§ 165 SGB III

Berechnen Sie das Insolvenzgeld nach § 165 SGB III bei Insolvenz des Arbeitgebers. Anspruch auf bis zu 3 Monate rückständiges Arbeitsentgelt (60 % des Netto). Gültig ab 01.01.2026.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Insolvenzgeld nach § 165 SGB III

Das Insolvenzgeld nach § 165 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) ist eine Sicherungsleistung für Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber insolvent geworden ist und fällige Arbeitsentgelte nicht mehr zahlen kann. Die gesetzliche Grundlage findet sich in den §§ 165 bis 171 SGB III, die den Anspruch, die Höhe, die Antragstellung und das Verfahren regeln. Das Insolvenzgeld wird von der Bundesagentur für Arbeit als eigenständige Leistung erbracht und nicht aus dem Insolvenzvermögen des Arbeitgebers gezahlt.

Anspruchsgrundlage und zeitlicher Umfang

Der Anspruch auf Insolvenzgeld entsteht, wenn über das Vermögen des Arbeitgebers ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wurde. Der Anspruch umfasst das Arbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten vor der Insolvenzeröffnung oder dem Zeitpunkt der Zahlungseinstellung des Arbeitgebers zugestanden hätte. Das Arbeitsentgelt muss fällig gewesen sein — künftig zustehende Entgelte sind nicht vom Insolvenzgeld umfasst. Der Anspruch ist auf drei Monate begrenzt; darüber hinausgehende Forderungen sind Insolvenzforderungen.

Berechnung des Insolvenzgeldes

Das Insolvenzgeld beträgt 60 Prozent des Nettoarbeitsentgelts, das dem Arbeitnehmer in dem Monat zugestanden hat, für den das Arbeitsentgelt rückständig ist. Das Nettoarbeitsentgelt wird aus dem Bruttoarbeitsentgelt nach Abzug der gesetzlichen Abzüge (Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, gegebenenfalls Kirchensteuer, sowie der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung) berechnet. Für Arbeitnehmer, die nicht im Inland einkommensteuerpflichtig sind, wird ein Näherungswert verwendet, der 75 Prozent des Bruttoentgelts entspricht. Die Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht regelmäßig Tabellen zur Ermittlung des Nettoarbeitsentgelts, die auch für die Berechnung des Insolvenzgeldes herangezogen werden können.

Antragstellung und Fristen

Der Antrag auf Insolvenzgeld ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt zu stellen, ab dem der Anspruch auf Insolvenzgeld entstanden ist. Diese Frist kann vom Leistungsberechtigten nicht verlängert werden und führt bei Versäumung grundsätzlich zum Verlust des Anspruchs. Der Antrag ist bei der Agentur für Arbeit zu stellen, in deren Bezirk der Arbeitgeber seinen Sitz hatte. Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die das Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses und die Höhe des rückständigen Arbeitsentgelts nachweisen. Der Arbeitgeber oder der Insolvenzverwalter kann den Antrag auch stellen, wenn der Arbeitnehmer sich in der Schwebe befindet.

Verhältnis zu anderen Leistungen

Das Insolvenzgeld hat keine Auswirkungen auf den Bürgergeld-Anspruch, da es dem Grunde nach zum geschuldeten Arbeitsentgelt gehört und nicht als Einkommen angerechnet wird. Nach Auszahlung des Insolvenzgeldes gehen die Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf die Bundesagentur für Arbeit über (Legalzession nach § 170 SGB III), die diese dann im Insolvenzverfahren als Insolvenzforderung geltend machen kann. Arbeitnehmer sollten auch einen Antrag auf Bürgergeld oder Arbeitslosengeld stellen, um ihren laufenden Lebensunterhalt zu sichern, da das Insolvenzgeld nur die rückständigen Löhne abdeckt.

Häufig gestellte Fragen zum Insolvenzgeld SGB III

Was ist Insolvenzgeld nach § 165 SGB III?

Das Insolvenzgeld nach § 165 SGB III ist eine Leistung der Bundesagentur für Arbeit, die Arbeitnehmern bei Insolvenz ihres Arbeitgebers zusteht. Es dient dazu, rückständiges Arbeitsentgelt zu ersetzen, das der Arbeitgeber aufgrund seiner Insolvenz nicht mehr zahlen kann. Das Insolvenzgeld wird auf Antrag von der Agentur für Arbeit ausgezahlt und umfasst das Nettoarbeitsentgelt für bis zu drei Monate des rückständigen Arbeitsentgelts. Der Anspruch entsteht, sobald über das Vermögen des Arbeitgebers ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder der Arbeitgeber insolvent ist.

Wie wird das Insolvenzgeld berechnet?

Das Insolvenzgeld beträgt 60 Prozent des Nettoarbeitsentgelts, das dem Arbeitnehmer im letzten abgerechneten Monat zugestanden hätte. Der Anspruch ist auf maximal drei Monate rückständiges Arbeitsentgelt begrenzt. Maßgebend ist das Nettoarbeitsentgelt, also das Bruttoarbeitsentgelt abzüglich der gesetzlichen Abzüge (Steuer, Sozialversicherung). Für Arbeitnehmer, die nicht im Inland einkommensteuerpflichtig sind, wird ein Näherungswert von 75 Prozent des Bruttoentgelts verwendet. Der Antrag auf Insolvenzgeld ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Insolvenzeröffnung zu stellen.

Für wie viele Monate kann Insolvenzgeld beantragt werden?

Das Insolvenzgeld kann für maximal drei Monate rückständiges Arbeitsentgelt beantragt werden. Maßgebend sind die drei Monate vor der Insolvenzeröffnung oder dem Zeitpunkt, ab dem der Arbeitgeber zahlungsunfähig war. Wenn der Arbeitgeber bereits länger als drei Monate keine Löhne mehr gezahlt hat, werden nur die letzten drei Monate durch das Insolvenzgeld abgedeckt. Die darüber hinausgehenden Forderungen bleiben als Insolvenzforderungen bestehen und werden im Rahmen des Insolvenzverfahrens quotenmäßig befriedigt, soweit das Insolvenzvermögen ausreicht.

Welche Voraussetzungen gelten für den Insolvenzgeld-Anspruch?

Voraussetzung für den Anspruch auf Insolvenzgeld ist zunächst, dass über das Vermögen des Arbeitgebers ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder der Arbeitgeber insolvent ist und ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wurde. Der Arbeitnehmer muss in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, das durch die Insolvenz beendet wurde. Das Arbeitsentgelt muss fällig gewesen sein und durfte nicht aus anderen Gründen nicht gezahlt worden sein. Der Anspruch besteht auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis schon vor der Insolvenzeröffnung beendet wurde, sofern der Zeitraum der Nichtzahlung in die drei-Monats-Frist fällt.

Wie unterscheidet sich Insolvenzgeld von Bürgergeld während der Arbeitslosigkeit?

Das Insolvenzgeld und das Bürgergeld (SGB II) oder das Arbeitslosengeld (SGB III) sind unterschiedliche Leistungen mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Deckungsräumen. Das Insolvenzgeld ersetzt konkret rückständiges Arbeitsentgelt aus der Zeit vor der Insolvenz und wird für maximal drei Monate gewährt. Das Bürgergeld sichert den Lebensunterhalt ab der Insolvenzeröffnung und setzt Bedürftigkeit voraus. Das Arbeitslosengeld I setzt voraus, dass der Arbeitnehmer mindestens 12 Monate in den letzten zwei Jahren versicherungspflichtig beschäftigt war. Arbeitnehmer sollten both Leistungen parallel beantragen: Insolvenzgeld für die rückständigen Löhne und Bürgergeld oder Arbeitslosengeld für den laufenden Lebensunterhalt.

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