§ 67 AktG

Haftung der Rechtsvorgänger für ausstehende Einlagen

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: AktG § 67 Ausgeschlossener Gesellschafter

## AktG § 67 — Haftung der Rechtsvorgänger Das Aktiengesetz regelt in § 67 die Rechtsfolgen des Ausschlusses eines Gesellschafters wegen Nichtzahlung der geschuldeten Stammeinlage. Diese Bestimmung schützt die Gesellschaft und die übrigen Aktionäre vor den Folgen unzureichender Kapitalausstattung und stellt sicher, dass der ausstehende Betrag möglichst vollständig eingetrieben wird. ### Haftung der Rechtsvorgänger Die zentrale Regelung des § 67 Abs 1 betrifft die Haftung der Rechtsvorgänger. Wenn ein Aktionär seine Einlage nicht leistet und ausgeschlossen wird, haften alle seine Vormänner, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erlassung der Einzahlungsaufforderung als Gesellschafter im Firmenbuch eingetragen waren. Diese Haftung umfasst sowohl den ausstehenden Betrag als auch die angefallenen Verzugszinsen. Die Haftung der Rechtsvorgänger ist jedoch nachrangig — sie haften nur, soweit die Zahlung vom Rechtsnachfolger nicht zu erlangen ist. Dies bedeutet, dass die Gesellschaft zunächst versuchen muss, den Betrag vom Nachfolger einzutreiben, bevor sie sich an die Rechtsvorgänger wenden kann. ### Ein-Monats-Frist Nach § 67 Abs 2 muss der Rechtsnachfolger innerhalb eines Monats zahlen, nachdem er zur Zahlung aufgefordert und der Rechtsvorgänger davon benachrichtigt wurde. Geht innerhalb dieser Frist keine Zahlung ein, gilt der Nachfolger als nichtzahlend. Die Aufforderung und Benachrichtigung müssen durch ein rekommandiertes Schreiben erfolgen, um den Nachweis der Fristwahrung zu ermöglichen. ### Erwerb des Geschäftsanteils zahlt ein Rechtsvorgänger den geschuldeten Betrag, erwirbt er gemäß § 67 Abs 3 den Geschäftsanteil des ausgeschlossenen Gesellschafters. Dies ist ein wichtiger Anreiz für die Rechtsvorgänger, ihrer Haftung nachzukommen — sie können den Geschäftsanteil übernehmen und damit ihre Investition retten.

Häufige Fragen zu § 67 AktG

Wer haftet für den ausstehenden Betrag nach Ausschluss des Gesellschafters?

Neben dem ausgeschlossenen Aktionär selbst haften auch seine Rechtsvorgänger, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Einzahlungsaufforderung als Gesellschafter im Firmenbuch eingetragen waren. Die Haftung der Rechtsvorgänger ist jedoch subsidiar — sie haften nur, soweit die Zahlung vom Nachfolger nicht zu erlangen ist.

Innerhalb welcher Frist muss der Nachfolger zahlen?

Der Nachfolger hat nach Erhalt der Aufforderung und Benachrichtigung des Rechtsvorgängers einen Monat Zeit zu zahlen. Zahlt er innerhalb dieser Frist nicht, gilt er als nichtzahlend und die Rechtsvorgänger werden zur Zahlung herangezogen.

Was passiert, wenn der Rechtsvorgänger nicht zahlt?

Zahlt der Rechtsvorgänger nicht, erwirbt er gegen Zahlung des geschuldeten Betrags den Geschäftsanteil des ausgeschlossenen Gesellschafters. Dies ermöglicht dem Rechtsvorgänger, den Geschäftsanteil zu übernehmen.

Wie werden die Verzugszinsen berechnet?

Die Verzugszinsen werden auf den ausstehenden Betrag berechnet — üblicherweise 4 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gemäß § 1333 ABGB. Die Zinsen laufen ab Eintritt des Verzugs bis zur tatsächlichen Zahlung.

Was geschieht mit dem Überschuss aus einer Versteigerung?

Erzielt die Versteigerung des Geschäftsanteils einen Erlös, der über dem ausstehenden Betrag liegt, steht der Überschuss dem ausgeschlossenen Aktionär zu. Reicht der Erlös nicht aus, bleibt ein Restanspruch gegen den Aktionär bestehen.

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