Nachschusspflicht der Aktionäre über den Betrag der Stammeinlagen hinaus
Rechtsgrundlage
- § 72 Aktiengesetz (BGBl. Nr. 98/1965 idgF) ↗
AktG § 72 — Im Gesellschaftsvertrag kann Nachschusspflicht vereinbart werden. Die Pflicht muss auf einen nach Verhältnis bestimmten Betrag beschränkt sein — ohne diese Beschränkung ist die Klausel wirkungslos.
Gültig ab: 1. 1. 2024
Kurz zum Thema: AktG § 72 Nachschüsse
Häufige Fragen zu § 72 AktG
Kann die Gesellschaft Nachschüsse einfordern?
Ja, aber nur wenn der Gesellschaftsvertrag eine entsprechende Bestimmung enthält. Ohne eine solche Klausel können keine Nachschüsse eingefordert werden — die Nachschusspflicht muss vertraglich vereinbart sein.
Warum muss die Nachschusspflicht beschränkt sein?
Das Gesetz schreibt vor, dass die Nachschusspflicht auf einen nach Verhältnis der Stammeinlagen bestimmten Betrag beschränkt werden muss. Ohne diese Beschränkung ist die Nachschussklausel vollständig wirkungslos — sie entfaltet keinerlei Rechtswirkung.
Wie werden die Nachschüsse berechnet?
Jeder Aktionär schuldet Nachschüsse im Verhältnis seiner Stammeinlage zum Gesamtkapital. Wer eine doppelt so hohe Stammeinlage hat, schuldet auch doppelt so hohe Nachschüsse.
Wie werden die Nachschüsse eingefordert?
Die Nachschüsse müssen durch einen Beschluss der Gesellschaft eingefordert werden. Der Beschluss legt den konkreten Betrag fest, der von jedem Aktionär zu leisten ist.
Was passiert, wenn ein Aktionär die Nachschüsse nicht leistet?
Für die Nichtleistung von Nachschüssen gelten die allgemeinen Regeln über den Zahlungsverzug — die Gesellschaft kann den säumigen Aktionär nach den Regeln der §§ 64 ff. zum Zahlungsverzug mahnen und gegebenenfalls ausschließen.