§ 9 AAG

Welcher U1-Erstattungssatz lohnt sich für Ihren Betrieb? Unser Rechner vergleicht Erstattungsbetrag (50–80 %) und Umlagekosten nach § 9 AAG und zeigt den Nettovorteil auf einen Blick.

AAG U1 Erstattungssatz Auswahl 2026

Vorteilhaftigkeitsrechnung U1-Erstattungssatz vs. Umlagesatz nach § 9 AAG

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Letzte Aktualisierung: 24. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

AAG U1 — Erstattungssatz und Umlage erklärt

Das AAG-Umlageverfahren U1 im Überblick

Das Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) sieht für kleine und mittlere Unternehmen das Umlageverfahren U1 vor. Arbeitgeber mit bis zu 30 Arbeitnehmern sind verpflichtend in dieses Verfahren eingebunden. Sie zahlen monatlich eine Umlage an die zuständige Krankenkasse und erhalten im Krankheitsfall eines Arbeitnehmers einen Teil der weitergezahlten Vergütung zurück.

Erstattungssatz nach § 9 AAG

Der Erstattungssatz gibt an, welcher Prozentsatz des fortgezahlten Bruttoentgelts vom Arbeitgeber von der Krankenkasse zurückerstattet wird. Laut § 9 AAG kann der Satz zwischen 50 % und 80 % liegen. Er wird von jeder Krankenkasse individuell in ihrer Satzung festgesetzt. Manche Kassen bieten mehrere Stufen an, zwischen denen Arbeitgeber wählen können.

Umlagesatz und monatliche Kosten

Der Umlagesatz (nach § 7 AAG) legt fest, welcher Prozentsatz des Bruttoarbeitsentgelts monatlich als Umlage an die Krankenkasse abzuführen ist. Er liegt typischerweise zwischen 1,5 % und 4 %, variiert aber stark je nach Krankenkasse und gewähltem Erstattungssatz. Je höher der Erstattungssatz, desto höher ist in der Regel auch der Umlagesatz.

Vorteilhaftigkeitsrechnung

Der Nettovorteil eines bestimmten Erstattungssatzes ergibt sich aus der Differenz zwischen erwartetem Erstattungsbetrag und geleisteter Umlage. Ist die Krankheitsquote im Betrieb hoch, lohnt sich ein höherer Erstattungssatz auch dann, wenn der Umlagesatz steigt. Unser Rechner vergleicht Erstattungsbetrag und Umlagebetrag und zeigt sofort, ob das Verfahren für den Arbeitgeber vorteilhaft ist.

Antragstellung und Fristen

Erstattungsanträge sind bei der zuständigen Krankenkasse innerhalb von 4 Jahren nach Ende des Kalenderjahres zu stellen, in dem die Aufwendungen entstanden sind (§ 8 AAG). Die Krankenkasse erstattet den Betrag in der Regel innerhalb von vier Wochen. Der Arbeitgeber muss die Nachweise über die Lohnfortzahlung (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Lohnabrechnung) aufbewahren.

Häufige Fragen zum U1-Verfahren

Was ist das U1-Verfahren nach dem AAG?

Das U1-Verfahren (Umlageverfahren 1) nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) ermöglicht kleinen und mittleren Arbeitgebern, sich die Kosten der Lohnfortzahlung bei Krankheit teilweise erstatten zu lassen. Alle Arbeitgeber mit bis zu 30 Arbeitnehmern sind verpflichtend Mitglieder im U1-Verfahren. Größere Betriebe können freiwillig teilnehmen. Der Arbeitgeber zahlt monatlich eine Umlage an die Krankenkasse und erhält im Krankheitsfall einen festgelegten Prozentsatz des fortgezahlten Lohns erstattet.

Wie hoch kann der U1-Erstattungssatz sein?

Der U1-Erstattungssatz wird von jeder Krankenkasse individuell in ihrer Satzung festgelegt und kann zwischen 50 % und 80 % des fortgezahlten Bruttoarbeitsentgelts liegen (§ 9 AAG). Je höher der gewählte Erstattungssatz, desto höher ist in der Regel auch der monatliche Umlagesatz. Arbeitgeber können bei manchen Krankenkassen zwischen verschiedenen Erstattungssatz-/Umlagesatz-Kombinationen wählen.

Wie lange wird die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall erstattet?

Das U1-Verfahren erstattet die Lohnfortzahlung für die gesetzlich vorgeschriebene Fortzahlungsdauer von bis zu 6 Wochen (42 Kalendertage) pro Erkrankung nach § 3 EFZG. Die tatsächliche Erstattung richtet sich nach dem vereinbarten Prozentsatz (50–80 %) des tatsächlich fortgezahlten Bruttoentgelts, maximal 390 € täglich (Beitragsbemessungsgrenze).

Ist die Teilnahme am U1-Verfahren freiwillig?

Nein — Arbeitgeber mit bis zu 30 Arbeitnehmern (in Vollzeitäquivalenten gerechnet) sind nach § 1 AAG verpflichtend im U1-Verfahren. Größere Arbeitgeber (über 30 Arbeitnehmer) sind von der Pflicht befreit, können aber freiwillig teilnehmen, sofern die Krankenkasse dies zulässt. Der Schwellenwert von 30 Arbeitnehmern gilt für jeden Kalendermonat separat.

Wann lohnt sich ein höherer Erstattungssatz?

Ein höherer Erstattungssatz (z. B. 80 % statt 50 %) lohnt sich, wenn die Beschäftigten häufig krank sind. Der Nettovorteil ergibt sich aus dem Erstattungsbetrag minus dem zusätzlichen Umlageaufwand. Ist der Nettovorteil positiv, lohnt sich der höhere Satz. Unser Rechner zeigt den Nettovorteil direkt an. Faustregel: Bei einer Krankheitsquote über dem Branchendurchschnitt ist ein höherer Erstattungssatz meist vorteilhaft.

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