§ 154 SGB IX

Berechnen Sie die Pflichtquote für schwerbehinderte Menschen nach § 154 SGB IX und die Ausgleichsabgabe 2026 nach § 160 SGB IX. Der Rechner zeigt die erforderlichen Pflichtplätze, fehlende Stellen und die jährliche Ausgleichsabgabe nach Stufen I–III (140 / 245 / 360 € pro Monat und fehlendem Platz).

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

Die Beschäftigungspflicht für schwerbehinderte Menschen ist in § 154 SGB IX geregelt (früher § 71 SchwbG, dann SchwbAV). Arbeitgeber mit mindestens 20 Pflichtarbeitsplätzen sind verpflichtet, auf mindestens 5 % ihrer Stellen schwerbehinderte Menschen oder Gleichgestellte zu beschäftigen. Bei Nichterfüllung ist eine Ausgleichsabgabe zu leisten.

Wer fällt unter die Beschäftigungspflicht?

Die Pflicht gilt für alle privaten und öffentlichen Arbeitgeber mit 20 oder mehr Pflichtarbeitsplätzen. Gezählt werden alle Arbeitsplätze im Betrieb, nicht nur Vollzeitstellen. Auszubildende und bestimmte Sonderfälle können eingeschränkt zählen. Maßgeblich ist der Jahresdurchschnittswert.

Ausgleichsabgabe Stufen 2026

Die Ausgleichsabgabe nach § 160 SGB IX richtet sich nach der tatsächlichen Beschäftigungsquote: Ist-Quote ≥ 3 % (Stufe I): 140 € je fehlendem Pflichtplatz und Monat; Ist-Quote ≥ 2 % (Stufe II): 245 €; Ist-Quote unter 2 % (Stufe III): 360 €. Die Stufen wurden zuletzt 2024 angehoben und gelten 2026 unverändert.

Förderung durch Integrationsamt

Die eingenommene Ausgleichsabgabe fließt an das Integrationsamt, das sie zur Förderung der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen einsetzt: technische Arbeitshilfen, Eingliederungshilfen für Arbeitgeber, begleitende Hilfen im Arbeitsleben. Arbeitgeber, die schwerbehinderte Menschen beschäftigen, können Fördermittel und Zuschüsse beim Integrationsamt beantragen.

Beauftragung von Werkstätten (§ 154 Abs. 2 SGB IX)

Arbeitgeber können bis zur Hälfte der fehlenden Pflichtplätze durch Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) "anrechnen". Der Auftragswert muss dabei mindestens dem Dreifachen der sonst fälligen Ausgleichsabgabe für diese Plätze entsprechen. Dies ist eine alternative Möglichkeit, die Beschäftigungspflicht teilweise zu erfüllen.

Häufig gestellte Fragen zur Beschäftigungspflicht § 154 SGB IX

Wann besteht die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen?

Nach § 154 SGB IX sind Arbeitgeber mit mindestens 20 Pflichtarbeitsplätzen verpflichtet, auf 5 % ihrer Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen (GdB ≥ 50) oder Gleichgestellte (GdB 30–49) zu beschäftigen. Die Pflicht gilt für private und öffentliche Arbeitgeber gleichermaßen.

Wie wird die Ausgleichsabgabe berechnet?

Die Ausgleichsabgabe nach § 160 SGB IX wird pro fehlendem Pflichtplatz und Monat berechnet: Stufe I (Ist-Quote ≥ 3 %): 140 €/Monat/fehlenden Platz; Stufe II (Ist-Quote ≥ 2 %): 245 €/Monat; Stufe III (Ist-Quote < 2 %): 360 €/Monat. Die Abgabe wird jährlich bis Ende März für das Vorjahr abgeführt.

Was zählt als schwerstbehinderter Mensch im Sinne von § 154 SGB IX?

Als schwerbehindert gilt, wer einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 oder mehr hat und einen Schwerbehindertenausweis besitzt. Gleichgestellt werden können Personen mit GdB 30–49, wenn sie ohne Gleichstellung keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen können (§ 2 Abs. 3 SGB IX). Gleichgestellte zählen ebenfalls für die Pflichtquote.

Wo und wann wird die Ausgleichsabgabe abgeführt?

Die Ausgleichsabgabe ist bis spätestens 31. März eines Jahres für das Vorjahr an das Integrationsamt (früher: Versorgungsamt) des jeweiligen Bundeslandes zu zahlen. Gleichzeitig muss eine Jahresmeldung (Beschäftigungsnachweis) abgegeben werden. Seit 2015 ist die Meldung elektronisch verpflichtend.

Kann die Pflichtquote durch andere Maßnahmen erfüllt werden?

Ja, durch Beauftragung anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) können bis zu 50 % der fehlenden Pflichtplätze ausgeglichen werden (§ 154 Abs. 2 SGB IX). Der Auftragswert muss dabei mindestens dem Dreifachen der Ausgleichsabgabe entsprechen, die für diese Plätze ohne Anrechnung zu zahlen wäre.

Verwandte Rechner

Beschäftigungspflicht Schwerbehinderte § 154 SGB IX Rechner 2026 | RuleCalc | RuleCalc