§§ 8/9 GewStG

Berechnen Sie die Gewerbesteuer-Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) und Kürzungen (§ 9 GewStG): Zinsen, Mieten, Lizenzen (Freibetrag 200.000 €) und Grundbesitzkürzung 1,2 % — mit Gewerbeertrag und Gewerbesteuerbetrag.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Gewerbesteuer Hinzurechnungen und Kürzungen 2026 — §§ 8/9 GewStG

Hinzurechnungen § 8 GewStG — Freibetrag 200.000 €

§ 8 Nr. 1 GewStG schreibt vor, dass Finanzierungsaufwendungen (Zinsen, Mieten, Pachten, Lizenzen) dem Gewinn wieder hinzugerechnet werden, soweit sie den Gewerbeertrag gemindert haben. Nach Abzug des Freibetrags von 200.000 € werden 25 % des Überschusseshinzugerechnet. Die einzelnen Komponenten fließen mit unterschiedlichen Gewichtungen ein: Zinsen und Ähnliches zu 100 %, Mieten für bewegliche Wirtschaftsgüter zu 20 %, Miet- und Pachtzinsen für Immobilien zu 50 %, Lizenzgebühren zu 25 %.

Kürzungen § 9 GewStG — Grundbesitz und Beteiligungen

Gegenläufig erlaubt § 9 GewStG wichtige Kürzungen vom Gewerbeertrag. Die wichtigste ist § 9 Nr. 1: 1,2 % des Einheitswerts des Betriebsgrundbesitzeskönnen abgezogen werden. Für grundstücksverwaltende Unternehmen gibt es eine erweiterte Kürzung (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG). Gewinnanteile aus Personengesellschaftsbeteiligungen (§ 9 Nr. 2) werden vollständig gekürzt, da diese Erträge beim Gesellschafter bereits der Gewerbesteuer unterliegen.

Berechnung des maßgeblichen Gewerbeertrags

Maßgeblicher Gewerbeertrag = Gewinn + Hinzurechnungen − Kürzungen, abgerundet auf den nächsten vollen Hundert-Euro-Betrag (§ 11 Abs. 1 GewStG). Darauf wird dieSteuermesszahl von 3,5 % angewendet, was den Steuermessbetrag ergibt. Die Gewerbesteuer = Messbetrag × Hebesatz der zuständigen Gemeinde.

Planung und Gestaltung

Unternehmen können die Gewerbesteuerlast durch steuerliche Gestaltung beeinflussen: Verlagerung von Finanzierungen (zinsgünstige Eigenfinanzierung statt Fremdfinanzierung), Kauf statt Miete bei betrieblichen Immobilien oder gezielte Ausnutzung der Kürzungsvorschriften. Die Hinzurechnungen bei Immobilienleasingkosten sind besonders zu beachten, da 50 % der Miete/Pacht dem Hinzurechnungspool zufließen.

Häufige Fragen zu GewStG Hinzurechnungen und Kürzungen

Was sind Hinzurechnungen bei der Gewerbesteuer (§ 8 GewStG)?

§ 8 Nr. 1 GewStG schreibt vor, dass bestimmte Aufwendungen, die den Gewinn gemindert haben, für Zwecke der Gewerbesteuer wieder hinzugerechnet werden. Dies betrifft Zinsen, Mieten für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter sowie Lizenzgebühren. Nach Abzug eines Freibetrags von 200.000 € werden 25 % des Überschusses zum Gewerbeertrag hinzugerechnet.

Wie wird der Freibetrag bei den Hinzurechnungen berechnet?

Zunächst werden alle Hinzurechnungskomponenten mit ihren jeweiligen Prozentwerten gewichtet (Zinsen 100 %, Mieten beweglich 20 %, Mieten Immobilien 50 %, Lizenzen 25 %) zu einer Gesamtsumme addiert. Von dieser Summe wird der Freibetrag von 200.000 € abgezogen. 25 % des verbleibenden Betrags wird dem Gewerbeertrag hinzugerechnet.

Was sind Kürzungen bei der Gewerbesteuer (§ 9 GewStG)?

§ 9 GewStG sieht gegenläufig Kürzungen vor: § 9 Nr. 1 erlaubt eine Kürzung um 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitzes (alternativ: vereinfachte Kürzung bei grundstücksverwaltenden Gesellschaften). § 9 Nr. 2 erlaubt die Kürzung um Gewinnanteile aus Beteiligungen an Personengesellschaften zur Vermeidung von Doppelbesteuerung.

Wie hoch ist der Gewerbesteuermessbetrag?

Der Gewerbesteuermessbetrag ergibt sich aus dem maßgeblichen Gewerbeertrag (auf 100 € abgerundet, § 11 Abs. 1 GewStG) multipliziert mit der einheitlichen Steuermesszahl von 3,5 % (§ 11 Abs. 2 GewStG). Die eigentliche Gewerbesteuer = Messbetrag × Hebesatz der Gemeinde (bundesweiter Durchschnitt ca. 400 %, Minimum 200 %).

Gibt es einen Freibetrag für die Gewerbesteuer?

Ja — natürliche Personen und Personengesellschaften haben nach § 11 Abs. 1 GewStG einen Freibetrag von 24.500 € auf den Gewerbeertrag. Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) haben keinen Freibetrag. Der Freibetrag ist nicht auf den Hinzurechnungsfreibetrag von 200.000 € (§ 8 Nr. 1 GewStG) zu verwechseln.

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