§ 66 AktG

Nachfrist, Ausschluss und Rechtsverlust bei Zahlungsverzug

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: AktG § 66 Verzug bei Einzahlung

## AktG § 66 — Verzug bei Einzahlung Wenn ein Aktionär seine geschuldete Einlage nicht rechtzeitig leistet, greifen die Mechanismen des § 66 AktG. Diese Bestimmung stellt sicher, dass die Gesellschaft nicht dauerhaft mit unvollständig eingezahlten Geschäftsanteilen operieren muss und schützt die übrigen Aktionäre vor den Folgen unzureichender Kapitalausstattung. ### Nachfrist Bevor ein Aktionär ausgeschlossen werden kann, muss ihm die Gesellschaft eine angemessene Nachfrist setzen. Das Gesetz schreibt ein Minimum von einem Monat vor — gerechnet ab dem Empfang des Aufforderungsschreibens. Innerhalb dieser Frist kann der Aktionär die fällige Einlage leisten und damit seinen Status als Gesellschafter bewahren. ### Gleichbehandlung aller säumigen Aktionäre Ein wichtiger Grundsatz des § 66 lautet, dass einzelne säumige Aktionäre nicht von der Androhung des Ausschlusses ausgenommen werden dürfen. Dies stellt sicher, dass alle Aktionäre gleich behandelt werden und verhindert willkürliche Privilegierung einzelner säumiger Gesellschafter. ### Ausschluss und Rechtsverlust Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist können die Vorstandsmitglieder den Aktionär als ausgeschlossen erklären. Diese Erklärung hat weitreichende Konsequenzen: Der ausgeschlossene Aktionär verliert sämtliche Rechte aus dem Geschäftsanteil — insbesondere Stimmrecht, Gewinnansprüche und Informationsrechte. Auch die bereits geleisteten Einzahlungen gehen nicht an den Aktionär zurück, sondern werden zur Tilgung seiner Verbindlichkeit verwendet. ### Fortbestehende Haftung Wichtig zu beachten: Der Ausschluss beendet nicht die Zahlungspflicht. Der ausgeschlossene Aktionär bleibt für den rückständigen Betrag weiterhin haftbar — sowohl gegenüber der Gesellschaft als auch gegenüber etwaigen Rechtsvorgängern nach § 67. Die Haftung wird durch den Ausschluss lediglich umgewandelt, nicht aber aufgehoben.

Häufige Fragen zu § 66 AktG

Wie lang muss die Nachfrist mindestens sein?

Die Nachfrist muss mindestens einen Monat ab Empfang der Aufforderung betragen. Die Gesellschaft kann eine längere Frist setzen, aber die gesetzliche Mindestfrist beträgt 30 Tage.

Können einzelne säumige Aktionäre von der Androhung ausgenommen werden?

Nein, das ist unzulässig. Alle säumigen Aktionäre müssen gleichzeitig von der Androhung des Ausschlusses betroffen sein. Einzelfreistellungen sind gesetzlich verboten.

Was bedeutet der Verlust aller Rechte aus dem Geschäftsanteil?

Mit der Ausschlusserklärung verliert der Aktionär sämtliche Rechte, die er als Gesellschafter hatte — insbesondere Stimmrecht, Gewinnrecht und Informationsrechte. Auch die bereits geleisteten Einzahlungen gehen verloren.

Wie wird der Ausschluss erklärt?

Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist werden die säumigen Aktionäre durch die Vorstandsmitglieder als ausgeschlossen erklärt. Die Erklärung erfolgt durch rekommandiertes Schreiben, um den Nachweis der Zustellung zu sichern.

Befreit der Ausschluss den Aktionär von seiner Zahlungspflicht?

Nein, der Ausschluss bedeutet nicht, dass die Schuld erlischt. Der ausgeschlossene Aktionär bleibt für den rückständigen Betrag haftbar — der Ausschluss betrifft nur seine Gesellschafterrechte.

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