SGB IV § 23a

Wie viel Sozialversicherung zahlen Sie 2026 auf Ihr Weihnachtsgeld? Unser Rechner berechnet AN- und AG-Beiträge nach SGB IV § 23a— inkl. Märzklausel für Zahlungen im Januar bis März.

SV-Beiträge Einmalzahlung Rechner 2026

Sozialversicherungsbeiträge auf Weihnachtsgeld & Prämien nach SGB IV § 23a

📊FÜR UNTERNEHMEN2 €
Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2023 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

SV-Beiträge auf Einmalzahlungen 2026 — SGB IV § 23a erklärt

SV-Beiträge auf Einmalzahlungen 2026

Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Jahresprämien und andere Einmalzahlungen sind nach SGB IV § 23a grundsätzlich sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt. Der Arbeitnehmer zahlt 2026 einen Gesamtbeitragssatz von ca. 20,85 %: Rentenversicherung 9,3 %, Krankenversicherung 8,55 % (inkl. ø Zusatzbeitrag 1,25 %), Pflegeversicherung 1,7 % und Arbeitslosenversicherung 1,3 %. Der Arbeitgeber trägt den gleichen Anteil zusätzlich.

Die Märzklausel — SGB IV § 23a Abs. 4

Eine Besonderheit gilt für Einmalzahlungen im ersten Quartal (Januar bis März): Die sog. Märzklausel ordnet diese Zahlungen beitragsrechtlich dem Vorjahr zu. Dies kann vorteilhaft sein, wenn die Beitragsbemessungsgrenze des Vorjahres noch nicht vollständig ausgeschöpft wurde — z.B. weil der Beschäftigte erst im Laufe des Vorjahres eingestellt wurde oder das Jahreseinkommen knapp unter der BBG lag. Ohne diese Regelung würde eine Januarzahlung doppelt zur BBG-Berechnung beitragen.

Beitragsbemessungsgrenzen 2026

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) für Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung beträgt 2026 bundeseinheitlich 8.050 € pro Monat(96.600 €/Jahr). Für Kranken- und Pflegeversicherung gilt 5.512,50 €/Monat. Übersteigt das Gesamtjahreseinkommen inklusive Einmalzahlung diese Grenzen, fallen auf den überschreitenden Teil keine weiteren SV-Beiträge an. Dieser Rechner zeigt den maximalen SV-Beitrag — bei hohen Einkommen kann der tatsächliche Betrag niedriger sein.

Netto-Einmalzahlung — SV und Lohnsteuer

Der Nettobetrag einer Einmalzahlung ergibt sich aus dem Bruttobetrag abzüglich SV-Beiträge (AN-Anteil ca. 20,85 %) und Lohnsteuer. Die Lohnsteuer wird hier nicht berechnet — sie richtet sich nach der Steuerklasse, dem Jahresgesamteinkommen und ggf. der Fünftelregelung nach § 34 EStG. Für die vollständige Brutto-Netto-Berechnung nutzen Sie unseren Brutto-Netto-Rechner 2026.

Häufige Fragen zu SV-Beiträgen auf Einmalzahlungen

Sind Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld sozialversicherungspflichtig?

Ja, Einmalzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Prämien, Boni) sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtig nach SGB IV § 23a. Sie unterliegen den gleichen Beitragssätzen wie das reguläre Arbeitsentgelt — also Rentenversicherung (18,6 %), Krankenversicherung (ca. 14,6 % + Zusatzbeitrag), Pflegeversicherung (3,4 %) und Arbeitslosenversicherung (2,6 %). Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen je etwa die Hälfte.

Was ist die Märzklausel bei Einmalzahlungen?

Die Märzklausel (SGB IV § 23a Abs. 4) gilt für Einmalzahlungen, die im ersten Quartal (Januar bis März) ausgezahlt werden. Diese werden für die Beitragsberechnung dem Vorjahr zugerechnet. Hintergrund: Wenn die Jahresbeitragsbemessungsgrenze im Vorjahr noch nicht ausgeschöpft war, können niedrigere SV-Beiträge entstehen. Ohne Märzklausel würde eine Januarzahlung zu zwei Jahres-BBGs gezählt.

Wie hoch ist die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 2026?

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) für die Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung beträgt 2026 bundeseinheitlich 8.050 € pro Monat (96.600 €/Jahr). Für Kranken- und Pflegeversicherung gilt die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 5.512,50 € pro Monat. Über die BBG hinausgehendes Einkommen (inkl. Einmalzahlung) ist beitragsfrei für RV/AV bzw. KV/PV.

Welche Einmalzahlungen sind lohnsteuerpflichtig?

Grundsätzlich sind alle Einmalzahlungen auch lohnsteuerpflichtig. Der Lohnsteuerabzug richtet sich nach dem Jahresarbeitslohn (fünftelregelung nach § 34 EStG kann bei außerordentlichen Einkünften wie Abfindungen günstiger sein). Für reguläres Weihnachtsgeld gilt die normale progressive Lohnsteuer. Dieser Rechner berechnet nur die SV-Beiträge — für die genaue Lohnsteuer empfehlen wir den Brutto-Netto-Rechner.

Wann müssen SV-Beiträge auf Einmalzahlungen abgeführt werden?

SV-Beiträge auf Einmalzahlungen sind spätestens mit den regulären monatlichen Beiträgen fällig — also bis zum drittletzten Bankarbeitstag des Monats, in dem die Einmalzahlung ausgezahlt wurde. Der Arbeitgeber ist für die korrekte Abführung an die Krankenkasse (als Einzugsstelle) verantwortlich. Bei verspäteter Zahlung können Säumniszuschläge nach SGB IV anfallen.

Was passiert mit der SV-Beitragspflicht bei Überschreitung der BBG?

Wenn das reguläre Jahreseinkommen bereits die BBG überschritten hat oder zusammen mit der Einmalzahlung überschreitet, fallen nur auf den Teil SV-Beiträge an, der noch unter der BBG liegt. In diesem Rechner wird vereinfacht der volle Beitragssatz angesetzt — bei hohen Einkommen kann der tatsächliche Beitrag niedriger sein. Sprechen Sie im Zweifelsfall mit Ihrer Lohnbuchhaltung.

Weitere Rechner