Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind und den steuerlichen Gewinn mindern. Dieser Rechner zeigt, wie viel Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer durch Ihre Betriebsausgaben eingespart werden.
Rechtsgrundlage
- § 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Definition und Abzug von Betriebsausgaben
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 4 Abs. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben (Geschenke, Bewirtung, Bußgelder)
Gültig ab: 1. 1. 2026
Betriebsausgaben und Steuerersparnis nach § 4 EStG berechnen
Betriebsausgaben bilden das steuerliche Fundament jedes Unternehmens: Sie mindern den Gewinn und damit die Steuerlast. Nach § 4 Abs. 4 EStG sind alle Aufwendungen als Betriebsausgaben abzugsfähig, die durch den Betrieb veranlasst sind. Das bedeutet, dass ein objektiver wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Ausgabe und dem Betrieb bestehen muss.
Typische abzugsfähige Betriebsausgaben
Zu den häufigsten abzugsfähigen Betriebsausgaben zählen: Bürokosten und Miete für Geschäftsräume, Kfz-Kosten für betrieblich genutzte Fahrzeuge, Ausgaben für Software, Hardware und IT-Infrastruktur, Fortbildungskosten für Inhaber und Mitarbeiter, Fachliteratur und Fachinformationsdienste, Marketing- und Werbeausgaben sowie Steuerberatungs- und Buchhaltungskosten. All diese Ausgaben mindern unmittelbar den steuerlichen Gewinn.
Berechnung der Steuerersparnis
Die tatsächliche Steuerersparnis hängt vom persönlichen Grenzsteuersatz ab. Bei einem Grenzsteuersatz von 42 % spart jeder Euro Betriebsausgabe 42 Cent Einkommensteuer plus 2,31 Cent Solidaritätszuschlag (5,5 % der ESt). Gewerbetreibende profitieren zusätzlich von einer Gewerbesteuerersparnis: Bei einem Hebesatz von 400 % beträgt sie rund 14 % der Betriebsausgaben. Damit ergibt sich für Selbständige und Gewerbetreibende mit hohem Steuersatz eine Gesamtersparnis von über 50 Cent je Euro Betriebsausgabe.
Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5 EStG)
Nicht alle betrieblich veranlassten Ausgaben sind steuerlich abzugsfähig. Nach § 4 Abs. 5 EStG sind Geschenke an Geschäftspartner nur bis 50 € je Empfänger und Wirtschaftsjahr abzugsfähig. Von Bewirtungskosten für Geschäftsessen können lediglich 70 % geltend gemacht werden. Bußgelder, Geldbußen und ähnliche Sanktionen sind gar nicht abzugsfähig. Auch unangemessen hohe Repräsentationsaufwendungen können vom Finanzamt gekürzt werden.
Dokumentation und Nachweise
Alle Betriebsausgaben müssen durch Belege nachgewiesen werden. Für die Buchhaltung nach Zufluss-Abfluss-Prinzip (§ 4 Abs. 3 EStG, EÜR) gilt: Ausgaben sind in dem Jahr abzugsfähig, in dem sie tatsächlich bezahlt wurden. Für bilanzierende Unternehmen gilt das Realisationsprinzip. Eine lückenlose Belegführung und ordnungsgemäße Buchführung sind Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung der Betriebsausgaben.
Häufige Fragen — Betriebsausgaben Steuerersparnis Rechner 2026
Was sind Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG?
Betriebsausgaben sind nach § 4 Abs. 4 EStG Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Dazu zählen Bürokosten, Kfz-Aufwendungen, IT und Software, Fortbildungskosten, Fachliteratur, Marketing sowie Steuerberatungskosten. Sie mindern den steuerlichen Gewinn und damit die Einkommensteuer sowie die Gewerbesteuer.
Welche Betriebsausgaben sind nicht abzugsfähig?
Nach § 4 Abs. 5 EStG sind bestimmte Betriebsausgaben trotz betrieblicher Veranlassung nicht oder nur begrenzt abzugsfähig. Dazu gehören Geschenke über 50 € je Empfänger und Jahr, unangemessene Repräsentationskosten, 70 % der Bewirtungskosten für Geschäftsessen sowie Bußgelder und Geldstrafen.
Wie berechnet sich die Steuerersparnis durch Betriebsausgaben?
Die Einkommensteuerersparnis ergibt sich aus dem Betrag der Betriebsausgaben multipliziert mit dem persönlichen Grenzsteuersatz. Hinzu kommt die Solidaritätszuschlag-Ersparnis von 5,5 % auf die ESt-Ersparnis. Bei Gewerbetreibenden kommt zusätzlich die Gewerbesteuerersparnis hinzu, die bei einem Hebesatz von 400 % rund 14 % der Betriebsausgaben beträgt.
Sind Homeoffice-Kosten als Betriebsausgaben abzugsfähig?
Ja, Homeoffice-Kosten können als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Entweder über die Homeoffice-Tagespauschale von 6 € pro Tag (max. 1.260 € im Jahr nach § 4 Abs. 5 Nr. 6c EStG) oder, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet, in tatsächlicher Höhe anteilig nach Fläche.
Können Kfz-Kosten vollständig als Betriebsausgaben abgesetzt werden?
Kfz-Kosten sind als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn das Fahrzeug überwiegend betrieblich genutzt wird. Bei ausschließlich betrieblicher Nutzung sind alle Kosten abzugsfähig. Bei gemischter Nutzung muss ein Fahrtenbuch oder die 1 %-Methode angewendet werden. Für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte gilt die Entfernungspauschale.