§ 60 AktG

Voraussetzungen für die vereinfachte Kapitalherabsetzung prüfen

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: AktG § 60 Vereinfachte Kapitalherabsetzung

## AktG § 60 — Vereinfachte Kapitalherabsetzung Die vereinfachte Kapitalherabsetzung nach § 60 AktG bietet einen beschleunigten Weg zur Herabsetzung des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft. Im Gegensatz zur ordentlichen Kapitalherabsetzung entfällt die sonst vorgeschriebene einjährige Sperrfrist, was besonders bei Sanierungen und Umstrukturierungen von Vorteil ist. ### Voraussetzungen für die vereinfachte Kapitalherabsetzung Das Gesetz stellt drei zentrale Voraussetzungen auf, die kumulativ erfüllt sein müssen: **1. Übernahme aller neuen Aktien:** Im Rahmen der gleichzeitig durchgeführten Kapitalerhöhung nach § 188 AktG müssen alle neuen Aktien übernommen werden. Eine teilweise Übernahme genügt nicht. **2. Keine Sacheinlagen:** Die Einlagen auf die neuen Aktien müssen ausschließlich in Geld erbracht werden. Sacheinlagen, also die Einbringung von Gegenständen oder Rechten anstelle von Geld, sind nicht zulässig. **3. Mindestzahlung nach § 10 Abs 1:** Die gesetzliche Mindesteinzahlung auf die Aktien muss geleistet worden sein. Diese beträgt grundsätzlich 25% des Nennwerts zzgl. des Agios. ### Zweck der Regelung Die vereinfachte Kapitalherabsetzung dient typischerweise der Beseitigung von Verlusten oder der Bildung von Rücklagen. Wenn eine AG beispielsweise Jahresfehlbeträge erwirtschaftet hat, kann durch eine Kapitalherabsetzung das Eigenkapital bereinigt werden, bevor neues Kapital zugeführt wird. ### Rechtliche Abwicklung Die vereinfachte Kapitalherabsetzung erfordert einen Beschluss der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln des vertretenen Grundkapitals. Zusätzlich muss der Vorstand die Voraussetzungen für die vereinfachte Herabsetzung bestätigen und ein Prüfer die Richtigkeit der Angaben testieren.

Häufige Fragen zu § 60 AktG

Was ist eine vereinfachte Kapitalherabsetzung?

Die vereinfachte Kapitalherabsetzung nach § 60 AktG ist ein Verfahren zur Herabsetzung des Grundkapitals einer AG, das unter bestimmten Voraussetzungen ohne die sonst erforderliche Sperrfrist von einem Jahr durchgeführt werden kann. Sie wird typischerweise in Verbindung mit einer Kapitalerhöhung durchgeführt, um Sanierungseffekte zu erzielen.

Welche Bedingungen müssen für die vereinfachte Kapitalherabsetzung erfüllt sein?

Nach § 60 AktG müssen drei Bedingungen kumulativ erfüllt sein: (1) Alle neuen Aktien müssen im Rahmen der gleichzeitig durchgeführten Kapitalerhöhung übernommen werden, (2) die Einlagen dürfen nur in Geld bestehen (keine Sacheinlagen), und (3) die Mindestzahlung auf die Aktien nach § 10 Abs 1 muss geleistet sein.

Warum wird die vereinfachte Kapitalherabsetzung mit einer Kapitalerhöhung kombiniert?

Die Kombination von Kapitalherabsetzung und Kapitalerhöhung dient typischerweise der Sanierung oder Umstrukturierung des Unternehmens. Durch die Herabsetzung werden Verluste beseitigt oder Rücklagen gebildet, während die gleichzeitige Erhöhung frisches Kapital zuführt. Das Verfahren ist schneller und einfacher als die klassische Kapitalherabsetzung.

Was passiert wenn die Mindestzahlung nach § 10 nicht geleistet wurde?

Wenn die Mindestzahlung auf die Aktien gemäß § 10 Abs 1 nicht geleistet wurde, ist eine vereinfachte Kapitalherabsetzung nicht möglich. Die Gesellschaft muss dann den regulären Weg der Kapitalherabsetzung einschlagen, der eine einjährige Sperrfrist und Gläubigenschutzmaßnahmen erfordert.

Können Sacheinlagen bei der Kapitalerhöhung erbracht werden?

Nein, bei der mit der vereinfachten Kapitalherabsetzung verbundenen Kapitalerhöhung sind Sacheinlagen ausdrücklich ausgeschlossen. Alle Einlagen müssen in Geld erbracht werden. Dies dient der Transparenz und dem Schutz der Aktionäre und Gläubiger.

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