Prüfen Sie, ob Sie eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) oder eine Bilanz als Anlage zur Steuererklärung nach § 60 EStG einreichen müssen. Der Rechner berücksichtigt die Buchführungsgrenzen des § 141 AO (800.000 € Umsatz / 80.000 € Gewinn) und zeigt, welche Formulare (Anlage G, Anlage EÜR) benötigt werden.
Rechtsgrundlage
- § 60 Einkommensteuergesetz — Anlagen zur Steuererklärung (EStG) ↗
Pflicht zur Einreichung von Bilanz/GuV oder EÜR als Anlage zur ESt-Erklärung — elektronisch via ELSTER (§ 5b EStG)
Gültig ab: 1. 1. 2024
- § 141 Abgabenordnung — Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger (AO) ↗
Buchführungspflicht ab 800.000 € Umsatz oder 80.000 € Gewinn — angehoben zum 2024
Gültig ab: 1. 1. 2024
Kurz zum Thema
§ 60 EStG regelt, welche Gewinnermittlungsunterlagen der Einkommensteuererklärung beizufügen sind. Die Art der Gewinnermittlung hängt davon ab, ob Buchführungspflicht besteht oder nicht. Buchführungspflichtige reichen Bilanz und GuV ein (§ 5b EStG, E-Bilanz), während alle anderen die Anlage EÜR (§ 4 Abs. 3 EStG) verwenden.
Buchführungspflicht nach § 141 AO
Nach § 141 AO sind Gewerbetreibende und Freiberufler buchführungspflichtig, wenn im vorangegangenen Jahr der Umsatz 800.000 € (bis 2023: 600.000 €) oder der Gewinn 80.000 € (bis 2023: 60.000 €) überstiegen hat. Das Finanzamt teilt die Pflicht durch Bescheid mit, der Beginn der Buchführungspflicht liegt dann am Beginn des auf das Mitteilungsjahr folgenden Jahres.
Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)
Die EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG ist eine vereinfachte Form der Gewinnermittlung: Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben ergibt den Gewinn. Das Zu-/Abflussprinzip gilt: Einnahmen und Ausgaben werden in dem Jahr erfasst, in dem das Geld geflossen ist. Die Anlage EÜR ist seit 2017 elektronisch via ELSTER einzureichen.
E-Bilanz (§ 5b EStG)
Buchführungspflichtige müssen Bilanz und GuV in einem standardisierten elektronischen Format (XBRL) über ELSTER einreichen. Die sogenannte E-Bilanz ermöglicht dem Finanzamt eine automatisierte Prüfung. Abweichungen zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz sind in einer steuerlichen Überleitungsrechnung darzustellen.
Anlage G — Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Gewerbetreibende füllen neben der Anlage EÜR (oder Bilanz) auch die Anlage G aus. Dort werden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt, auch Sonderbetriebsvermögen, Veräußerungsgewinne und außerordentliche Einkünfte. Die Anlage G ist Pflicht für alle, die Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb erzielen.
Häufig gestellte Fragen zu § 60 EStG
Was regelt § 60 EStG?
§ 60 EStG verpflichtet Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften, der Einkommensteuererklärung eine Gewinnermittlung beizufügen. Bei Buchführungspflichtigen ist dies eine Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung (§ 5b EStG, ELSTER-Pflicht). Nicht-Buchführungspflichtige reichen die Anlage EÜR (Einnahmenüberschussrechnung) ein.
Ab wann besteht Buchführungspflicht nach § 141 AO?
Die Buchführungspflicht nach § 141 AO besteht, wenn im vorangegangenen Kalenderjahr der Umsatz 800.000 € oder der Gewinn 80.000 € überstiegen hat. Diese Grenzen wurden 2024 angehoben. Das Finanzamt teilt die Buchführungspflicht durch Bescheid mit; sie beginnt dann erst nach Ablauf des Jahres, in dem die Mitteilung zugegangen ist.
Was ist die Anlage EÜR?
Die Anlage EÜR (Einnahmenüberschussrechnung) ist ein amtliches Formular, das Selbstständige und Gewerbetreibende ohne Buchführungspflicht ihrer Steuererklärung beifügen müssen. Sie enthält Betriebseinnahmen, Betriebsausgaben und den daraus resultierenden Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG. Seit 2017 ist die Abgabe ausschließlich elektronisch via ELSTER Pflicht.
Welche Unterlagen müssen mit der Bilanz eingereicht werden?
Buchführungspflichtige Gewerbetreibende müssen nach § 60 EStG i.V.m. § 5b EStG Bilanz und GuV elektronisch einreichen (E-Bilanz via ELSTER). Hinzu kommen steuerliche Überleitungsrechnungen, wenn die Handelsbilanz von der Steuerbilanz abweicht. Bei Kapitalgesellschaften sind oft zusätzlich der Anhang und ggf. ein Lagebericht erforderlich.
Was passiert, wenn ich keine Anlage zur Steuererklärung einreiche?
Fehlt eine Anlage, kann das Finanzamt den Gewinn nach § 162 AO schätzen — häufig ungünstig für den Steuerpflichtigen. Außerdem können Verspätungszuschläge nach § 152 AO festgesetzt werden. Das Finanzamt kann auch eine Berichtigungsaufforderung stellen und Fristen setzen.