§ 57 EnergieStG

Berechnen Sie die Energiesteuer-Erstattung für landwirtschaftlich genutzten Diesel (Agrardiesel) — Erstattungssatz, Mindestbetrag und effektive Dieselkosten nach § 57 EnergieStG.

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Agrardiesel-Erstattung nach § 57 EnergieStG

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Letzte Aktualisierung: 17. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Agrardiesel-Erstattung: Alles Wichtige für Landwirte

Die Energiesteuerentlastung nach § 57 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) ist eine wichtige finanzielle Entlastung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe in Deutschland. Sie ermöglicht die teilweise Erstattung der Energiesteuer auf Dieselkraftstoff, der für land- und forstwirtschaftliche Arbeiten verwendet wird — der sogenannte Agrardiesel.

Erstattungssatz und Berechnung

Der Erstattungssatz beträgt 21,48 Cent pro Liter (214,80 Euro pro 1.000 Liter) Diesel. Dieser Betrag wird vom Hauptzollamt auf Antrag zurückerstattet. Ein Mindesterstattungsbetrag von 50 Euro gilt — wer weniger als ca. 233 Liter Agrardiesel verbraucht, hat keinen Erstattungsanspruch. Die Erstattung mindert die effektiven Treibstoffkosten erheblich und kann bei großen Betrieben mehrere Tausend Euro pro Jahr betragen.

Antragsverfahren

Der Antrag auf Steuerentlastung ist beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen. Verwenden Sie den Formularvordruck ZEV 56. Der Antrag muss spätestens bis zum 30. September des Jahres eingehen, das auf das Verbrauchsjahr folgt. Beispiel: Für Dieselverbrauch im Jahr 2025 muss der Antrag bis 30. September 2026 gestellt werden. Dem Antrag sind Aufzeichnungen über Art und Menge des verbrauchten Kraftstoffs sowie Tankquittungen oder Lieferscheine beizufügen.

Anspruchsberechtigte Betriebe

Antragsberechtigt sind Betriebe der Land- und Forstwirtschaft einschließlich Gartenbau sowie Betriebe der Binnenfischerei und Teichwirtschaft. Der Diesel muss nachweislich für land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten (Feldbestellung, Ernte, Holzrückung, Transportfahrten auf dem Betrieb) eingesetzt worden sein. Fahrten auf öffentlichen Straßen zum Transport landwirtschaftlicher Erzeugnisse sind grundsätzlich begünstigt, sofern sie dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen.

Entwicklung der Agrardiesel-Regelung

Die Agrardiesel-Vergünstigung ist ein seit Jahrzehnten bestehendes Instrument der Agrarpolitik. In den letzten Jahren gab es politische Diskussionen über eine mögliche Abschaffung oder Kürzung. Stand 2026 bleibt die Regelung in vollem Umfang bestehen. Landwirte sollten die aktuelle Rechtslage und eventuelle Änderungen im Energiesteuergesetz im Blick behalten.

Häufige Fragen zur Energiesteuererstattung

Wer kann Agrardiesel-Erstattung beantragen?

Betriebe der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, des Gartenbaus sowie der Binnenfischerei und Teichwirtschaft können die Energiesteuerentlastung für Diesel beantragen (§ 57 EnergieStG). Der Antrag ist beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen. Hobbylandwirte und Gartenbaubetriebe ohne gewerbliche Tätigkeit sind ausgeschlossen.

Wie hoch ist die Agrardiesel-Erstattung?

Der Erstattungssatz beträgt 21,48 Cent pro Liter (214,80 € pro 1.000 Liter) nach § 57 Abs. 1 EnergieStG. Dieser Satz gilt einheitlich für Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Gartenbau und Fischerei. Bei einem Dieselpreis von 1,65 €/Liter reduziert sich der effektive Preis um ca. 13 %.

Gibt es einen Mindestbetrag für die Erstattung?

Ja, nach § 57 Abs. 6 EnergieStG muss der Erstattungsbetrag mindestens 50 € betragen. Das entspricht einem Mindestverbrauch von ca. 233 Litern Agrardiesel. Liegt die errechnete Erstattung unter 50 €, wird keine Entlastung gewährt.

Wie und bis wann muss der Antrag gestellt werden?

Der Antrag muss bis zum 30. September des Jahres gestellt werden, das auf das Verbrauchsjahr folgt. Formularvordruck ZEV 56 beim zuständigen Hauptzollamt einreichen. Dem Antrag sind Aufzeichnungen über den Verbrauch und Belege (Tankquittungen, Lieferscheine) beizufügen.

Werden auch Biodiesel und Pflanzenöl erstattet?

Ja, die Erstattung gilt auch für Biodiesel und Pflanzenölkraftstoffe, die in der Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden. Der Erstattungssatz kann bei Biodiesel abweichen. Die genauen Sätze ergeben sich aus den jeweiligen Tarifpositionen in § 2 EnergieStG.

Was passiert, wenn ich den Antrag zu spät stelle?

Nach Ablauf der Antragsfrist (30. September des Folgejahres) verfällt der Erstattungsanspruch. Eine nachträgliche Antragstellung ist grundsätzlich nicht möglich. Daher ist es wichtig, die Frist einzuhalten und die Verbrauchsaufzeichnungen zeitnah zu führen.

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