Art. 4 § 1 AktG ÜR

Steuerbefreiung bei Umwandlung — historische Übergangsvorschrift

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Art. 4 § 1 Übergangsvorschriften

## Art. 4 § 1 — Steuerbefreiung bei Umwandlung Die Übergangsvorschriften zum AktG enthielten besondere steuerliche Erleichterungen für Gesellschaften, die im Rahmen der Euro-Umstellung oder früherer Kapitalanpassungen zur Aufstockung ihres Mindestkapitals verpflichtet waren. Art. 4 § 1 ermöglichte diesen Gesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen eine steuerbefreite Umwandlung. ### Historischer Kontext In den 1980er Jahren wurden österreichische Gesellschaften verpflichtet, ihr Mindestkapital auf 250.000 Schilling anzuheben. Gesellschaften, die dieser Verpflichtung nicht nachkommen konnten oder wollten, hatten die Möglichkeit, sich nach dem Umwandlungsgesetz in eine andere Rechtsform umzuwandeln. Um die steuerliche Belastung dieser Umwandlung zu mildern, sah Art. 4 § 1 eine Steuerbefreiung vor. ### Voraussetzungen der Steuerbefreiung Um in den Genuss der Steuerbefreiung zu kommen, mussten mehrere kumulative Voraussetzungen erfüllt sein: Die Gesellschaft musste zur Einzahlung eines Fehlbetrags oder zur Kapitalerhöhung verpflichtet sein, der Umwandlungsbeschluss musste bis spätestens 31. Dezember 1986 zum Firmenbuch angemeldet werden, und die Gesellschaft musste ihre Buchwerte fortführen — keine Zeitwerte ansetzen. ### Wirkung der Befreiung Bei Erfüllung aller Voraussetzungen unterblieb sowohl bei der umgewandelten Gesellschaft als auch bei den Anteilseignern die Besteuerung gemäß den §§ 18 und 19 KStG 1966. Dies ermöglichte eine neutrale Umwandlung ohne steuerliche Belastung. ### Aktuelle Relevanz Die 31. Dezember 1986-Frist ist seit Jahrzehnten abgelaufen. Diese Übergangsvorschrift hat daher nur noch Bedeutung für Altfälle aus den 1980er Jahren und kann für neue Umwandlungen nicht mehr in Anspruch genommen werden.

Häufige Fragen zu Art. 4 § 1 AktG

Welche Gesellschaften profitieren von Art. 4 § 1?

Gesellschaften, die nach dem GmbH-Gesetz verpflichtet waren, ihren Fehlbetrag auf 250.000 S einzuzahlen oder eine Kapitalerhöhung durchzuführen, konnten bei einer Umwandlung bis zum 31. Dezember 1986 eine Steuerbefreiung in Anspruch nehmen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Drei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein: Umwandlungsbeschluss bis 31. Dezember 1986, Fortführung der Buchwerte und Anmeldung zum Firmenbuch. Fehlt eine Voraussetzung, greift die Befreiung nicht.

Was bedeutet Buchwertfortführung?

Bei der Buchwertfortführung werden die bisherigen Bilanzwerte der Gesellschaft übernommen — es werden keine stillen Reserven aufgedeckt und keine Steuer auf den Unterschied zwischen Buch- und Marktwert erhoben.

Gilt diese Regelung noch heute?

Die Frist (31. Dezember 1986) ist längst abgelaufen. Diese Übergangsvorschrift hat daher nur noch historische Bedeutung für Altfälle — sie kann nicht mehr für neue Umwandlungen in Anspruch genommen werden.

Welche Steuerarten werden durch die Befreiung vermieden?

Bei Erfüllung aller Voraussetzungen unterbleibt die Besteuerung gemäß §§ 18 und 19 des Körperschaftsteuergesetzes 1966 — sowohl bei der umgewandelten Gesellschaft als auch bei den Anteilseignern.

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