Stimmrechte und Beschlussfassung in der Hauptversammlung
Rechtsgrundlage
- § 39 Aktiengesetz (BGBl. Nr. 98/1965 idgF) ↗
AktG § 39 — Beschlussfassung durch einfache Mehrheit. Je 10 € Stammeinlage = 1 Stimme. Stimmrecht ausgeschlossen bei Befreiung/Vorteil oder Selbstbestellung (Ausnahme).
Gültig ab: 1. 1. 2024
Kurz zum Thema: AktG § 39 Hauptversammlung Beschlussfassung
Häufige Fragen zu § 39 AktG
Wie viele Stimmen hat ein Aktionär?
Jeder Aktionär erhält eine Stimme für je 10 Euro seiner Stammeinlage. Bruchteile unter 10 Euro werden nicht gezählt. Das Gesetz sieht aber vor, dass jeder Aktionär mindestens eine Stimme haben muss — auch wenn seine Stammeinlage weniger als 10 Euro beträgt.
Wann ist ein Beschluss gültig?
Ein Beschluss ist gültig, wenn er die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält — es sei denn, das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag sehen ein anderes Mehrheitserfordernis vor. Für bestimmte Grundlagenbeschlüsse kann eine qualifizierte Mehrheit vorgeschrieben sein.
Wann ist das Stimmrecht ausgeschlossen?
Das Stimmrecht ist ausgeschlossen, wenn der Beschluss den Aktionär von einer Verpflichtung befreit oder ihm einen Vorteil zuwendet. Ebenfalls ausgeschlossen ist das Stimmrecht bei Rechtsgeschäften zwischen dem Aktionär und der Gesellschaft oder bei Rechtsstreitigkeiten.
Gibt es Ausnahmen vom Stimmrechtsausschluss?
Ja, bei der Abstimmung über die eigene Bestellung oder Abberufung als Geschäftsführer oder Aufsichtsrat besteht kein Stimmrechtsausschluss — der betroffene Aktionär darf in diesem Fall mitstimmen.
Kann das Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden?
Ja, die Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten ist zulässig. Dafür ist eine schriftliche, auf die Ausübung dieses Rechts lautende Vollmacht erforderlich.