§ 235 AO

Wie hoch sind die Hinterziehungszinsen auf hinterzogene Steuern? Unser Rechner berechnet nach § 235 AO die Zinsen (1,8 % p.a., 0,15 % monatlich) rückwirkend ab Fälligkeit.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

  • § 235 Abgabenordnung (AO)

    § 235 AO: Hinterziehungszinsen — 1,8 % p.a. seit 2019; rückwirkend auf Fälligkeitszeitpunkt der hinterzogenen Steuer

    Gültig ab: 1. 1. 2019

  • § 238 Abgabenordnung (AO)

    § 238 AO: Zinssatz 1,8 % p.a. (0,15 %/Monat) seit 01.01.2019 (früher 6 % p.a.)

    Gültig ab: 1. 1. 2019

Hinterziehungszinsen 2026 — § 235 AO: Zinssatz, Berechnung und Gesamtbelastung

Hinterziehungszinsen nach § 235 AO — Grundlagen 2026

Hinterziehungszinsen nach § 235 der Abgabenordnung (AO) entstehen, wenn Steuern vorsätzlich verkürzt wurden. Anders als die regulären Nachzahlungszinsen nach § 233a AO laufen sie rückwirkend ab dem Fälligkeitszeitpunkt der hinterzogenen Steuer — ohne Karenzzeit. Der aktuelle Zinssatz nach § 238 AO beträgt seit dem 01.01.2019 1,8 % p.a. (0,15 % je Monat), nachdem das Bundesverfassungsgericht den alten Zinssatz von 0,5 %/Monat (6 % p.a.) für verfassungswidrig erklärt hatte.

Verhältnis zu Nachzahlungszinsen (§ 235 Abs. 4 AO)

§ 235 Abs. 4 AO ordnet an, dass bereits gezahlte Nachzahlungszinsen(§ 233a AO) auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden. Dadurch wird eine Doppelbelastung vermieden. Die Anrechnung erfolgt für den Zeitraum, für den beide Zinsen angefallen sind. In der Praxis bedeutet dies, dass nur der die Nachzahlungszinsen übersteigende Betrag als Hinterziehungszins verbleibt.

Gesamtbelastung bei Steuerhinterziehung

Die wirtschaftliche Gesamtbelastung bei Steuerhinterziehung setzt sich zusammen aus: hinterzogener Steuer + Hinterziehungszinsen (§ 235 AO) + mögliche Geldstrafe oder Freiheitsstrafe(§ 370 AO). Bei einer hinterzogenen Steuer von 50.000 € über 5 Jahre ergeben sich allein durch die Zinsen rund 4.500 € zusätzliche Belastung. Hinzu kommen Strafzuschläge und Verfahrenskosten. Eine Selbstanzeige nach § 371 AO kann bei rechtzeitiger Einreichung Straffreiheit bewirken, befreit aber nicht von den Zinsen.

Häufige Fragen zu Hinterziehungszinsen § 235 AO

Wann entstehen Hinterziehungszinsen nach § 235 AO?

§ 235 Abs. 1 AO: Hinterziehungszinsen entstehen, wenn Steuern hinterzogen wurden. Sie laufen rückwirkend ab dem Zeitpunkt, zu dem die hinterzogene Steuer fällig war. Das Finanzamt setzt die Zinsen zusammen mit dem Steuerbescheid oder separat nach Abschluss des Strafverfahrens fest.

Wie hoch sind Hinterziehungszinsen nach § 235 AO?

§ 235 Abs. 1 AO i.V.m. § 238 AO: Seit dem 01.01.2019 beträgt der Zinssatz 1,8 % p.a. (0,15 % je angefangenen Monat). Zuvor galt der alte Zinssatz von 0,5 % pro Monat (6 % p.a.). Die rückwirkende Anwendung des neuen Satzes ab 2019 führte in der Praxis zu deutlich niedrigeren Zinsen.

Unterschied Hinterziehungszinsen vs. Nachzahlungszinsen?

Nachzahlungszinsen (§ 233a AO) entstehen bei regulären Steuernachzahlungen nach einer Karenzzeit von 15 Monaten. Hinterziehungszinsen (§ 235 AO) setzen eine Steuerhinterziehung voraus und laufen rückwirkend ab Fälligkeit — ohne Karenzzeit. Beide Zinsen können parallel anfallen, wobei gem. § 235 Abs. 4 AO bereits gezahlte Nachzahlungszinsen angerechnet werden.

Werden Hinterziehungszinsen bei der Einkommensteuer abgezogen?

Nein — Hinterziehungszinsen nach § 235 AO sind steuerlich nicht abzugsfähig (§ 12 Nr. 3 EStG). Sie erhöhen die tatsächliche Gesamtbelastung aus der Steuerhinterziehung erheblich. Hinzu kommen ggf. Bußgelder und Strafen aus dem Steuerstrafverfahren.

Wie lange können Hinterziehungszinsen festgesetzt werden?

Die Festsetzungsfrist für Hinterziehungszinsen beträgt nach § 239 Abs. 1 AO ein Jahr nach Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids. Bei Steuerhinterziehung gilt für die Steuer selbst eine verlängerte Festsetzungsfrist von 10 Jahren (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO), was entsprechend auch den Zinszeitraum beeinflusst.

Können Hinterziehungszinsen erlassen werden?

Ein Erlass nach § 227 AO ist möglich, wenn die Einziehung der Zinsen unbillig wäre. Maßgeblich sind persönliche und sachliche Billigkeitsgründe. In der Praxis wird ein Erlass selten gewährt, da die Verzinsung lediglich die wirtschaftlichen Vorteile aus der Hinterziehung abschöpfen soll.

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