§ 69 AktG

Fortbestehende Haftung des ausgeschlossenen Aktionärs

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: AktG § 69 Haftung nach Ausschluss

## AktG § 69 — Fortbestehende Haftung des ausgeschlossenen Aktionärs Der Ausschluss eines Gesellschafters wegen Nichtzahlung seiner Einlage ist ein einschneidender Schritt, der jedoch nicht bedeutet, dass der säumige Aktionär von seinen finanziellen Verpflichtungen befreit wird. § 69 AktG stellt ausdrücklich klar, dass die Haftung des ausgeschlossenen Aktionärs auch nach dem Verlust seiner Gesellschafterrechte fortbesteht. ### Primärhaftung des ausgeschlossenen Aktionärs Der ausgeschlossene Aktionär haftet als Primärschuldner für den rückständigen Betrag. Dies bedeutet, dass die Gesellschaft den ausgeschlossenen Aktionär zuerst in Anspruch nehmen muss, bevor sie sich an andere haftende Personen wie Rechtsvorgänger gemäß § 67 wenden kann. Die Haftungsreihenfolge stellt sicher, dass der primär Verantwortliche nicht durch seinen Ausschluss seine Verbindlichkeiten ablöst. ### Versteigerungserlös und Restverbindlichkeit Wird der Geschäftsanteil des ausgeschlossenen Aktionärs versteigert, wird der Erlös zur Tilgung der offenen Forderung verwendet. Reicht der Versteigerungserlös nicht aus, um den rückständigen Betrag vollständig zu tilgen, verbleibt eine Restverbindlichkeit gegenüber dem ausgeschlossenen Aktionär. Diese Restverbindlichkeit bleibt bestehen und kann von der Gesellschaft jederzeit geltend gemacht werden. ### Haftung für weitere Einzahlungen Besonders wichtig ist § 69 Abs 2: Auch die Haftung für weitere Einzahlungen wird durch den Ausschluss nicht berührt. Wenn die Gesellschaft zu einem späteren Zeitpunkt Nachschüsse oder weitere Einzahlungen beschließt, bleibt der ausgeschlossene Aktionär trotz seines Ausschlusses zur Leistung verpflichtet. Dies stellt sicher, dass der Ausschluss nicht als Strategie zur Befreiung von künftigen finanziellen Verpflichtungen missbraucht werden kann.

Häufige Fragen zu § 69 AktG

Bleibt der ausgeschlossene Aktionär für den rückständigen Betrag haftbar?

Ja, gemäß § 69 Abs 1 bleibt der säumige Aktionär ungeachtet seines Ausschlusses für den rückständigen Betrag vor allen übrigen verhaftet. Der Ausschluss betrifft nur seine Gesellschafterrechte, nicht seine Zahlungspflicht.

Gilt die Haftungsbefreiung auch für weitere Einzahlungen?

Ja, gemäß § 69 Abs 2 wird durch den Ausschluss die Haftung des säumigen Gesellschafters für weitere Einzahlungen nicht berührt. Er bleibt also auch für künftig eingeforderte Einlagen verantwortlich.

Was passiert mit dem Versteigerungserlös?

Der Erlös aus der Versteigerung des Geschäftsanteils wird zunächst zur Tilgung des rückständigen Betrags verwendet. Reicht der Erlös nicht aus, verbleibt eine Restverbindlichkeit gegen den ausgeschlossenen Aktionär.

Haftet der ausgeschlossene Aktionär vor oder nach den Rechtsvorgängern?

Der ausgeschlossene Aktionär haftet als Primärschuldner — er steht in der Haftungsreihenfolge an erster Stelle. Erst wenn von ihm keine Zahlung zu erlangen ist, werden die Rechtsvorgänger gemäß § 67 herangezogen.

Wie wirkt sich der Ausschluss auf die Unternehmensbewertung aus?

Der Ausschluss eines Aktionärs bedeutet nicht automatisch einen Wertverlust für die Gesellschaft. Der ausgeschlossene Aktionär haftet weiterhin — der einzige Unterschied ist, dass er seine Gesellschafterrechte verloren hat.

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