§ 3 SolZG

Zahlen Sie 2026 noch Solidaritätszuschlag? Unser Rechner prüft die Freigrenze (18.130 € Einzelveranlagung / 36.260 € Zusammenveranlagung) und die Milderungszone — und zeigt Ihren genauen Soli-Betrag nach § 3 SolZG.

Solidaritätszuschlag Rechner 2026

📊FÜR UNTERNEHMEN2 €
Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Solidaritätszuschlag 2026 — Freigrenze, Milderungszone und Volltarif

Solidaritätszuschlag 2026 — wer zahlt noch?

Seit der Reform des Solidaritätszuschlaggesetzes zum 1. Januar 2021 zahlen rund 90 Prozent der Steuerpflichtigen keinen Soli mehr. Maßgeblich ist die festgesetzte Einkommensteuer: Wer weniger als 18.130 € Einkommensteuer zahlt (Einzelveranlagung 2026), ist vollständig befreit. Bei der Zusammenveranlagung verdoppelt sich die Freigrenze auf 36.260 €. Trotz dieser weitreichenden Reform müssen Gutverdiener, Kapitalanleger und Körperschaften (z. B. GmbH) weiterhin Solidaritätszuschlag zahlen.

Die Freigrenze nach § 3 SolZG

Die Freigrenze bezieht sich auf die festgesetzte Einkommensteuer — nicht auf das zu versteuernde Einkommen. Diese Zahl finden Sie in Ihrem Steuerbescheid unter „festgesetzte Einkommensteuer". Liegt dieser Betrag unter 18.130 € (Einzel) bzw. 36.260 € (Zusammen), fällt kein Solidaritätszuschlag an. Wird die Freigrenze überschritten, greift zunächst die Milderungszone, bevor der Volltarif von 5,5 % gilt.

Die Milderungszone — sanfter Übergang

Um einen abrupten Steuersprung beim Überschreiten der Freigrenze zu vermeiden, gibt es die sogenannte Milderungszone. In dieser Zone beträgt der Solidaritätszuschlag 11,9 % des Unterschiedsbetrags (Einkommensteuer minus Freigrenze) — jedoch maximal 5,5 % der Einkommensteuer. Die Milderungszone reicht von der Freigrenze bis zu einem Punkt, ab dem der Soli dem Volltarif von 5,5 % entspricht. Bei Einzelveranlagung beginnt die Volltarif-Zone bei einer Einkommensteuer von ca. 31.528 €.

Beispielrechnung Einzelveranlagung

Angenommen, Ihre festgesetzte Einkommensteuer beträgt 20.000 €. Die Freigrenze von 18.130 € ist überschritten. Der Unterschiedsbetrag beträgt 1.870 €. Der Soli in der Milderungszone berechnet sich als 11,9 % × 1.870 € = 222,53 €. Zum Vergleich: Der Volltarif wäre 5,5 % × 20.000 € = 1.100 €. Da 222,53 € kleiner ist als 1.100 €, gilt die Milderung — Sie zahlen 222,53 € Soli.

Wer zahlt weiterhin den vollen Soli?

Den Volltarif von 5,5 % zahlen Steuerpflichtige, deren Einkommensteuer deutlich über der Freigrenze liegt. Außerdem zahlen alle Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) weiterhin Solidaritätszuschlag — für sie gelten die Freigrenzen nicht. Der Soli auf Kapitalerträge (Abgeltungsteuer) beträgt ebenfalls 5,5 % der Kapitalertragsteuer, was zusammen mit der Abgeltungsteuer von 25 % zu einem Gesamtsteuersatz von 26,375 % führt.

Soli auf Kapitalerträge und Lohnsteuer

Beim Lohnsteuerabzug wird der Solidaritätszuschlag auf die Lohnsteuer berechnet, soweit diese die maßgeblichen Freigrenzen überschreitet. Bei der Jahresveranlagung wird der tatsächliche Soli-Betrag auf Basis der festgesetzten Einkommensteuer ermittelt — Überzahlungen oder Nachzahlungen werden verrechnet. Für Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen, behält die Bank automatisch 26,375 % ein (25 % KapESt + 5,5 % Soli auf KapESt), ohne dass die persönliche Freigrenze gilt.

Häufige Fragen zum Solidaritätszuschlag

Ab welcher Einkommensteuer zahle ich 2026 Solidaritätszuschlag?

Bei Einzelveranlagung zahlen Sie ab einer festgesetzten Einkommensteuer von mehr als 18.130 € Solidaritätszuschlag — zunächst aber nur in der Milderungszone (11,9 % des Unterschiedsbetrags). Den vollen Soli-Satz von 5,5 % zahlen Sie erst ab ca. 31.528 € Einkommensteuer. Bei Zusammenveranlagung gelten doppelte Beträge: Freigrenze 36.260 €, Volltarif ab ca. 63.057 €.

Wie hoch ist der Solidaritätszuschlag 2026?

Der Solidaritätszuschlag beträgt maximal 5,5 % der festgesetzten Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer (§ 3 Abs. 1 SolZG). Durch die Milderungszone kann der effektive Soli-Satz deutlich unter 5,5 % liegen. Für Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen, gilt der volle Soli-Satz von 5,5 % auf die Kapitalertragsteuer (kein Freibetrag).

Gilt der Solidaritätszuschlag auch für GmbHs und Kapitalgesellschaften?

Ja — für Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, UG) wurde der Solidaritätszuschlag nicht abgeschafft. Sie zahlen weiterhin 5,5 % auf die Körperschaftsteuer, ohne dass die Freigrenze greift. Dies ist eines der größten Unterschiede zur Einkommensteuer-Reform von 2021. Gesellschafter einer GmbH zahlen auf ihre Gewinnausschüttungen außerdem 26,375 % Abgeltungsteuer + Soli.

Was ist der Unterschied zwischen Freigrenze und Freibetrag beim Soli?

Beim Solidaritätszuschlag gilt eine Freigrenze (nicht Freibetrag): Liegt Ihre Einkommensteuer unter 18.130 €, zahlen Sie keinen Soli. Sobald die Freigrenze überschritten wird, greift die Milderungszone — Sie zahlen 11,9 % des Unterschiedsbetrags. Erst bei deutlicher Überschreitung gilt der Volltarif von 5,5 %. Es gibt keinen Abzug vom Grundbetrag wie beim Freibetrag.

Kann ich den Solidaritätszuschlag in der Steuererklärung zurückfordern?

Wenn Ihr Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren zu viel Soli einbehalten hat (z. B. weil die Jahres-Einkommensteuer unter der Freigrenze liegt), erhalten Sie die Differenz automatisch über die Einkommensteuererklärung zurück. Der Soli wird bei der Veranlagung auf Basis der tatsächlichen Jahres-Einkommensteuer berechnet. Zu viel gezahlter Soli wird mit der Einkommensteuer-Erstattung verrechnet.

Wird der Solidaritätszuschlag bald vollständig abgeschafft?

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom April 2023 (Az. 2 BvF 1/20) bestätigt, dass der Solidaritätszuschlag für Gutverdiener und Kapitalgesellschaften weiterhin verfassungskonform ist — er ist nicht automatisch mit dem Ende des Solidarpakts II weggefallen. Eine vollständige Abschaffung ist daher derzeit nicht gesetzlich vorgesehen.

Weitere Steuer-Rechner