteil zuwendet. Ebenso ausgeschlossen ist das Stimmrecht bei Rechtsgeschäften zwischen dem Aktionär und der Gesellschaft oder bei Rechtsstreitigkeiten. ### Ausnahme bei Selbstbestellung Eine wichtige Ausnahme gilt für die Abstimmung über die eigene Bestellung oder Abberufung als Geschäftsführer oder Aufsichtsrat. In diesem Fall ist der betroffene Aktionär nicht in seinem Stimmrecht beschränkt — er darf über seine eigene Bestellung mit abstimmen. Dies ermöglicht eine demokratische Mitwirkung auch beiPersonalentscheidungen.

Häufige Fragen zu § 39 AktG

Wie viele Stimmen hat ein Aktionär?

Jeder Aktionär erhält eine Stimme für je 10 Euro seiner Stammeinlage. Bruchteile unter 10 Euro werden nicht gezählt. Das Gesetz sieht aber vor, dass jeder Aktionär mindestens eine Stimme haben muss — auch wenn seine Stammeinlage weniger als 10 Euro beträgt.

Wann ist ein Beschluss gültig?

Ein Beschluss ist gültig, wenn er die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält — es sei denn, das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag sehen ein anderes Mehrheitserfordernis vor. Für bestimmte Grundlagenbeschlüsse kann eine qualifizierte Mehrheit vorgeschrieben sein.

Wann ist das Stimmrecht ausgeschlossen?

Das Stimmrecht ist ausgeschlossen, wenn der Beschluss den Aktionär von einer Verpflichtung befreit oder ihm einen Vorteil zuwendet. Ebenfalls ausgeschlossen ist das Stimmrecht bei Rechtsgeschäften zwischen dem Aktionär und der Gesellschaft oder bei Rechtsstreitigkeiten.

Gibt es Ausnahmen vom Stimmrechtsausschluss?

Ja, bei der Abstimmung über die eigene Bestellung oder Abberufung als Geschäftsführer oder Aufsichtsrat besteht kein Stimmrechtsausschluss — der betroffene Aktionär darf in diesem Fall mitstimmen.

Kann das Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden?

Ja, die Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten ist zulässig. Dafür ist eine schriftliche, auf die Ausübung dieses Rechts lautende Vollmacht erforderlich.

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