§§ 14, 18a SGB IV

Berechnen Sie das beitragspflichtige Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV: laufender Lohn, Einmalbezüge, Sachbezüge und geldwerter Vorteil — mit Beitragsbemessungsgrenzen 2026 (KV: 5.512,50 €, RV: 8.050 €).

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Arbeitsentgelt SV 2026 — § 14 SGB IV: Beitragsbasis und BBG

Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung — § 14 SGB IV

§ 14 SGB IV definiert das beitragspflichtige Arbeitsentgelt: alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung — Geldbezüge, Sachbezüge und geldwerte Vorteile. Das Arbeitsentgelt ist die Grundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zu Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Beitragsbemessungsgrenzen 2026

Die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt das beitragspflichtige Einkommen nach oben. 2026: KV/PV: 5.512,50 €/Monat (66.150 €/Jahr), RV/AV West: 8.050 €/Monat (96.600 €/Jahr). Ost und West sind seit 2025 vollständig vereinheitlicht. Für Spitzenverdiener über der RV-BBG entfallen alle SV-Beiträge auf den übersteigenden Teil.

Einmalbezüge anteilig berücksichtigt

§ 23a SGB IV: Einmalbezüge (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Jahresprämien) sind beitragspflichtig, aber es gilt die anteilige Jahres-BBG-Regel. Um Monatsbeitragsgrenzen korrekt zu berechnen, werden Einmalbezüge rechnerisch auf alle Monate des Jahres verteilt. Für die praktische Abrechnung ist die Beitragsberechnung auf den tatsächlichen Auszahlungsmonat zu beschränken.

Sachbezüge und geldwerter Vorteil

Sachbezüge sind nach § 14 SGB IV beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, soweit sie die Freigrenze von 50 €/Monat (§ 8 Abs. 2 EStG) überschreiten. Typische beitragspflichtige Sachbezüge:Dienstwagen (1 %-Methode oder Fahrtenbuch), Essensgutscheine über Freibetrag, Jobticket (soweit nicht steuerfrei), Mitarbeiterrabatte über dem Freibetrag.

§ 18a SGB IV — Hinzuverdienst bei Rentnern

§ 18a SGB IV definiert das anrechenbare Einkommen bei Rentenbezug. Rentner, die vor der Regelaltersgrenze in Teilrente oder Erwerbsminderungsrente sind, unterliegen Hinzuverdienstgrenzen: Wird das zulässige Arbeitsentgelt überschritten, wird die Rente anteilig gekürzt. Das anrechenbare Arbeitsentgelt nach § 18a entspricht dem Bruttoarbeitsentgelt nach § 14 SGB IV.

Häufige Fragen zum Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung

Was zählt alles zum Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV?

§ 14 SGB IV: Zum Arbeitsentgelt zählen alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung — unabhängig davon, ob es sich um Geld- oder Sachbezüge handelt. Dazu gehören: laufender Lohn/Gehalt, Überstundenvergütung, Weihnachts- und Urlaubsgeld, Prämien und Provisionen, Sachbezüge (Dienstwagen, Kantinenzuschuss), geldwerter Vorteil. Steuerfreie Zulagen (z.B. Nacht- und Feiertagszulagen nach § 3b EStG) sind hingegen sozialversicherungsfrei.

Wie hoch sind die Beitragsbemessungsgrenzen 2026?

KV/PV: 5.512,50 €/Monat (66.150 €/Jahr). RV/AV West: 8.050 €/Monat (96.600 €/Jahr). Ost und West sind seit 2025 vollständig vereinheitlicht. Einkommen oberhalb dieser Grenzen unterliegen nicht mehr der Beitragspflicht — der Arbeitnehmer zahlt nur auf den Teil bis zur BBG Beiträge.

Wie werden Einmalbezüge in der Sozialversicherung behandelt?

§ 23a SGB IV: Einmalbezüge (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld etc.) sind beitragspflichtig, aber es gilt die "anteilige BBG-Regel": Einmalbezüge unterliegen der Beitragspflicht nur bis zur Grenze, die sich aus der Differenz zwischen anteiliger Jahres-BBG und bereits verbeitragetem Entgelt des laufenden Jahres ergibt. Dies verhindert eine doppelte Beitragspflicht durch monatliche Überschreitung der BBG.

Wann sind Sachbezüge beitragsfrei?

§ 14 Abs. 1 Satz 3 SGB IV: Sachbezüge bis zur monatlichen Freigrenze von 50 € (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG — Sachbezugsfreigrenze) sind steuer- und sozialversicherungsfrei. Darüber liegende Sachbezüge sind beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Geldwerter Vorteil aus dem Dienstwagen (1 %-Methode) ist in vollem Umfang beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.

Wie wirkt das Arbeitsentgelt auf die Rente nach § 18a SGB IV?

§ 18a SGB IV regelt, welche Einnahmen bei Rentenbezug auf die Rente angerechnet werden ("Hinzuverdienst"). Für Altersrente vor der Regelaltersgrenze oder Erwerbsminderungsrente gelten Hinzuverdienstgrenzen: Wird die Grenze überschritten, wird die Rente gekürzt. Das anrechenbare Arbeitsentgelt nach § 18a entspricht dem Bruttoarbeitsentgelt nach § 14 SGB IV.

Was ist der Unterschied zwischen BBG KV und BBG RV?

Die Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung (BBG KV) ist niedriger (5.512,50 €/Monat) als die BBG Rentenversicherung (8.050 €/Monat 2026). Arbeitnehmer mit einem Einkommen zwischen 5.512,50 € und 8.050 € zahlen keine KV/PV-Beiträge mehr auf den übersteigenden Teil, aber weiterhin RV/AV-Beiträge. Über der RV-BBG sind gar keine Beiträge mehr zu zahlen.

Weitere Arbeitnehmer-Rechner

Arbeitsentgelt Sozialversicherung § 14 SGB IV Rechner 2026 | RuleCalc | RuleCalc