Steuerbefreiung bei Umwandlung — historische Übergangsvorschrift
Rechtsgrundlage
- Art. 4 § 1 Aktiengesetz (Übergangsvorschriften) (BGBl. Nr. 320/1980 idgF) ↗
AktG Art. 4 § 1 — Steuerbefreiung bei Umwandlung zur Kapitalerhöhung verpflichteter Gesellschaften, wenn Beschluss bis 31.12.1986 und Buchwertfortführung.
Gültig ab: 1. 1. 1981
Kurz zum Thema: Art. 4 § 1 Übergangsvorschriften
Häufige Fragen zu Art. 4 § 1 AktG
Welche Gesellschaften profitieren von Art. 4 § 1?
Gesellschaften, die nach dem GmbH-Gesetz verpflichtet waren, ihren Fehlbetrag auf 250.000 S einzuzahlen oder eine Kapitalerhöhung durchzuführen, konnten bei einer Umwandlung bis zum 31. Dezember 1986 eine Steuerbefreiung in Anspruch nehmen.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Drei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein: Umwandlungsbeschluss bis 31. Dezember 1986, Fortführung der Buchwerte und Anmeldung zum Firmenbuch. Fehlt eine Voraussetzung, greift die Befreiung nicht.
Was bedeutet Buchwertfortführung?
Bei der Buchwertfortführung werden die bisherigen Bilanzwerte der Gesellschaft übernommen — es werden keine stillen Reserven aufgedeckt und keine Steuer auf den Unterschied zwischen Buch- und Marktwert erhoben.
Gilt diese Regelung noch heute?
Die Frist (31. Dezember 1986) ist längst abgelaufen. Diese Übergangsvorschrift hat daher nur noch historische Bedeutung für Altfälle — sie kann nicht mehr für neue Umwandlungen in Anspruch genommen werden.
Welche Steuerarten werden durch die Befreiung vermieden?
Bei Erfüllung aller Voraussetzungen unterbleibt die Besteuerung gemäß §§ 18 und 19 des Körperschaftsteuergesetzes 1966 — sowohl bei der umgewandelten Gesellschaft als auch bei den Anteilseignern.