Haftung der Rechtsvorgänger für ausstehende Einlagen
Rechtsgrundlage
- § 67 Aktiengesetz (BGBl. Nr. 98/1965 idgF) ↗
AktG § 67 — Haftung der Rechtsvorgänger für ausstehende Einlagen des ausgeschlossenen Gesellschafters. Vormänner innerhalb der letzten 5 Jahre haften, soweit Zahlung vom Nachfolger nicht zu erlangen ist.
Gültig ab: 1. 1. 2024
- § 64 Aktiengesetz (BGBl. Nr. 98/1965 idgF) ↗
AktG § 64 — Einforderung weiterer Einzahlungen: Jede Einforderung ist zum Firmenbuch anzumelden.
Gültig ab: 1. 1. 2024
Kurz zum Thema: AktG § 67 Ausgeschlossener Gesellschafter
Häufige Fragen zu § 67 AktG
Wer haftet für den ausstehenden Betrag nach Ausschluss des Gesellschafters?
Neben dem ausgeschlossenen Aktionär selbst haften auch seine Rechtsvorgänger, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Einzahlungsaufforderung als Gesellschafter im Firmenbuch eingetragen waren. Die Haftung der Rechtsvorgänger ist jedoch subsidiar — sie haften nur, soweit die Zahlung vom Nachfolger nicht zu erlangen ist.
Innerhalb welcher Frist muss der Nachfolger zahlen?
Der Nachfolger hat nach Erhalt der Aufforderung und Benachrichtigung des Rechtsvorgängers einen Monat Zeit zu zahlen. Zahlt er innerhalb dieser Frist nicht, gilt er als nichtzahlend und die Rechtsvorgänger werden zur Zahlung herangezogen.
Was passiert, wenn der Rechtsvorgänger nicht zahlt?
Zahlt der Rechtsvorgänger nicht, erwirbt er gegen Zahlung des geschuldeten Betrags den Geschäftsanteil des ausgeschlossenen Gesellschafters. Dies ermöglicht dem Rechtsvorgänger, den Geschäftsanteil zu übernehmen.
Wie werden die Verzugszinsen berechnet?
Die Verzugszinsen werden auf den ausstehenden Betrag berechnet — üblicherweise 4 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gemäß § 1333 ABGB. Die Zinsen laufen ab Eintritt des Verzugs bis zur tatsächlichen Zahlung.
Was geschieht mit dem Überschuss aus einer Versteigerung?
Erzielt die Versteigerung des Geschäftsanteils einen Erlös, der über dem ausstehenden Betrag liegt, steht der Überschuss dem ausgeschlossenen Aktionär zu. Reicht der Erlös nicht aus, bleibt ein Restanspruch gegen den Aktionär bestehen.