Vergütung und Auslagenersatz für Aufsichtsratsmitglieder
Rechtsgrundlage
- § 31 Aktiengesetz (BGBl. Nr. 98/1965 idgF) ↗
AktG § 31 — Den Aufsichtsratsmitgliedern kann eine mit ihren Aufgaben und der Lage der Gesellschaft in Einklang stehende Vergütung gewährt werden. Herabsetzung durch Beschluss mit einfacher Mehrheit möglich.
Gültig ab: 1. 1. 2024
- § 32 Aktiengesetz (BGBl. Nr. 98/1965 idgF) ↗
AktG § 32 — Auslagenerstattung für Aufsichtsratsmitglieder.
Gültig ab: 1. 1. 2024
Kurz zum Thema: AktG § 31 Aufsichtsratsvergütung
Häufige Fragen zu § 31 AktG
Wie hoch darf die Aufsichtsratsvergütung sein?
Das Gesetz schreibt keine bestimmte Höhe vor — die Vergütung muss jedoch mit den Aufgaben des Aufsichtsrats und der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft in Einklang stehen. Eine überhöhte Vergütung könnte als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt werden.
Kann die Vergütung herabgesetzt werden?
Ist die Vergütung im Gesellschaftsvertrag festgesetzt, kann sie durch einen Gesellschafterbeschluss mit einfacher Stimmenmehrheit herabgesetzt werden. Bei freier Vereinbarung bedarf es einer einvernehmlichen Änderung.
Gibt es Besonderheiten für den ersten Aufsichtsrat?
Ja, für den ersten Aufsichtsrat kann die Vergütung nur durch Gesellschafterbeschluss bewilligt werden. Der Beschluss kann erst gefasst werden, wenn über die Entlastung des ersten Aufsichtsrats entschieden wurde.
Was ist mit Auslagen und Spesen?
Zusätzlich zur Vergütung haben Aufsichtsratsmitglieder Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Dies umfasst insbesondere Reisekosten und andere notwendige Aufwendungen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
Muss die Vergütung versteuert werden?
Ja, die Aufsichtsratsvergütung ist als Einkommen zu versteuern. Die Gesellschaft hat die Vergütung als Aufwand abzusetzen, das Aufsichtsratsmitglied muss sie in seiner Einkommensteuererklärung angeben.