Berechnen Sie die Künstlersozialabgabe (KSA) nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG): 5,0 % der an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Honorare. Prüfen Sie Ihre Abgabepflicht und ermitteln Sie monatliche Vorauszahlungen und den Jahresbetrag.
Künstlersozialabgabe Rechner 2026 (KSVG § 25)
KSA 5,0 % auf Honorare an Künstler und Publizisten — Abgabepflicht und Jahresbetrag
Rechtsgrundlage
- § 25 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) (KSVG) ↗
Künstlersozialabgabe — Höhe und Bemessungsgrundlage
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 24 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) (KSVG) ↗
Abgabepflichtige Unternehmen
Gültig ab: 1. 1. 2026
Künstlersozialabgabe (KSVG) — Überblick 2026
Die Künstlersozialabgabe (KSA) ist eine Abgabe, die Unternehmen und Einrichtungen zahlen müssen, wenn sie Werke oder Leistungen selbstständiger Künstler und Publizisten verwerten. Sie ist im Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) geregelt und finanziert zusammen mit einem Bundeszuschuss die Sozialversicherung der Künstler und Publizisten über die Künstlersozialkasse (KSK).
KSA-Satz 2026: 5,0 %
Der KSA-Satz für 2026 beträgt 5,0 % (§ 25 KSVG). Er wird jährlich vom Bundesarbeitsministerium auf Basis einer Prognose festgesetzt. Die Bemessungsgrundlage sind alle im Kalenderjahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Bruttoentgelte — einschließlich Honorare, Tantiemen und sonstiger Vergütungen.
Wer ist abgabepflichtig? (§ 24 KSVG)
Abgabepflichtig sind nach § 24 KSVG insbesondere:
- Verlage, Presseagenturen und andere Medienunternehmen
- Theater, Opern, Konzertveranstalter und Konzertagenturen
- Werbeagenturen, PR-Agenturen (häufig übersehen!)
- Rundfunk- und Fernsehanstalten
- Galerien, Kunsthändler
- Unternehmen, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit mit künstlerischen Leistungen betreiben
Vorauszahlungen und Jahresausgleich
Abgabepflichtige Unternehmen müssen monatliche Vorauszahlungen bis zum 10. des Folgemonats leisten. Bis zum 31. März des Folgejahres ist ein Jahresausgleich auf Basis der tatsächlichen Jahreshonorare vorzunehmen. Bei Abweichungen wird zu viel oder zu wenig Gezahltes verrechnet.
Bagatellgrenze und Ausnahmen
Kleinunternehmen, die Künstler nur gelegentlich beauftragen, sind unter bestimmten Voraussetzungen nach § 24 Abs. 3 KSVG von der Abgabepflicht befreit: wenn die Entgelte an einzelne Künstler die Grenze von 450 € im Jahr nicht übersteigen und die künstlerischen Leistungen nicht zum Kerngeschäft gehören. Die Befreiung greift nicht pauschal — bei Zweifeln empfiehlt sich eine Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung.
Häufige Fragen zur Künstlersozialabgabe (KSVG § 25)
Wer muss Künstlersozialabgabe zahlen?
Abgabepflichtig sind Unternehmen, die Werke oder Leistungen selbstständiger Künstler oder Publizisten verwerten: Verlage, Rundfunk- und Fernsehanstalten, Theater, Konzertveranstalter, Werbeagenturen, Galerien, Kunsthändler und andere Kunstverwerter (§ 24 KSVG).
Wie hoch ist die Künstlersozialabgabe 2026?
Der KSA-Satz für 2026 beträgt 5,0 % der an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Honorare. Der Satz wird jährlich vom Bundesarbeitsministerium festgesetzt und kann schwanken (2024: 5,0 %, 2023: 5,0 %, 2022: 4,2 %).
Sind auch Designleistungen betroffen?
Ja. Grafik-Designer, Fotografen, Webdesigner und andere selbstständige Kreative gelten als Künstler im Sinne des KSVG. Beauftragen Sie diese regelmäßig, müssen Sie KSA abführen. Das gilt auch für Honorare an Freelancer-Plattformen, wenn die Leistung künstlerisch ist.
Gibt es eine Bagatellgrenze?
Ja. Unternehmen, die nur gelegentlich Künstler beauftragen und die Jahreshonorare unter 450 € liegen, sind grundsätzlich abgabefrei (§ 24 Abs. 3 KSVG). Die Grenze bezieht sich auf Entgelte an einzelne Personen, nicht auf die Gesamtsumme.
Was passiert bei Nichtabführung der KSA?
Die Deutsche Rentenversicherung prüft im Rahmen von Betriebsprüfungen auch die KSA-Pflicht. Bei Nichtabführung drohen Nachzahlungen für bis zu 4 Jahre plus Säumniszuschläge. Vorsätzliche Nichtabführung kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.