§§ 7/7a SGB IV

Prüfen Sie Sozialversicherungspflicht nach §§ 7, 7a SGB IV: Scheinselbstständigkeit, Minijob, Midijob — Statusfeststellungsverfahren und SV-Beiträge 2026.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Sozialversicherungspflicht §§ 7/7a SGB IV — Scheinselbstständigkeit und SV-Beiträge 2026

§ 7 SGB IV — Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung: Begriff und Abgrenzung

§ 7 SGB IV definiert die Beschäftigung als nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind: Tätigkeit nach Weisungen und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Die Abgrenzung zur selbstständigen Tätigkeit erfolgt durch eine Gesamtwürdigung aller Umstände.

Scheinselbstständigkeit und ihre Risiken

Scheinselbstständigkeit ist ein ernstes rechtliches und finanzielles Risiko: Bei Feststellung drohen rückwirkende Beitragsnachforderungen für bis zu 4 Jahre (bei vorsätzlichem Handeln bis 30 Jahre). Der Auftraggeber trägt sowohl den Arbeitnehmer- als auch den Arbeitgeberanteil. Zusätzlich kommt Strafverfolgung nach § 266a StGB in Betracht.

Statusfeststellungsverfahren § 7a SGB IV

Das freiwillige Statusfeststellungsverfahren bei der DRV Bund ist das zentrale Instrument zur Klärung des Beschäftigungsstatus. Wird der Antrag innerhalb von 3 Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und ergibt das Verfahren Beschäftigung, werden Beiträge erst ab Feststellungszeitpunkt fällig — nicht rückwirkend ab Tätigkeitsbeginn. Dies schützt Auftraggeber und Auftragnehmer vor unerwarteten Nachzahlungen.

SV-Beiträge 2026 im Überblick

Gesamtbeitragssatz 2026 (AN + AG, ohne KV-Zusatzbeitrag): KV: 14,6 % (je 7,3 %), RV: 18,6 % (je 9,3 %), AV: 2,6 % (je 1,3 %), PV: 3,6 % (je 1,8 %; Kinderlosenzuschlag: +0,6 %). Gesamt AN+AG: ca. 39,8 %. Bei der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 2026: RV/AV 8.450 €/Monat, KV/PV 5.812,50 €/Monat.

Häufige Fragen zur Sozialversicherungspflicht § 7 SGB IV

Was ist Scheinselbstständigkeit nach § 7 SGB IV?

Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn jemand formal als Selbstständiger tätig ist, tatsächlich aber die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung erfüllt: Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Art der Arbeitsleistung, Eingliederung in die betriebliche Organisation des Auftraggebers, kein eigenes unternehmerisches Risiko, keine eigenen wesentlichen Betriebsmittel. Scheinselbstständige gelten als Arbeitnehmer und unterliegen der Sozialversicherungspflicht.

Welche Kriterien prüft die Sozialversicherung nach § 7 SGB IV?

Die Abgrenzung erfolgt anhand einer Gesamtwürdigung: Pro Beschäftigung sprechen — Weisungsgebundenheit (Zeit, Ort, Art), Eingliederung in betriebliche Abläufe, kein eigenes Unternehmerrisiko, keine eigenen wesentlichen Betriebsmittel, festes Entgelt ohne Gewinnbeteiligung. Pro Selbstständigkeit sprechen — eigene Betriebsstätte, eigene Mitarbeiter, Tätigkeit für mehrere Auftraggeber, eigenes Risiko, Außenauftritt als Unternehmen.

Was ist das Statusfeststellungsverfahren § 7a SGB IV?

Das Statusfeststellungsverfahren ist ein freiwilliges Anfrageverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund), bei dem der Status als Arbeitnehmer oder Selbstständiger verbindlich festgestellt wird. Es kann von Auftraggeber oder Auftragnehmer beantragt werden. Vorteil: Bei Beantragung innerhalb von 3 Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit werden keine rückwirkenden Beiträge erhoben, wenn der Status unklar war.

Was sind die Folgen erkannter Scheinselbstständigkeit?

Bei festgestellter Scheinselbstständigkeit müssen rückwirkend Sozialversicherungsbeiträge nachgezahlt werden — für bis zu 4 Jahre rückwirkend (bei vorsätzlichem Handeln bis zu 30 Jahre). Arbeitgeber und Arbeitnehmer haften für die Beiträge. Der Arbeitgeber trägt sowohl den Arbeitnehmer- als auch den Arbeitgeberanteil (§ 28e SGB IV). Zusätzlich können strafrechtliche Konsequenzen (§ 266a StGB — Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen) drohen.

Wie funktioniert die Gleitzone (Midijob) zwischen 603 und 2.000 €?

In der Midijob-Gleitzone (§ 20 Abs. 2 SGB IV) zwischen 603,01 und 2.000 € zahlen Arbeitnehmer reduzierte Beiträge, Arbeitgeber den vollen Anteil. Die Berechnung erfolgt über den Gleitzonenfaktor F (ca. 0,75). Midijobs sind vollständig sozialversicherungspflichtig — im Unterschied zum Minijob. Seit 2022 wurde die Midijob-Grenze von 1.300 € auf 2.000 € angehoben.

Was gilt für Minijobber in der Sozialversicherung?

Minijobber mit einem Entgelt bis 603 €/Monat (2026) sind grundsätzlich nicht versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung sind Minijobber versicherungspflichtig, können sich aber befreien lassen. Arbeitgeber zahlen Pauschalbeiträge: 15 % RV, 13 % KV. Bei mehreren Minijobs können Entgelte zusammengerechnet werden und die Minijob-Eigenschaft entfallen.

Weitere Sozialversicherungsrechner

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