§ 31 AktG

Vergütung und Auslagenersatz für Aufsichtsratsmitglieder

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: AktG § 31 Aufsichtsratsvergütung

## AktG § 31 — Aufsichtsratsvergütung Das Aktiengesetz ermöglicht es, den Aufsichtsratsmitgliedern für ihre Tätigkeit eine Vergütung zu gewähren. Diese Vergütung stellt einen Ausgleich für die Verantwortung und den zeitlichen Aufwand dar, den die Überwachung der Geschäftsführung mit sich bringt. ### Angemessene Vergütung Die Aufsichtsratsvergütung muss mit den Aufgaben des Aufsichtsrats und der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft in Einklang stehen. Das bedeutet, dass die Vergütung einerseits den Aufwand angemessen kompensieren soll, andererseits aber nicht unverhältnismäßig hoch sein darf. Eine überhöhte Vergütung könnte vom Finanzamt als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt werden. ### Festsetzung im Gesellschaftsvertrag Die Vergütung kann im Gesellschaftsvertrag festgesetzt werden — dies bietet Rechtssicherheit und verhindert nachträgliche Streitigkeiten. Ist die Vergütung im Vertrag festgelegt, kann sie durch einen Gesellschafterbeschluss mit einfacher Stimmenmehrheit herabgesetzt werden. Diese Möglichkeit des einseitigen Herabsetzens besteht nur bei vertraglicher Festsetzung. ### Besonderheiten beim ersten Aufsichtsrat Der erste Aufsichtsrau steht in einer besonderen Situation: Seine Vergütung kann nur durch einen nachträglichen Gesellschafterbeschluss bewilligt werden, und zwar erst, wenn über die Entlastung des ersten Aufsichtsrats entschieden wurde. Diese Regelung soll verhindern, dass sich der erste Aufsichtsrat selbst eine Vergütung gewährt. ### Auslagenersatz Zusätzlich zur Vergütung haben Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 32 Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Dies umfasst insbesondere Reisekosten, Übernachtungsspesen und andere Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufsichtsratstätigkeit entstehen.

Häufige Fragen zu § 31 AktG

Wie hoch darf die Aufsichtsratsvergütung sein?

Das Gesetz schreibt keine bestimmte Höhe vor — die Vergütung muss jedoch mit den Aufgaben des Aufsichtsrats und der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft in Einklang stehen. Eine überhöhte Vergütung könnte als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt werden.

Kann die Vergütung herabgesetzt werden?

Ist die Vergütung im Gesellschaftsvertrag festgesetzt, kann sie durch einen Gesellschafterbeschluss mit einfacher Stimmenmehrheit herabgesetzt werden. Bei freier Vereinbarung bedarf es einer einvernehmlichen Änderung.

Gibt es Besonderheiten für den ersten Aufsichtsrat?

Ja, für den ersten Aufsichtsrat kann die Vergütung nur durch Gesellschafterbeschluss bewilligt werden. Der Beschluss kann erst gefasst werden, wenn über die Entlastung des ersten Aufsichtsrats entschieden wurde.

Was ist mit Auslagen und Spesen?

Zusätzlich zur Vergütung haben Aufsichtsratsmitglieder Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Dies umfasst insbesondere Reisekosten und andere notwendige Aufwendungen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

Muss die Vergütung versteuert werden?

Ja, die Aufsichtsratsvergütung ist als Einkommen zu versteuern. Die Gesellschaft hat die Vergütung als Aufwand abzusetzen, das Aufsichtsratsmitglied muss sie in seiner Einkommensteuererklärung angeben.

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