§ 68 AktG

Veräußerung von Aktien bei Zahlungsverzug

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: AktG § 68 Rückständige Einlagen

## AktG § 68 — Haftung für ausstehende Einlagen Das Aktiengesetz regelt in § 68 die Rechtsfolgen, wenn ein Aktionär seiner Verpflichtung zur Einzahlung auf das Grundkapital nicht nachkommt. Diese Regelung schützt die Gesellschaft und die übrigen Aktionäre vor den negativen Folgen unzureichender Kapitalausstattung. ### Verzug und Mahnung Ein Aktionär kommt in Verzug, wenn er seine geschuldete Einlage nicht fristgerecht leistet. Die Gesellschaft kann dann zunächst eine Mahnung aussprechen und eine Nachfrist setzen. Geht die Zahlung weiterhin nicht ein, greifen die Verwertungsmechanismen des § 68. ### Verwertung der Aktie Kann die Einlage weder vom Aktionär noch von dessen Rechtsvorgängern eingetrieben werden, kann die Gesellschaft die Aktie veräußern. Dabei gelten unterschiedliche Regeln: **Freier Verkauf (erster Monat):** Innerhalb des ersten Monats nach Verzugseintritt kann die Gesellschaft die Aktie im freien Verkauf veräußern. Der Mindestpreis entspricht dem Bilanzwert der Aktie. **Öffentliche Versteigerung (nach einem Monat):** Nach Ablauf des ersten Monats ist zwingend die öffentliche Versteigerung durchzuführen. Die Gesellschaft muss die Aktie öffentlich zur Versteigerung anbieten. ### Verwendung des Veräußerungserlöses Der Erlös aus der Veräußerung wird zunächst zur Tilgung der offenen Kapitaleinlage verwendet. Reicht der Erlös nicht aus, bleibt ein Restanspruch gegen den Aktionär bestehen. Übersteigt der Erlös die ausstehende Einlage, steht der Überschuss dem ausgeschlossenen Aktionär zu. ### Haftung der Rechtsvorgänger Bevor die Gesellschaft die Aktie veräußern kann, muss sie versuchen, den ausstehenden Betrag von den Rechtsvorgängern des säumigen Aktionärs einzutreiben. Dies stellt sicher, dass die Kapitaleinlage möglichst vollständig geleistet wird, bevor die Aktie themselves verwertet wird.

Häufige Fragen zu § 68 AktG

Was passiert wenn ein Aktionär seine Einlage nicht zahlt?

Wenn ein Aktionär seiner Einlagepflicht nicht nachkommt, kann die Gesellschaft zunächst die überfällige Einlage einfordern. Kann der Betrag nicht eingetrieben werden und existieren keine rechtlichen Vorgänger, kann die Gesellschaft die Aktie veräußern, um den ausstehenden Betrag zu realisieren.

Wann kann die Gesellschaft Aktien frei verkaufen?

Innerhalb des ersten Monats nach Verzugseintritt kann die Gesellschaft die Aktie im freien Verkauf veräußern, wobei der Preis nicht unter dem Bilanzwert liegen darf. Nach Ablauf dieser Frist ist nur noch die öffentliche Versteigerung zulässig.

Was geschieht mit dem Überschuss aus dem Aktienverkauf?

Erzielt die Veräußerung einen Erlös, der über dem ausstehenden Betrag liegt, wird zunächst die offene Kapitaleinlage getilgt. Der verbleibende Überschuss steht dem ausgeschlossenen Aktionär zu. Reicht der Erlös nicht aus, bleibt ein etwaiger Restanspruch gegen den Aktionär bestehen.

Haftet der Rechtsvorgänger für ausstehende Einlagen?

Ja, wenn ein Aktionär seine Einlage nicht leistet, haften zunächst seine Rechtsvorgänger, sofern diese existieren. Die Gesellschaft muss versuchen, den Betrag von den Rechtsvorgängern einzutreiben, bevor sie die Aktie selbst veräußern kann.

Welche Fristen gelten für die Veräußerung?

Die Gesellschaft hat nach Eintritt des Verzugs ein Monat Zeit, die Aktie im freien Verkauf zu veräußern. Nach Ablauf dieser Frist ist zwingend die öffentliche Versteigerung durchzuführen. Bei der Versteigerung können auch Bieter mit niedrigeren Geboten zum Zuge kommen.

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