Fortbestehende Haftung des ausgeschlossenen Aktionärs
Rechtsgrundlage
- § 69 Aktiengesetz (BGBl. Nr. 98/1965 idgF) ↗
AktG § 69 — Der säumige Aktionär bleibt trotz Ausschlusses für den rückständigen Betrag vor allen übrigen verhaftet. Ebenso wird die Haftung für weitere Einzahlungen nicht berührt.
Gültig ab: 1. 1. 2024
- § 68 Aktiengesetz (BGBl. Nr. 98/1965 idgF) ↗
AktG § 68 — Veräußerung des Geschäftsanteils bei Zahlungsverzug.
Gültig ab: 1. 1. 2024
Kurz zum Thema: AktG § 69 Haftung nach Ausschluss
Häufige Fragen zu § 69 AktG
Bleibt der ausgeschlossene Aktionär für den rückständigen Betrag haftbar?
Ja, gemäß § 69 Abs 1 bleibt der säumige Aktionär ungeachtet seines Ausschlusses für den rückständigen Betrag vor allen übrigen verhaftet. Der Ausschluss betrifft nur seine Gesellschafterrechte, nicht seine Zahlungspflicht.
Gilt die Haftungsbefreiung auch für weitere Einzahlungen?
Ja, gemäß § 69 Abs 2 wird durch den Ausschluss die Haftung des säumigen Gesellschafters für weitere Einzahlungen nicht berührt. Er bleibt also auch für künftig eingeforderte Einlagen verantwortlich.
Was passiert mit dem Versteigerungserlös?
Der Erlös aus der Versteigerung des Geschäftsanteils wird zunächst zur Tilgung des rückständigen Betrags verwendet. Reicht der Erlös nicht aus, verbleibt eine Restverbindlichkeit gegen den ausgeschlossenen Aktionär.
Haftet der ausgeschlossene Aktionär vor oder nach den Rechtsvorgängern?
Der ausgeschlossene Aktionär haftet als Primärschuldner — er steht in der Haftungsreihenfolge an erster Stelle. Erst wenn von ihm keine Zahlung zu erlangen ist, werden die Rechtsvorgänger gemäß § 67 herangezogen.
Wie wirkt sich der Ausschluss auf die Unternehmensbewertung aus?
Der Ausschluss eines Aktionärs bedeutet nicht automatisch einen Wertverlust für die Gesellschaft. Der ausgeschlossene Aktionär haftet weiterhin — der einzige Unterschied ist, dass er seine Gesellschafterrechte verloren hat.