§ 242 SGB V — GKV-Zusatzbeitrag Arbeitnehmeranteil

Berechnen Sie Ihre monatliche Belastung durch den GKV-Zusatzbeitrag und ermitteln Sie das Einsparpotenzial bei einem Kassenwechsel. Nach § 242 SGB V legen Krankenkassen ihren Zusatzbeitrag individuell fest — Ihr Arbeitnehmeranteil beträgt die Hälfte.

GKV Zusatzbeitrag Belastung Rechner 2026

Monatliche und jährliche Belastung durch GKV-Zusatzbeiträge vergleichen (§ 242 SGB V)

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Letzte Aktualisierung: 22. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

GKV-Zusatzbeitrag 2026 — Berechnung und Kassenvergleich

Der GKV-Zusatzbeitrag ist ein kassenindividueller Aufschlag zum allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung von 14,6 %. Seit der Reform durch das GKV-Finanzierungsgesetz 2015 und der Wiederherstellung der paritätischen Finanzierung 2019 tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber den Zusatzbeitrag je zur Hälfte (§ 242 Abs. 1 SGB V).

Berechnung des Arbeitnehmeranteils

Grundlage der Beitragsberechnung ist das beitragspflichtige Einkommen, das auf die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) gedeckelt wird. Diese beträgt 2026 monatlich 5.512,50 € (jährlich 66.150 €). Auf Einkommensanteile über diesem Betrag werden keine GKV-Beiträge erhoben.

Formel für den AN-Anteil am Zusatzbeitrag: min(Brutto, 5.512,50 €) × Zusatzbeitragssatz × 50 %. Bei einem Brutto von 3.500 € und einem Zusatzbeitrag von 2,5 % ergibt das monatlich 3.500 € × 0,025 × 0,5 = 43,75 €.

Kassenindividuelle Unterschiede 2026

Die Zusatzbeitragssätze variieren 2026 je nach Krankenkasse erheblich — von unter 1 % bis über 3 %. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag liegt laut GKV-Schätzerkreis bei etwa 2,45 % für 2026. Ein Wechsel von einer teuren zu einer günstigen Kasse kann bei einem Durchschnittsgehalt von 3.500 € eine jährliche Ersparnis von mehreren hundert Euro bedeuten — bei gleicher Grundleistung.

Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhung

Erhöht Ihre Krankenkasse den Zusatzbeitrag, steht Ihnen ein Sonderkündigungsrecht zu (§ 175 Abs. 4 SGB V). Sie können die Kasse dann zum Ende des übernächsten Kalendermonats nach Bekanntgabe kündigen. Die Krankenkasse ist verpflichtet, Sie über die Erhöhung und dieses Kündigungsrecht schriftlich zu informieren.

Was wird verglichen?

Beim Kassenvergleich sollten neben dem reinen Beitragssatz auch Zusatzleistungen berücksichtigt werden: Zahnersatz-Bonusprogramme, Sehhilfen, Osteopathie, alternative Heilmethoden, Gesundheitskurse und digitale Services. Grundleistungen sind gesetzlich einheitlich geregelt und müssen alle GKV-Kassen in gleichem Umfang anbieten (§§ 27 ff. SGB V).

Häufige Fragen zum GKV-Zusatzbeitrag

Was ist der GKV-Zusatzbeitrag?

Der Zusatzbeitrag ist ein kassenindividueller Beitragssatz, den jede gesetzliche Krankenkasse zusätzlich zum allgemeinen Beitragssatz (14,6 %) erhebt. Nach § 242 SGB V wird er seit 2015 hälftig von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen. 2026 variiert er zwischen ca. 0,5 % und 3,5 % je nach Krankenkasse.

Wie hoch ist der Arbeitnehmeranteil am Zusatzbeitrag?

Seit 2019 tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber den Zusatzbeitrag je zur Hälfte (§ 242 Abs. 1 SGB V). Bei einem Zusatzbeitrag von 2,5 % zahlt der Arbeitnehmer 1,25 % des beitragspflichtigen Einkommens. Die Berechnung erfolgt auf Basis des Bruttogehalts, maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze.

Was ist die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV 2026?

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beträgt 2026 monatlich 5.512,50 € (66.150 € jährlich). Auf Einkommen über dieser Grenze werden keine GKV-Beiträge berechnet. Gut- und Spitzenverdiener zahlen also denselben absoluten Beitrag wie jemand mit genau dieser Einkommenshöhe.

Wann lohnt sich ein Kassenwechsel wegen des Zusatzbeitrags?

Ein Wechsel lohnt sich, wenn der Zusatzbeitrag der neuen Kasse deutlich niedriger ist. Bei 3.500 € Bruttogehalt und einem Unterschied von 1 Prozentpunkt spart man monatlich ca. 17,50 € (AN-Anteil), jährlich rund 210 €. Zu berücksichtigen sind auch Leistungsunterschiede und Bonusprogramme der Kassen.

Wie häufig kann ich die Krankenkasse wechseln?

Ein Wechsel der gesetzlichen Krankenkasse ist nach einer Mindestmitgliedschaft von 12 Monaten möglich (§ 175 SGB V). Die Kündigung muss zwei Monate vor Ende des Mitgliedschaftsmonats erfolgen. Bei einer Beitragserhöhung besteht ein Sonderkündigungsrecht — dann kann die Kasse zum Ende des übernächsten Monats nach Bekanntgabe der Erhöhung verlassen werden.

Gilt der Zusatzbeitrag auch für Rentner und Selbstständige?

Ja, der Zusatzbeitrag gilt für alle Versicherten in der GKV — also auch für Rentner, freiwillig Versicherte und Selbstständige. Bei Rentnern wird er vollständig aus dem Rentenanspruch einbehalten. Selbstständige mit freiwilliger GKV-Mitgliedschaft tragen den vollen Zusatzbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) selbst.

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