Veräußerung von Aktien bei Zahlungsverzug
Rechtsgrundlage
- § 68 Aktiengesetz (BGBl. Nr. 98/1965 idgF) ↗
AktG § 68 — Haftung für ausstehende Einlagen: Veräußerung von Aktien bei Zahlungsverzug
Gültig ab: 1. 1. 2024
- § 66 Aktiengesetz (BGBl. Nr. 98/1965 idgF) ↗
AktG § 66 — Rechtsfolgen bei nicht eingeforderten Einlagen
Gültig ab: 1. 1. 2024
Kurz zum Thema: AktG § 68 Rückständige Einlagen
Häufige Fragen zu § 68 AktG
Was passiert wenn ein Aktionär seine Einlage nicht zahlt?
Wenn ein Aktionär seiner Einlagepflicht nicht nachkommt, kann die Gesellschaft zunächst die überfällige Einlage einfordern. Kann der Betrag nicht eingetrieben werden und existieren keine rechtlichen Vorgänger, kann die Gesellschaft die Aktie veräußern, um den ausstehenden Betrag zu realisieren.
Wann kann die Gesellschaft Aktien frei verkaufen?
Innerhalb des ersten Monats nach Verzugseintritt kann die Gesellschaft die Aktie im freien Verkauf veräußern, wobei der Preis nicht unter dem Bilanzwert liegen darf. Nach Ablauf dieser Frist ist nur noch die öffentliche Versteigerung zulässig.
Was geschieht mit dem Überschuss aus dem Aktienverkauf?
Erzielt die Veräußerung einen Erlös, der über dem ausstehenden Betrag liegt, wird zunächst die offene Kapitaleinlage getilgt. Der verbleibende Überschuss steht dem ausgeschlossenen Aktionär zu. Reicht der Erlös nicht aus, bleibt ein etwaiger Restanspruch gegen den Aktionär bestehen.
Haftet der Rechtsvorgänger für ausstehende Einlagen?
Ja, wenn ein Aktionär seine Einlage nicht leistet, haften zunächst seine Rechtsvorgänger, sofern diese existieren. Die Gesellschaft muss versuchen, den Betrag von den Rechtsvorgängern einzutreiben, bevor sie die Aktie selbst veräußern kann.
Welche Fristen gelten für die Veräußerung?
Die Gesellschaft hat nach Eintritt des Verzugs ein Monat Zeit, die Aktie im freien Verkauf zu veräußern. Nach Ablauf dieser Frist ist zwingend die öffentliche Versteigerung durchzuführen. Bei der Versteigerung können auch Bieter mit niedrigeren Geboten zum Zuge kommen.