Verteilen Sie Ihren Freistellungsauftrag optimal auf mehrere Banken und Depots. Der Rechner berechnet die proportionale Aufteilung des Sparerpauschbetrags (1.000 € / 2.000 €) und zeigt Ihre Steuerersparnis — gültig für 2026.
Freistellungsauftrag aufteilen Rechner
Rechtsgrundlage
- § 20 Abs. 9 Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Sparerpauschbetrag: 1.000 € (Einzelveranlagung) / 2.000 € (Zusammenveranlagung) — seit 2023 erhöht
Gültig ab: 1. 1. 2023
- § 44a Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug durch Freistellungsauftrag
Gültig ab: 1. 1. 2009
Freistellungsauftrag aufteilen — So geht es richtig
Freistellungsauftrag richtig aufteilen — Sparerpauschbetrag 2026
Wer Kapitalerträge bei mehreren Banken oder Depots erzielt, steht vor der Frage: Wie teile ich meinen Freistellungsauftrag optimal auf? Der Sparerpauschbetrag beträgt nach § 20 Abs. 9 EStG 1.000 € für Einzelveranlagung und 2.000 € für Verheiratete in Zusammenveranlagung. Wird dieser Betrag nicht ausgeschöpft oder falsch verteilt, zahlen Anleger unnötig 26,375 % Kapitalertragsteuer inklusive Solidaritätszuschlag.
Die Lösung ist einfach: Verteilen Sie den Freistellungsauftrag proportional zu den erwarteten Erträgen bei jeder Bank. Erwartet Bank 1 doppelt so hohe Zinsen und Dividenden wie Bank 2, sollte Bank 1 auch doppelt so viel vom Pauschbetrag erhalten. Unser Rechner berechnet die optimale Aufteilung automatisch und zeigt Ihnen die konkrete Steuerersparnis.
Steuerersparnis durch optimale Verteilung
Ein ledig veranlagter Anleger mit 1.200 € Kapitalerträgen (800 € Bank 1, 400 € Bank 2) und einem falsch gesetzten Freistellungsauftrag (z.B. 1.000 € nur bei Bank 1) verschenkt nichts — da er bei Bank 2 trotzdem Steuer zahlt und in der Steuererklärung über Anlage KAP zurückfordert. Praktisch bequemer ist aber die korrekte Vorababwicklung: Der Freistellungsauftrag verhindert den automatischen Steuerabzug, und die optimale Aufteilung stellt sicher, dass bei keiner Bank zu viel oder zu wenig freigestellt wird.
Die maximale Steuerersparnis durch den Sparerpauschbetrag beträgt bei voller Ausschöpfung:
- Ledig: 1.000 € × 26,375 % = 263,75 € jährlich
- Verheiratet: 2.000 € × 26,375 % = 527,50 € jährlich
Freistellungsauftrag erteilen — so geht es
Freistellungsaufträge werden direkt bei der Bank oder dem Broker erteilt — meist online im Kundenportal oder per Formular. Wichtig: Sie dürfen den Betrag beliebig auf mehrere Kreditinstitute verteilen, solange die Summe aller Freistellungsaufträge den Jahresbetrag (1.000 € / 2.000 €) nicht übersteigt. Banken sind verpflichtet, die erteilten Freistellungsaufträge an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden, wo eine Überprüfung der Gesamtsumme stattfindet.
Wer seinen Freistellungsauftrag zu spät ändert oder vergisst, kann zu viel gezahlte Kapitalertragsteuer über die Einkommensteuererklärung (Anlage KAP) zurückholen — muss dafür aber eine Erklärung abgeben, was sonst möglicherweise nicht notwendig gewesen wäre. Eine vorausschauende Verteilung des Freistellungsauftrags spart daher nicht nur Steuern, sondern auch Verwaltungsaufwand.
Erhöhung des Sparerpauschbetrags seit 2023
Zum 1. Januar 2023 wurde der Sparerpauschbetrag deutlich angehoben: von 801 € (ledig) auf 1.000 € und von 1.602 € (verheiratet) auf 2.000 €. Diese Erhöhung war der erste Anstieg seit der Einführung der Abgeltungsteuer 2009. Der Wert gilt auch 2026 unverändert weiter. Bestehende Freistellungsaufträge wurden von den Banken anteilig hochgesetzt, Anleger sollten aber überprüfen, ob die neuen Limits bereits korrekt genutzt werden.
Häufige Fragen zum Sparerpauschbetrag
Wie hoch ist der Sparerpauschbetrag 2026?
Der Sparerpauschbetrag beträgt 2026 unverändert 1.000 € für Ledige und 2.000 € für Verheiratete bzw. eingetragene Lebenspartner bei Zusammenveranlagung (§ 20 Abs. 9 EStG). Kapitalerträge bis zu diesem Betrag bleiben steuerfrei, sofern ein Freistellungsauftrag erteilt wurde.
Wie teile ich den Freistellungsauftrag optimal auf mehrere Banken auf?
Die optimale Aufteilung richtet sich nach den erwarteten Kapitalerträgen bei jeder Bank. Unser Rechner verteilt den Pauschbetrag proportional: Hat Bank 1 doppelt so hohe erwartete Erträge wie Bank 2, erhält sie doppelt so viel Freistellungsauftrag. So wird der Pauschbetrag vollständig genutzt und keine Steuer unnötig gezahlt.
Was passiert, wenn ich keinen Freistellungsauftrag erteile?
Ohne Freistellungsauftrag zieht die Bank automatisch Kapitalertragsteuer (25 %) plus Solidaritätszuschlag (5,5 % auf KapESt) und ggf. Kirchensteuer ab. Die zu viel gezahlte Steuer können Sie über die Einkommensteuererklärung zurückfordern (Anlage KAP). Dies ist umständlicher als ein rechtzeitig erteilter Freistellungsauftrag.
Kann ich den Freistellungsauftrag im Jahr ändern?
Ja. Freistellungsaufträge können jederzeit für das laufende Jahr geändert werden, solange der Gesamtbetrag 1.000 € (ledig) bzw. 2.000 € (verheiratet) nicht überschreitet. Bereits einbehaltene Steuern werden bei Erhöhung des Freistellungsauftrags rückwirkend erstattet.
Was zählt zu den Kapitalerträgen nach § 20 EStG?
Kapitalerträge nach § 20 EStG umfassen: Zinsen (Tagesgeld, Festgeld, Anleihen), Dividenden, realisierte Kursgewinne bei Aktien, ETFs und Fonds, Erträge aus Zertifikaten und Optionsscheinen sowie Ausschüttungen aus Investmentfonds. Die Abgeltungsteuer von 25 % gilt einheitlich für alle diese Ertragsarten.
Brauche ich als Verheirateter einen gemeinsamen Freistellungsauftrag?
Nein. Verheiratete können entweder einen gemeinsamen Freistellungsauftrag auf ein Gemeinschaftskonto erteilen oder den 2.000-€-Betrag auf beide Partner (und deren Einzelkonten) aufteilen. Die Aufteilung ist frei wählbar, solange der Gesamtbetrag 2.000 € nicht übersteigt. Tipp: Nutzen Sie unseren Rechner, um den Pauschbetrag proportional auf alle Konten und Depots zu verteilen.