Nachfrist, Ausschluss und Rechtsverlust bei Zahlungsverzug
Rechtsgrundlage
- § 66 Aktiengesetz (BGBl. Nr. 98/1965 idgF) ↗
AktG § 66 — Nachfrist von mindestens 1 Monat. Nach fruchtlosem Ablauf: Ausschluss durch Vorstand. Verlust sämtlicher Rechte aus dem Geschäftsanteil.
Gültig ab: 1. 1. 2024
Kurz zum Thema: AktG § 66 Verzug bei Einzahlung
Häufige Fragen zu § 66 AktG
Wie lang muss die Nachfrist mindestens sein?
Die Nachfrist muss mindestens einen Monat ab Empfang der Aufforderung betragen. Die Gesellschaft kann eine längere Frist setzen, aber die gesetzliche Mindestfrist beträgt 30 Tage.
Können einzelne säumige Aktionäre von der Androhung ausgenommen werden?
Nein, das ist unzulässig. Alle säumigen Aktionäre müssen gleichzeitig von der Androhung des Ausschlusses betroffen sein. Einzelfreistellungen sind gesetzlich verboten.
Was bedeutet der Verlust aller Rechte aus dem Geschäftsanteil?
Mit der Ausschlusserklärung verliert der Aktionär sämtliche Rechte, die er als Gesellschafter hatte — insbesondere Stimmrecht, Gewinnrecht und Informationsrechte. Auch die bereits geleisteten Einzahlungen gehen verloren.
Wie wird der Ausschluss erklärt?
Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist werden die säumigen Aktionäre durch die Vorstandsmitglieder als ausgeschlossen erklärt. Die Erklärung erfolgt durch rekommandiertes Schreiben, um den Nachweis der Zustellung zu sichern.
Befreit der Ausschluss den Aktionär von seiner Zahlungspflicht?
Nein, der Ausschluss bedeutet nicht, dass die Schuld erlischt. Der ausgeschlossene Aktionär bleibt für den rückständigen Betrag haftbar — der Ausschluss betrifft nur seine Gesellschafterrechte.