§ 46 BBhV — Bemessungssätze

Berechnen Sie Ihren Beihilfeanspruch als Bundesbeamter nach § 46 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV). Je nach Status erstatten Dienstherr und Beihilfe 50 %, 70 % oder 80 % Ihrer beihilfefähigen Aufwendungen — den Rest trägt in der Regel Ihre private Krankenversicherung.

Beihilfe Bemessung Rechner (BBhV § 46)

Erstattungssatz 50 % / 70 % / 80 % je nach Beamtenstatus

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Letzte Aktualisierung: 22. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Beihilfe für Bundesbeamte 2026 — Bemessungssätze nach BBhV § 46

Die Beihilfe ist ein zentrales Element der Krankenversorgung von Beamten in Deutschland. Als Bundesbeamter haben Sie keinen gesetzlichen Krankenversicherungsschutz — stattdessen übernimmt der Bund als Dienstherr einen Teil Ihrer Krankheitskosten in Form der Beihilfe. Den nicht erstatteten Anteil sichern Sie über eine private Krankenversicherung (PKV) ab.

Bemessungssätze nach § 46 BBhV

Der Bemessungssatz bestimmt, wie viel Prozent der beihilfefähigen Aufwendungen erstattet werden. Er richtet sich nach Ihrem persönlichen Status:

  • 50 % — aktive Beamte (Grundfall nach § 46 Abs. 1 BBhV)
  • 70 % — Beamte mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern
  • 70 % — Versorgungsempfänger (Ruhestandsbeamte, Witwen, Waisen)
  • 80 % — besondere Fälle (Schwerbehinderte, pflegebedürftige Empfänger)

Was sind beihilfefähige Aufwendungen?

Beihilfefähig sind medizinisch notwendige Aufwendungen für ambulante und stationäre Behandlungen, Arzneimittel (auf Rezept), Hilfsmittel, Heil- und Pflegeleistungen. Nicht beihilfefähig sind beispielsweise Schönheitsoperationen, frei verkäufliche Medikamente ohne besondere Verordnung oder Kosten für Wahlleistungen im Krankenhaus (Chefarzt, Einzelzimmer) — soweit nicht besonders genehmigt.

Beihilfe und PKV — das Zusammenspiel

Die BBhV ist darauf ausgelegt, dass Beihilfe und PKV zusammen 100 % der beihilfefähigen Kosten abdecken. Als aktiver Beamter (50 % Beihilfe) schließen Sie eine PKV mit 50 % Beihilfeergänzungstarif ab. Bei 70 % Beihilfe benötigen Sie entsprechend nur 30 % Restschutz. Das Bereicherungsverbotverhindert, dass Sie mehr als 100 % erstattet bekommen.

Berücksichtigungsfähige Kinder

Kinder sind berücksichtigungsfähig, solange Kindergeld gezahlt wird oder die Voraussetzungen dafür erfüllt sind — in der Regel bis zum 25. Lebensjahr. Sobald zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig sind, erhöht sich der Bemessungssatz des Beamten auf 70 %. Diese Regelung soll Beamtenfamilien entlasten.

Beihilfe beantragen — Fristen beachten

Beihilfeanträge müssen innerhalb von zwei Jahren nach Entstehen der Aufwendungen gestellt werden (§ 54 Abs. 2 BBhV). Anträge nach dieser Frist werden grundsätzlich nicht mehr anerkannt. Reichen Sie Arztrechnungen und Belege daher möglichst zeitnah ein.

Häufige Fragen zur Beihilfe (BBhV § 46)

Wie hoch ist der Beihilfe-Bemessungssatz für aktive Beamte?

Aktive Bundesbeamte erhalten nach § 46 Abs. 1 BBhV einen Bemessungssatz von 50 % ihrer beihilfefähigen Aufwendungen. Die restlichen 50 % müssen selbst getragen werden — in der Regel durch eine private Krankenversicherung (PKV) als Restkostenversicherung.

Wann erhöht sich der Bemessungssatz auf 70 %?

Der Bemessungssatz erhöht sich auf 70 %, wenn der Beamte zwei oder mehr berücksichtigungsfähige Kinder hat (§ 46 Abs. 2 BBhV). Gleiches gilt für Versorgungsempfänger (Ruhestandsbeamte und Hinterbliebene). In diesem Fall übernimmt die Beihilfe 70 % der beihilfefähigen Kosten.

Gibt es einen Bemessungssatz von 80 %?

Ja. In besonderen Fällen, z. B. bei Schwerbehinderten mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 % oder bei bestimmten Pflegebedürftigen, kann der Bemessungssatz auf 80 % angehoben werden. Die genauen Voraussetzungen regelt § 46 Abs. 3 BBhV.

Was sind beihilfefähige Aufwendungen?

Beihilfefähige Aufwendungen sind medizinisch notwendige Kosten für Arztbehandlungen, Krankenhausaufenthalte, Arzneimittel, Hilfsmittel und Pflegeleistungen. Nicht beihilfefähig sind u. a. Schönheitsoperationen, Zahnersatz über den Regelsatz hinaus oder nicht verschreibungspflichtige Medikamente ohne Ausnahme.

Wie verhält sich die Beihilfe zur privaten Krankenversicherung?

Beihilfe und PKV ergänzen sich: Die PKV deckt als Restkostenversicherung den nicht von der Beihilfe erstatteten Anteil (z. B. 50 % bei aktivem Beamten). Dabei ist zu beachten, dass bei gleichzeitigem Bestehen von Beihilfe und PKV keine Übererstattung über 100 % möglich ist — das sogenannte Bereicherungsverbot gilt.

Gilt die BBhV auch für Landesbeamte?

Die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) gilt direkt nur für Bundesbeamte. Jedes Bundesland hat eigene Beihilfevorschriften, die in der Grundstruktur ähnlich, aber im Detail unterschiedlich sein können. Beamte der Länder und Kommunen müssen die jeweilige Landesbeihilfeverordnung beachten.

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