§ 64 AktG

Anmeldungspflicht und Vorstandshaftung

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: AktG § 64 Einforderung Einzahlungen

## AktG § 64 — Anmeldungspflicht und Vorstandshaftung Das Aktiengesetz schreibt in § 64 vor, dass jede Einforderung weiterer Einzahlungen auf nicht voll eingezahlte Stammeinlagen zum Firmenbuch angemeldet und vom Handelsgericht veröffentlicht werden muss. Diese Transparenzregelung dient dem Schutz von Gläubigern und künftigen Geschäftspartnern. ### Anmeldungspflicht Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, jede Einforderung weiterer Einzahlungen unter Angabe des eingeforderten Betrags zum Firmenbuch anzumelden. Die Anmeldung muss von sämtlichen Vorstandsmitgliedern vorgenommen werden — eine Unterfertigung durch nur einzelne Vorstandsmitglieder genügt nicht. Das Handelsgericht veröffentlicht die Anmeldung, um Dritte zu informieren. ### Haftung der Vorstandsmitglieder Bei Verletzung der Anmeldungspflicht — sei es durch Unterlassung oder durch falsche Angaben — haften die Vorstandsmitglieder dem geschädigten persönlich zur ungeteilten Hand. Diese ungeteilte Hand bedeutet, dass jeder einzelne Vorstand für den gesamten Schaden haftet, unabhängig davon, ob ihn ein persönliches Verschulden trifft oder nicht. ### Verjährung Die Ersatzansprüche gegen die Vorstandsmitglieder verjähren in fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die beschädigte Partei von der Einforderung Kenntnis erhalten hat. Dies gibt den Geschädigten ausreichend Zeit, ihre Ansprüche geltend zu machen, schützt aber auch die Vorstandsmitglieder vor sehr alten Ansprüchen.

Häufige Fragen zu § 64 AktG

Welche Einzahlungen müssen angemeldet werden?

Jede Einforderung weiterer Einzahlungen auf nicht voll eingezahlte Stammeinlagen muss angemeldet werden. Dies betrifft sowohl den ursprünglichen Betrag als auch nachträglich eingeforderte Nachschüsse.

Wer haftet bei unterlassener Anmeldung?

Die Vorstandsmitglieder haften bei unterlassener oder falscher Anmeldung dem dadurch beschädigten persönlich zur ungeteilten Hand. Das bedeutet, jeder Vorstand kann für den gesamten Schaden in Anspruch genommen werden.

Wie lange ist die Verjährungsfrist?

Die Ersatzansprüche gegen die Vorstandsmitglieder verjähren in fünf Jahren — gerechnet ab dem Tag, an dem die beschädigte Partei von der Einforderung Kenntnis erhalten hat.

Müssen alle Vorstandsmitglieder die Anmeldung unterfertigen?

Ja, die Anmeldung muss von sämtlichen Vorstandsmitgliedern zum Firmenbuch angemeldet werden. Dies stellt sicher, dass alle Verantwortlichen informiert und beteiligt sind.

Was passiert bei falschen Angaben?

Bei falschen Angaben in der Anmeldung haften die Vorstandsmitglieder同样 für den daraus entstehenden Schaden. Die Richtigkeit der Angaben muss von allen Vorstandsmitgliedern gewährleistet werden.

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