§ 43 EStG

Wie viel Kapitalertragsteuer zahlen Sie auf Zinsen, Dividenden und Kursgewinne? Unser Rechner zeigt KapESt (25 %), Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer — mit korrekter Berücksichtigung des Sparerpauschbetrags (1.000 €) nach § 20 Abs. 9 EStG.

Kapitalertragsteuer Rechner 2026

§ 43 EStG — 25 % Abgeltungsteuer + SolZ + ggf. Kirchensteuer

📊FÜR UNTERNEHMEN2 €
Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kapitalertragsteuer 2026 — Alles zu § 43 EStG

Kapitalertragsteuer 2026 — Grundlagen und Funktionsweise

Die Kapitalertragsteuer (KapESt) ist eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer, die direkt an der Quelle — also bei der auszahlenden Bank oder dem Unternehmen — einbehalten wird. Sie beträgt pauschal 25 % auf alle Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 43 EStG. Dazu kommen der Solidaritätszuschlag (5,5 % der KapESt) und gegebenenfalls Kirchensteuer. Diese pauschale Besteuerung wird auch als Abgeltungsteuer bezeichnet, weil sie die Steuerschuld auf Kapitalerträge abgilt — eine gesonderte Angabe in der Steuererklärung ist in der Regel nicht erforderlich.

Was unterliegt der Kapitalertragsteuer?

Steuerpflichtig nach § 20 EStG sind: Zinsen aus Sparkonten, Festgeld und Anleihen, Dividenden aus in- und ausländischen Aktien, realisierte Kursgewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren (nach Einführung der Abgeltungsteuer 2009), Fondsausschüttungen sowie Erträge aus Zertifikaten. Nicht der Kapitalertragsteuer unterliegen Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien oder Kryptowährungen — diese werden als private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG mit dem persönlichen Steuersatz besteuert.

Der Sparerpauschbetrag — § 20 Abs. 9 EStG

Jeder Steuerpflichtige hat Anspruch auf einen Sparerpauschbetrag von 1.000 € pro Jahr (ab 2023; vorher 801 €). Bei zusammenveranlagten Ehepaaren verdoppelt er sich auf 2.000 €. Bis zu diesem Betrag bleiben Kapitalerträge steuerfrei. Der Pauschbetrag wird über Freistellungsaufträge bei der Bank geltend gemacht. Wird kein Freistellungsauftrag erteilt, behält die Bank die Steuer trotzdem ein — man kann sich das Geld aber über die Steuererklärung zurückholen. Wichtig: Der Pauschbetrag kann auf mehrere Banken aufgeteilt werden, darf aber insgesamt 1.000 € nicht übersteigen.

Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer auf Kapitalerträge

Auf die Kapitalertragsteuer wird zusätzlich der Solidaritätszuschlag von 5,5 % erhoben (§ 4 SolzG 1995). Für die meisten Steuerpflichtigen fällt seit 2021 kein SolZ mehr an — allerdings gilt diese Freistellung nicht für die Kapitalertragsteuer. Kirchenmitglieder zahlen außerdem Kirchensteuer: In Bayern beträgt sie 8 % der Kapitalertragsteuer, in allen anderen Bundesländern 9 %. Die Kirchensteuer ist als Sonderausgabe abzugsfähig, was den effektiven KapESt-Satz geringfügig reduziert.

Günstigerprüfung — wenn der persönliche Steuersatz niedriger ist

Wer einen persönlichen Einkommensteuersatz von unter 25 % hat (z. B. Geringverdiener, Rentner), kann in der Steuererklärung eine Günstigerprüfung (§ 32d Abs. 6 EStG) beantragen. Das Finanzamt rechnet dann die Kapitalerträge zum übrigen Einkommen und besteuert sie mit dem niedrigeren persönlichen Satz. Die bereits gezahlte KapESt wird vollständig angerechnet. So kann man bei einem Steuersatz von z. B. 15 % die Differenz von 10 % erstattet bekommen.

Kirchensteuerliche Besonderheiten

Banken fragen seit 2015 automatisch beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab, ob ein Kontoinhaber kirchensteuerpflichtig ist. Die Kirchensteuer wird dann automatisch einbehalten. Man kann dem widersprechen (Sperrvermerk beim BZSt), muss die Kirchensteuer dann aber selbst in der Steuererklärung angeben. Die Kirchensteuer beeinflusst die effektive Gesamtbelastung: Bei KiSt-Satz von 9 % beträgt die effektive Kapitalertragsteuer rechnerisch ca. 24,45 % (statt 25 %), da die KiSt als Sonderausgabe wirkt.

Häufige Fragen zur Kapitalertragsteuer

Was ist der Unterschied zwischen Kapitalertragsteuer und Abgeltungsteuer?

Kapitalertragsteuer ist der technische Begriff für den Steuerabzug an der Quelle (§ 43 EStG). Abgeltungsteuer bezeichnet die Wirkung: Die 25%ige KapESt "gilt" die Einkommensteuerpflicht auf Kapitalerträge ab — d. h. man muss sie nicht mehr in der Steuererklärung angeben. Beide Begriffe beschreiben dasselbe System, nur aus unterschiedlichen Perspektiven.

Kann ich den Sparerpauschbetrag auf mehrere Banken aufteilen?

Ja — der Sparerpauschbetrag von 1.000 € (2.000 € bei Ehepaaren) kann über Freistellungsaufträge auf mehrere Banken aufgeteilt werden. Die Summe aller Freistellungsaufträge darf aber den Gesamtbetrag nicht übersteigen. Eine Meldepflicht gegenüber dem Finanzamt besteht ab 801 € pro Freistellungsauftrag.

Werden Verluste aus Kapitalanlagen berücksichtigt?

Ja — Verluste aus Wertpapierverkäufen können mit Gewinnen aus demselben Depot verrechnet werden (Verlustverrechnungstopf). Verluste aus Aktienverkäufen können jedoch nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden, nicht mit Zinsen oder Dividenden. Jahresübergreifend können Verluste ins nächste Jahr vorgetragen werden.

Muss ich Kapitalerträge trotz Abgeltungsteuer in die Steuererklärung eintragen?

Grundsätzlich nein — die Abgeltungsteuer gilt als abgeltend. Eintragen müssen Sie Kapitalerträge aber, wenn: Sie Verluste aus anderen Depots verrechnen möchten, Sie die Günstigerprüfung beantragen wollen (persönlicher Steuersatz < 25 %), ausländische Kapitalerträge ohne deutschen Steuerabzug vorliegen, oder Sie zu Unrecht keinen Freistellungsauftrag erteilt haben.

Was passiert, wenn ich keinen Freistellungsauftrag erteile?

Die Bank behält die Kapitalertragsteuer automatisch ein, auch wenn Ihre Erträge unter dem Sparerpauschbetrag von 1.000 € liegen. Sie können die zu Unrecht einbehaltene Steuer jedoch über die Einkommensteuererklärung (Anlage KAP) vollständig zurückfordern. Alternativ können Sie noch nachträglich einen Freistellungsauftrag für das laufende Jahr stellen.

Wie werden ausländische Dividenden besteuert?

Ausländische Dividenden unterliegen oft einer Quellensteuer im Ausland (z. B. 15 % USA, 26,375 % Deutschland für ausl. Anleger). Diese ausländische Quellensteuer kann auf die deutsche Kapitalertragsteuer angerechnet werden, soweit sie nicht 25 % übersteigt. Bei Ländern mit Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist die anrechenbare Quellensteuer oft auf 15 % begrenzt. Den Rest müssen Sie in der Anlage KAP deklarieren.

Weitere Steuer-Rechner