Anmeldungspflicht und Vorstandshaftung
Rechtsgrundlage
- § 64 Aktiengesetz (BGBl. Nr. 98/1965 idgF) ↗
AktG § 64 — Jede Einforderung weiterer Einzahlungen ist zum Firmenbuch anzumelden. Bei Unterlassung oder falschen Angaben haften die Vorstandsmitglieder persönlich zur ungeteilten Hand.
Gültig ab: 1. 1. 2024
- § 66 Aktiengesetz (BGBl. Nr. 98/1965 idgF) ↗
AktG § 66 — Verzug bei Einzahlung: Nachfrist, Ausschluss und Rechtsverlust.
Gültig ab: 1. 1. 2024
Kurz zum Thema: AktG § 64 Einforderung Einzahlungen
Häufige Fragen zu § 64 AktG
Welche Einzahlungen müssen angemeldet werden?
Jede Einforderung weiterer Einzahlungen auf nicht voll eingezahlte Stammeinlagen muss angemeldet werden. Dies betrifft sowohl den ursprünglichen Betrag als auch nachträglich eingeforderte Nachschüsse.
Wer haftet bei unterlassener Anmeldung?
Die Vorstandsmitglieder haften bei unterlassener oder falscher Anmeldung dem dadurch beschädigten persönlich zur ungeteilten Hand. Das bedeutet, jeder Vorstand kann für den gesamten Schaden in Anspruch genommen werden.
Wie lange ist die Verjährungsfrist?
Die Ersatzansprüche gegen die Vorstandsmitglieder verjähren in fünf Jahren — gerechnet ab dem Tag, an dem die beschädigte Partei von der Einforderung Kenntnis erhalten hat.
Müssen alle Vorstandsmitglieder die Anmeldung unterfertigen?
Ja, die Anmeldung muss von sämtlichen Vorstandsmitgliedern zum Firmenbuch angemeldet werden. Dies stellt sicher, dass alle Verantwortlichen informiert und beteiligt sind.
Was passiert bei falschen Angaben?
Bei falschen Angaben in der Anmeldung haften die Vorstandsmitglieder同样 für den daraus entstehenden Schaden. Die Richtigkeit der Angaben muss von allen Vorstandsmitgliedern gewährleistet werden.