Voraussetzungen für die vereinfachte Kapitalherabsetzung prüfen
Rechtsgrundlage
- § 60 Aktiengesetz (BGBl. Nr. 98/1965 idgF) ↗
AktG § 60 — Voraussetzungen für die vereinfachte Kapitalherabsetzung bei gleichzeitiger Kapitalerhöhung
Gültig ab: 1. 1. 2024
- § 59 Aktiengesetz (BGBl. Nr. 98/1965 idgF) ↗
AktG § 59 — Grundsatz der Kapitalherabsetzung
Gültig ab: 1. 1. 2024
- § 188 Aktiengesetz (BGBl. Nr. 98/1965 idgF) ↗
AktG § 188 — Kapitalerhöhung gegen Einlagen
Gültig ab: 1. 1. 2024
- § 10 Abs 1 Aktiengesetz (BGBl. Nr. 98/1965 idgF) ↗
AktG § 10 — Mindestbetrag der Einlagen
Gültig ab: 1. 1. 2024
Kurz zum Thema: AktG § 60 Vereinfachte Kapitalherabsetzung
Häufige Fragen zu § 60 AktG
Was ist eine vereinfachte Kapitalherabsetzung?
Die vereinfachte Kapitalherabsetzung nach § 60 AktG ist ein Verfahren zur Herabsetzung des Grundkapitals einer AG, das unter bestimmten Voraussetzungen ohne die sonst erforderliche Sperrfrist von einem Jahr durchgeführt werden kann. Sie wird typischerweise in Verbindung mit einer Kapitalerhöhung durchgeführt, um Sanierungseffekte zu erzielen.
Welche Bedingungen müssen für die vereinfachte Kapitalherabsetzung erfüllt sein?
Nach § 60 AktG müssen drei Bedingungen kumulativ erfüllt sein: (1) Alle neuen Aktien müssen im Rahmen der gleichzeitig durchgeführten Kapitalerhöhung übernommen werden, (2) die Einlagen dürfen nur in Geld bestehen (keine Sacheinlagen), und (3) die Mindestzahlung auf die Aktien nach § 10 Abs 1 muss geleistet sein.
Warum wird die vereinfachte Kapitalherabsetzung mit einer Kapitalerhöhung kombiniert?
Die Kombination von Kapitalherabsetzung und Kapitalerhöhung dient typischerweise der Sanierung oder Umstrukturierung des Unternehmens. Durch die Herabsetzung werden Verluste beseitigt oder Rücklagen gebildet, während die gleichzeitige Erhöhung frisches Kapital zuführt. Das Verfahren ist schneller und einfacher als die klassische Kapitalherabsetzung.
Was passiert wenn die Mindestzahlung nach § 10 nicht geleistet wurde?
Wenn die Mindestzahlung auf die Aktien gemäß § 10 Abs 1 nicht geleistet wurde, ist eine vereinfachte Kapitalherabsetzung nicht möglich. Die Gesellschaft muss dann den regulären Weg der Kapitalherabsetzung einschlagen, der eine einjährige Sperrfrist und Gläubigenschutzmaßnahmen erfordert.
Können Sacheinlagen bei der Kapitalerhöhung erbracht werden?
Nein, bei der mit der vereinfachten Kapitalherabsetzung verbundenen Kapitalerhöhung sind Sacheinlagen ausdrücklich ausgeschlossen. Alle Einlagen müssen in Geld erbracht werden. Dies dient der Transparenz und dem Schutz der Aktionäre und Gläubiger.