§ 149 SGB III

Berechnen Sie das Arbeitslosengeld nach § 149 SGB III: 60 % (allgemeiner Satz) oder 67 % (erhöhter Satz mit Kind) des Bemessungsentgelts aus dem letzten abgerechneten Monat. Gültig ab 01.01.2026.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Arbeitslosengeld nach § 149 SGB III

Das Arbeitslosengeld (ALG) nach § 149 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) ist eine Lohnersatzleistung der Bundesagentur für Arbeit, die Arbeitnehmern nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses zusteht. Es soll den Lebensunterhalt während der Phase der Arbeitssuche sichern und trägt dazu bei, dass Arbeitssuchende sich intensiv um eine neue Beschäftigung bemühen können. Die gesetzliche Grundlage findet sich in den §§ 136 bis 148 SGB III, die den Anspruch, die Dauer, die Höhe und die Anspruchsvoraussetzungen regeln. Das ALG ist eine Versicherungsleistung, die durch Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur Arbeitslosenversicherung finanziert wird.

Leistungssätze und Bemessungsentgelt

Das Arbeitslosengeld beträgt grundsätzlich 60 Prozent des sogenannten Bemessungsentgelts nach § 150 SGB III. Das Bemessungsentgelt ist das Nettoarbeitsentgelt, das im letzten abgerechneten Monat vor der Entstehung des Anspruchs erzielt wurde. Bei Arbeitnehmern mit mindestens einem Kind im Sinne des § 32 EStG erhöht sich der Leistungssatz auf 67 Prozent des Bemessungsentgelts nach § 149 Abs. 2 SGB III. Der kinderreiche Satz berücksichtigt die höheren Lebenshaltungskosten von Familien und soll die wirtschaftliche Stabilität der betroffenen Haushalte während der Arbeitslosigkeit gewährleisten.

Berechnung des ALG aus dem Bemessungsentgelt

Die Berechnung des ALG beginnt mit der Ermittlung des Tages-Netto aus dem letzten abgerechneten Monat. Dieser Wert wird auf Basis der Anzahl der Tage mit Arbeitsentgelt im Bemessungszeitraum berechnet und dann auf einen 30-Tage-Monatsbetrag hochgerechnet. Aus diesem Bemessungsentgelt wird der tägliche ALG-Satz berechnet (60 % oder 67 % des Tageswerts) und dann für die Monatsbetrachtung mit 30 multipliziert. Der so ermittelte monatliche ALG-Betrag ist ein Näherungswert, da die tatsächliche Auszahlung tageweise erfolgt und von der Anzahl der Kalendertage im jeweiligen Monat abhängt.

Anspruchsdauer und Anwartschaftszeit

Die Dauer des ALG-Anspruchs richtet sich nach der Länge der Versicherungszeit (Anwartschaftszeit) in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung. Eine Versicherungszeit von 12 Monaten ergibt einen Anspruch von 6 Monaten. Mit zunehmender Versicherungszeit und steigendem Lebensalter verlängert sich der Anspruch: bei 16 Monaten Versicherungszeit 8 Monate, bei 20 Monaten 10 Monate, bei 24 Monaten 12 Monate ALG. Für Personen ab dem 50. Lebensjahr, die in den letzten 30 Monaten mindestens 30 Monate versicherungspflichtig beschäftigt waren, verlängert sich der Anspruch auf bis zu 24 Monate. Ab dem 58. Lebensjahr gelten noch längere Anspruchzeiten.

Steuerliche Behandlung und Progressionsvorbehalt

Das Arbeitslosengeld ist nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass das steuerfreie ALG den Steuersatz erhöht, der auf das übrige zu versteuernde Einkommen (beispielsweise aus einer Teilzeitbeschäftigung während der Arbeitssuche) angewendet wird. In der Einkommensteuererklärung ist das ALG daher in der Anlage A (Steuerbescheinigung) einzutragen, damit das Finanzamt den Progressionsvorbehalt berücksichtigen kann. Der Solidaritätszuschlag fällt auf das ALG grundsätzlich nicht an, da das ALG als Lohnersatzleistung einen reduzierten Zuschlagsatz hat.

Häufig gestellte Fragen zum Arbeitslosengeld SGB III

Was ist das Arbeitslosengeld nach § 149 SGB III?

Das Arbeitslosengeld (ALG) nach § 149 SGB III ist eine Lohnersatzleistung der Bundesagentur für Arbeit, die Arbeitnehmern nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses zusteht. Es soll den Lebensunterhalt während der Arbeitssuche sichern und beträgt 60 Prozent des Nettoarbeitsentgelts (allgemeiner Leistungssatz) oder 67 Prozent für Arbeitsuchende mit mindestens einem Kind im Sinne des Einkommensteuerrechts. Die Höhe des ALG richtet sich nach dem sogenannten Bemessungsentgelt, das aus dem letzten abgerechneten Monat vor der Arbeitslosigkeit ermittelt wird.

Wie wird das Bemessungsentgelt für ALG berechnet?

Das Bemessungsentgelt wird nach § 150 SGB III aus dem Arbeitsentgelt berechnet, das im letzten abgerechneten Monat vor der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld erzielt wurde. Für die Berechnung wird das individuelle Nettoarbeitsentgelt auf einen Tagesbetrag umgerechnet (geteilt durch die Anzahl der Arbeitstage im Monat) und dann mit 30 multipliziert. Dieser tagesbezogene Wert wird als Bemessungsentgelt bezeichnet. Das Arbeitslosengeld beträgt dann 60 Prozent (allgemeiner Satz) oder 67 Prozent (erhöhter Satz mit Kind) dieses Bemessungsentgelts, ausgezahlt als tägliche Rate, die zu einem Monatsbetrag (30 Tage) zusammengerechnet wird.

Wann gilt der erhöhte Leistungssatz von 67 Prozent?

Der erhöhte Leistungssatz von 67 Prozent des Bemessungsentgelts gilt nach § 149 Abs. 2 SGB III für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 des Einkommensteuergesetzes (EStG) haben. Voraussetzung ist, dass für das Kind ein Kindergeldanspruch besteht oder besteht haben würde. Der kinderreiche Leistungssatz berücksichtigt, dass Beschäftigte mit Kindern höhere Lebenshaltungskosten haben und宣貫 der höhere Satz soll die wirtschaftliche Stabilität der Familie während der Arbeitslosigkeit sichern. Der allgemeine Leistungssatz von 60 Prozent gilt für alle anderen Arbeitslosen ohne anspruchsberechtigte Kinder.

Welche Voraussetzungen gelten für den ALG-Anspruch?

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld entsteht nach § 137 SGB III, wenn der Arbeitnehmer arbeitslos ist, sich persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hat und die Anwartschaftszeit (Versicherungszeit) von mindestens 12 Monaten in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung erfüllt. Die Anwartschaftszeit erfordert mindestens 12 Monate versicherungspflichtiger Beschäftigung. Während des ALG-Bezirks muss der Arbeitslose dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und sich um eine Arbeitsstelle bemühen. Eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen kann eintreten, wenn der Arbeitnehmer seine Beschäftigung ohne wichtigen Grund selbst gelöst hat.

Wie lange wird ALG gezahlt und wie wird es besteuert?

Die Dauer des ALG-Anspruchs richtet sich nach der Länge der Versicherungszeit und dem Lebensalter und beträgt zwischen 6 und 24 Monaten. Versicherungspflichtige Beschäftigung von 12 Monaten ergibt einen Anspruch von 6 Monaten; längere Zeiten und ein Alter über 50 Jahren verlängern den Anspruch auf bis zu 24 Monate. Das ALG ist nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei, unterliegt aber dem Zuschlag zum Solidaritätszuschlag und ist bei der Einkommensteuer zu berücksichtigen (Progressionsvorbehalt). Das bedeutet, dass das steuerfreie ALG den Steuersatz für übrige Einkünfte erhöht, was in der Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen ist.

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