Wirksamkeitsvoraussetzungen für Änderungen des Gesellschaftsvertrags
Rechtsgrundlage
- § 49 Aktiengesetz (BGBl. Nr. 98/1965 idgF) ↗
AktG § 49 — Änderung des Gesellschaftsvertrags nur durch Beschluss der Gesellschafter. Notarielle Beurkundung erforderlich. Keine rechtliche Wirkung vor Firmenbucheintragung.
Gültig ab: 1. 1. 2024
- § 50 Aktiengesetz (BGBl. Nr. 98/1965 idgF) ↗
AktG § 50 — Anmeldung der Satzungsänderung zum Firmenbuch.
Gültig ab: 1. 1. 2024
Kurz zum Thema: AktG § 49 Satzungsänderung
Häufige Fragen zu § 49 AktG
Welche Schritte sind für eine wirksame Satzungsänderung erforderlich?
Drei kumulative Voraussetzungen müssen erfüllt sein: erstens ein Beschluss der Gesellschafter, zweitens eine notarielle Beurkundung dieses Beschlusses, und drittens die Eintragung in das Firmenbuch. Fehlt auch nur eine Voraussetzung, ist die Änderung unwirksam.
Warum ist die notarielle Beurkundung erforderlich?
Die notarielle Beurkundung stellt sicher, dass der Inhalt des Beschlusses eindeutig dokumentiert ist und keine Missverständnisse über den genauen Wortlaut der neuen Satzungsbestimmung entstehen. Der Notar prüft auch die Rechtmäßigkeit der Änderung.
Wann wird die Satzungsänderung wirksam?
Die Satzungsänderung wird erst mit ihrer Eintragung in das Firmenbuch wirksam. Bis dahin — auch wenn bereits ein Beschluss gefasst und notariell beurkundet wurde — entfaltet die Änderung keine rechtliche Wirkung gegenüber Dritten.
Kann der Beschluss vor der notariellen Beurkundung gefasst werden?
In der Praxis wird der Beschluss oft gleichzeitig mit der Beurkundung gefasst — etwa in einer notariellen Versammlung. Ein vorheriger Beschluss ist grundsätzlich möglich, muss aber innerhalb angemessener Frist notariell beurkundet werden.
Wer muss die Satzungsänderung zum Firmenbuch anmelden?
Die Anmeldung zum Firmenbuch erfolgt durch die Geschäftsführer — bei einer AG durch die Vorstandsmitglieder. Diese sind auch für die Durchführung der notariellen Beurkundung und die Einreichung der geänderten Satzungsurkunde verantwortlich.