§ 72 AktG

Nachschusspflicht der Aktionäre über den Betrag der Stammeinlagen hinaus

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

  • § 72 Aktiengesetz (BGBl. Nr. 98/1965 idgF)

    AktG § 72 — Im Gesellschaftsvertrag kann Nachschusspflicht vereinbart werden. Die Pflicht muss auf einen nach Verhältnis bestimmten Betrag beschränkt sein — ohne diese Beschränkung ist die Klausel wirkungslos.

    Gültig ab: 1. 1. 2024

Kurz zum Thema: AktG § 72 Nachschüsse

## AktG § 72 — Nachschüsse Das Aktiengesetz ermöglicht es den Aktionären, im Gesellschaftsvertrag eine Nachschusspflicht zu vereinbaren. Diese ermöglicht es der Gesellschaft, über den Betrag der Stammeinlagen hinaus weitere Einzahlungen von den Aktionären zu verlangen — etwa zur Finanzierung einer Kapitalerhöhung oder zur Abdeckung von Verlusten. ### Voraussetzungen für eine wirksame Nachschussklausel Eine Nachschusspflicht kann nur wirksam im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden. Die Klausel muss jedoch zwingend auf einen nach dem Verhältnis der Stammeinlagen bestimmten Höchstbetrag beschränkt sein. Diese Beschränkung ist eine Wirksamkeitsvoraussetzung — ohne sie ist die gesamte Nachschussklausel wirkungslos und entfaltet keinerlei Rechtswirkung. ### Proportionale Berechnung Sind die Voraussetzungen erfüllt, schuldet jeder Aktionär Nachschüsse im Verhältnis seiner Stammeinlage. Wenn also ein Aktionär 10 Prozent des Stammkapitals hält, schuldet er auch 10 Prozent des beschlossenen Nachschussbetrags. Diese proportionale Verteilung stellt sicher, dass die Lasten gerecht verteilt werden. ### Einforderung durch Beschluss Die Nachschüsse müssen durch einen Beschluss der Gesellschaft eingefordert werden. Der Beschluss legt den konkreten, innerhalb des vertraglichen Höchstbetrags liegenden Betrag fest. Bis zur Beschlussfassung sind die Nachschüsse zwar vertraglich vereinbart, aber noch nicht fällig. ### Rechtsfolgen bei Nichtleistung Leistet ein Aktionär die geschuldeten Nachschüsse nicht, gerät er in Zahlungsverzug. Die Gesellschaft kann dann die allgemeinen Mechanismen der §§ 64 ff. anwenden — also Nachfrist setzen, Androhung des Ausschlusses und gegebenenfalls Ausschluss des säumigen Aktionärs.

Häufige Fragen zu § 72 AktG

Kann die Gesellschaft Nachschüsse einfordern?

Ja, aber nur wenn der Gesellschaftsvertrag eine entsprechende Bestimmung enthält. Ohne eine solche Klausel können keine Nachschüsse eingefordert werden — die Nachschusspflicht muss vertraglich vereinbart sein.

Warum muss die Nachschusspflicht beschränkt sein?

Das Gesetz schreibt vor, dass die Nachschusspflicht auf einen nach Verhältnis der Stammeinlagen bestimmten Betrag beschränkt werden muss. Ohne diese Beschränkung ist die Nachschussklausel vollständig wirkungslos — sie entfaltet keinerlei Rechtswirkung.

Wie werden die Nachschüsse berechnet?

Jeder Aktionär schuldet Nachschüsse im Verhältnis seiner Stammeinlage zum Gesamtkapital. Wer eine doppelt so hohe Stammeinlage hat, schuldet auch doppelt so hohe Nachschüsse.

Wie werden die Nachschüsse eingefordert?

Die Nachschüsse müssen durch einen Beschluss der Gesellschaft eingefordert werden. Der Beschluss legt den konkreten Betrag fest, der von jedem Aktionär zu leisten ist.

Was passiert, wenn ein Aktionär die Nachschüsse nicht leistet?

Für die Nichtleistung von Nachschüssen gelten die allgemeinen Regeln über den Zahlungsverzug — die Gesellschaft kann den säumigen Aktionär nach den Regeln der §§ 64 ff. zum Zahlungsverzug mahnen und gegebenenfalls ausschließen.

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