§ 16 EStG

Wie hoch ist der Freibetrag bei Betriebsveräußerung? Unser Rechner berechnet nach § 16 Abs. 4 EStG den Freibetrag (bis 45.000 €) mit Abschmelzung und den zu versteuernden Veräußerungsgewinn.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Betriebsveräußerung 2026 — § 16 EStG: Veräußerungsgewinn, Freibetrag und Steuervergünstigung

Betriebsveräußerung nach § 16 EStG — Überblick 2026

§ 16 des Einkommensteuergesetzes (EStG) regelt die Besteuerung des Veräußerungsgewinnsbeim Verkauf eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils. Der Veräußerungsgewinn ergibt sich aus Verkaufserlös abzüglich steuerlicher Buchwerte und Veräußerungskosten. Da dieser Gewinn alle aufgedeckten stillen Reserven enthält, ist er oft erheblich.

Freibetrag § 16 Abs. 4 EStG — Voraussetzungen

§ 16 Abs. 4 EStG gewährt auf Antrag einen Freibetrag von bis zu 45.000 €für ältere oder berufsunfähige Unternehmer. Voraussetzungen: Vollendung des 55. Lebensjahres oder dauernde Berufsunfähigkeit, und der Freibetrag wurde noch nie in Anspruch genommen. Der Freibetrag schmilzt ab, sobald der Veräußerungsgewinn 136.000 € übersteigt (Abschmelzung 1:1 bis auf null bei 181.000 €).

Steuervergünstigung nach § 34 EStG

Neben dem Freibetrag bietet § 34 Abs. 3 EStG die Möglichkeit, den Veräußerungsgewinn (nach Abzug des Freibetrags) mit einem ermäßigten Steuersatz zu versteuern: mindestens 14 %, maximal 56 % des individuellen Durchschnittssteuersatzes. Auch diese Vergünstigung ist einmalig im Leben. Die Kombination beider Vergünstigungen kann die Steuerbelastung bei der Betriebsübergabe erheblich reduzieren.

Abgrenzung: Veräußerung vs. Betriebsaufgabe

§ 16 Abs. 3 EStG behandelt auch die Betriebsaufgabe steuerlich wie eine Veräußerung. Bei schrittweiser Auflösung sind alle stillen Reserven im Jahr der endgültigen Aufgabe zu versteuern. Der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 gilt gleichermaßen für Veräußerung und Aufgabe.

Häufige Fragen zur Betriebsveräußerung § 16 EStG

Wer erhält den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG?

§ 16 Abs. 4 EStG gewährt den Freibetrag nur, wenn der Veräußerer das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist. Der Freibetrag gilt einmalig im Leben — eine zweite Inanspruchnahme ist ausgeschlossen, auch bei mehreren Betrieben.

Wie hoch ist der Freibetrag und wie wird er abgeschmolzen?

§ 16 Abs. 4 Satz 3 EStG: Der Freibetrag beträgt maximal 45.000 €. Er wird jedoch abgeschmolzen, sobald der Veräußerungsgewinn 136.000 € überschreitet: Je 1 € über 136.000 € vermindert sich der Freibetrag um 1 €. Bei einem Gewinn von 181.000 € oder mehr ist der Freibetrag vollständig aufgezehrt.

Welcher Steuersatz gilt für den Veräußerungsgewinn nach § 16 EStG?

§ 34 EStG bietet eine Steuervergünstigung: Nach § 34 Abs. 3 EStG kann auf Antrag der ermäßigte Steuersatz (56 % des durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens 14 %) angewendet werden — ebenfalls einmalig im Leben. Alternativ steht die Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG zur Verfügung.

Was zählt zum Veräußerungsgewinn nach § 16 EStG?

§ 16 Abs. 2 EStG: Veräußerungsgewinn = Veräußerungserlös − steuerliche Buchwerte der WG − Veräußerungskosten. Alle stillen Reserven im Betriebsvermögen werden bei der Veräußerung aufgedeckt und versteuert. Nicht betriebliche WG (Privatvermögen) sind nicht einzubeziehen.

Gilt § 16 EStG auch für Teilbetriebe und Beteiligungen?

§ 16 Abs. 1 EStG erfasst: (1) Veräußerung eines gesamten Betriebs, (2) Veräußerung eines Teilbetriebs, (3) Veräußerung eines Mitunternehmeranteils, (4) Aufgabe des Betriebs. Der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 gilt für alle diese Fälle, jedoch nur einmal im Leben.

Was passiert bei unentgeltlicher Betriebsübertragung?

Bei unentgeltlicher Übertragung (Schenkung, Erbfall) greift § 6 Abs. 3 EStG: Keine Aufdeckung stiller Reserven — Buchwertfortführung beim Übernehmer. Die Begünstigung des § 16 EStG gilt nicht. Erst wenn der Rechtsnachfolger den Betrieb später veräußert, sind die Gewinne steuerpflichtig.

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