Berechnen Sie Ihr Kurzarbeitergeld bei Arbeitsausfall. Der Rechner berücksichtigt alle Steuerklassen (I–VI), den Kinderfreibetrag (60 % vs. 67 % Leistungssatz) und ermittelt das pauschalierte Nettoentgelt nach den KUG-Berechnungsregeln. Alle Werte gemäß §§ 95–106 SGB III, gültig für 2026.
Kurzarbeitergeld-Rechner 2026
§ 105 SGB III — Kurzarbeitergeld bei Arbeitsausfall
Rechtsgrundlage
- § 95 Sozialgesetzbuch III (SGB III) ↗
Anspruchsvoraussetzungen für Kurzarbeitergeld
Gültig ab: 1. 3. 2020
- § 105 Sozialgesetzbuch III (SGB III) ↗
Höhe des Kurzarbeitergeldes — 60 % oder 67 % der Nettoentgeltdifferenz
Gültig ab: 1. 3. 2020
- § 106 Sozialgesetzbuch III (SGB III) ↗
Nettoentgeltdifferenz als Berechnungsgrundlage für KUG
Gültig ab: 1. 3. 2020
Kurz zum Thema
Kurzarbeitergeld (KUG) ist eine Leistung der Bundesagentur für Arbeit, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen Teil ihres Verdienstausfalls ersetzt, wenn der Arbeitgeber die Arbeitszeit vorübergehend reduzieren muss. Die gesetzliche Grundlage bilden die §§ 95 bis 109 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III). Kurzarbeit dient als arbeitsmarktpolitisches Instrument, um Entlassungen in wirtschaftlichen Krisenzeiten zu vermeiden und qualifizierte Arbeitskräfte im Betrieb zu halten. In der COVID-19-Pandemie wurde Kurzarbeitergeld in Deutschland für bis zu 6 Millionen Beschäftigte gleichzeitig ausgezahlt und hat als Stabilisierungsinstrument maßgeblich zur Vermeidung von Massenarbeitslosigkeit beigetragen.
Berechnung des Kurzarbeitergeldes
Die Berechnung des KUG erfolgt in mehreren Schritten gemäß § 106 SGB III: Zunächst wird das pauschalierte Nettoentgelt sowohl für das Soll-Brutto (Normalgehalt bei voller Arbeitszeit) als auch für das Ist-Brutto (tatsächliches Entgelt bei Kurzarbeit) ermittelt. Die Pauschalierung berücksichtigt Lohnsteuer (nach Steuerklasse), Solidaritätszuschlag und Sozialversicherungsbeiträge. Die Differenz dieser beiden Nettobeträge ist die Nettoentgeltdifferenz. Das Kurzarbeitergeld beträgt dann 60 Prozent dieser Differenz (allgemeiner Leistungssatz) oder 67 Prozent (erhöhter Leistungssatz), wenn mindestens ein halber Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen ist.
Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld
Damit Kurzarbeitergeld gewährt wird, müssen mehrere Voraussetzungen nach § 95 SGB III erfüllt sein: Es muss ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegen, der auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht. Der Arbeitsausfall muss vorübergehend und unvermeidbar sein. Mindestens ein Drittel der Beschäftigten muss von einem Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent betroffen sein. Der Arbeitgeber muss den Arbeitsausfall bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen. Die persönlichen Voraussetzungen sind: ein ungekündigtes, fortbestehendes sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis und keine Beschäftigung in Heimarbeit oder einer geringfügigen Beschäftigung.
Dauer und Besonderheiten
Die reguläre Bezugsdauer beträgt gemäß § 104 SGB III maximal zwölf Monate innerhalb einer Bezugsfrist. Durch Rechtsverordnung kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Bezugsdauer auf bis zu 24 Monate verlängern, wie es zuletzt während der Corona-Krise geschehen ist. Das Kurzarbeitergeld ist nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt gemäß § 32b EStG. Das bedeutet, dass es den persönlichen Steuersatz für das restliche Einkommen erhöhen kann, was bei der jährlichen Einkommensteuererklärung zu einer Nachzahlung führen kann. Empfänger von Kurzarbeitergeld über 410 Euro jährlich sind zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.
Häufig gestellte Fragen zum Kurzarbeitergeld
Wie wird das Kurzarbeitergeld berechnet?
Das Kurzarbeitergeld beträgt gemäß § 105 SGB III 60 % (allgemeiner Leistungssatz) oder 67 % (erhöhter Leistungssatz bei mind. 0,5 Kinderfreibetrag) der Nettoentgeltdifferenz. Die Nettoentgeltdifferenz ergibt sich aus der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Soll-Brutto (Normalgehalt) und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Ist-Brutto (tatsächliches Entgelt bei Kurzarbeit). Die Pauschalierung erfolgt nach den KUG-Berechnungstabellen der Bundesagentur für Arbeit.
Ist Kurzarbeitergeld steuerfrei?
Ja, Kurzarbeitergeld ist gemäß § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei. Es unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG. Das bedeutet, dass das KUG den Steuersatz für das übrige steuerpflichtige Einkommen erhöhen kann, was bei der Einkommensteuererklärung zu einer Nachzahlung führen kann. KUG muss ab einem Betrag von mehr als 410 € in der Steuererklärung angegeben werden.
Wer hat Anspruch auf Kurzarbeitergeld?
Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, wenn im Betrieb ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt (§ 95–99 SGB III), die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind (mind. ein Arbeitnehmer betroffen), die persönlichen Voraussetzungen vorliegen (versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, ungekündigtes Arbeitsverhältnis) und der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt wurde. Minijobber, Auszubildende und befristet Beschäftigte können unter bestimmten Umständen ebenfalls anspruchsberechtigt sein.
Wie lange kann man Kurzarbeitergeld beziehen?
Die reguläre Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld beträgt gemäß § 104 Abs. 1 SGB III maximal 12 Monate. Durch Verordnung kann die Bezugsdauer auf bis zu 24 Monate verlängert werden, wie es in der COVID-19-Pandemie der Fall war. Die Bezugsdauer beginnt mit dem ersten Monat, in dem Kurzarbeitergeld gezahlt wird. Innerhalb der Bezugsdauer kann die Kurzarbeit auch unterbrochen werden, ohne dass ein neuer Antrag gestellt werden muss (sofern nicht mehr als 3 Monate Unterbrechung vorliegen).
Welche Steuerklasse sollte man bei Kurzarbeit wählen?
Bei Kurzarbeit empfiehlt es sich, die günstigste Steuerklassenkombination zu wählen, da das KUG auf Basis des pauschalierten Nettoentgelts berechnet wird. Bei Ehepaaren kann ein Wechsel von Steuerklasse IV/IV auf III/V sinnvoll sein, wobei der Partner in Kurzarbeit Steuerklasse III wählt. Ein Steuerklassenwechsel muss beim Finanzamt beantragt werden und ist in der Regel zum Ersten des Folgemonats wirksam. Zu beachten ist, dass die Steuerklasse die KUG-Höhe beeinflusst, aber eine Nachzahlung bei der Einkommensteuer entstehen kann.
Werden Sozialversicherungsbeiträge bei Kurzarbeit weiter gezahlt?
Ja, während der Kurzarbeit werden Sozialversicherungsbeiträge weiterhin abgeführt. Für das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt (Ist-Brutto) werden die regulären Beiträge vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Für die Differenz zwischen Soll- und Ist-Entgelt (fiktives Arbeitsentgelt in Höhe von 80 % der Differenz) übernimmt der Arbeitgeber allein die Sozialversicherungsbeiträge. Diese Regelung stellt sicher, dass trotz reduzierter Arbeitszeit keine Lücken in der Sozialversicherung entstehen.