Das Finanzamt erhebt auf Steuernachzahlungen Zinsen nach § 233a Abgabenordnung. Der aktuelle Zinssatz beträgt 1,8 % pro Jahr (0,15 % pro Monat), gültig seit dem 1. Januar 2019. Der Rechner ermittelt die Nachzahlungszinsen auf Basis der Nachzahlung, des Veranlagungsjahres und des Verzinsungszeitraums.
Steuernachzahlung Zinsen Rechner 2026
AO § 233a — Nachzahlungszinsen: 1,8 % p.a. (0,15 %/Monat)
Rechtsgrundlage
- § 233a Abgabenordnung (AO) ↗
Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen ab 15 Monate nach Ende des Veranlagungsjahres
Gültig ab: 1. 1. 2019
- § 238 Abgabenordnung (AO) ↗
Höhe und Berechnung der Zinsen: 1,8 % p.a. (0,15 %/Monat) seit 1.1.2019 gem. BVerfG-Urteil vom 8.7.2021
Gültig ab: 1. 1. 2019
Kurz zum Thema
Wird eine Steuer durch einen Steuerbescheid festgesetzt, fällt nach § 233a Abgabenordnung (AO) eine Verzinsung auf Nachzahlungen und Erstattungen an. Dieser Mechanismus soll sicherstellen, dass weder der Staat noch der Steuerpflichtige durch eine späte Festsetzung dauerhaft Vorteile erlangt.
Der neue Zinssatz seit 2019 — BVerfG-Urteil 2021
Das Bundesverfassungsgericht hatte den bis 2018 geltenden Zinssatz von 6 % p.a. (0,5 % pro Monat) für verfassungswidrig erklärt (BVerfG, Urteil vom 8. Juli 2021). Der neue Zinssatz von 1,8 % p.a. gilt rückwirkend für alle Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019. Für frühere Jahre gilt der alte Satz von 6 % p.a. weiter — jedoch nur soweit diese Fälle noch nicht bestandskräftig abgeschlossen sind.
Beginn der Verzinsung — Karenzzeit von 15 Monaten
Die Verzinsung beginnt nicht sofort nach Ende des Veranlagungsjahres, sondern erst nach einer Karenzzeit von 15 Monaten (§ 233a Abs. 2 AO). Für das Veranlagungsjahr 2023 beginnt die Verzinsung daher am 1. April 2025. Diese Karenzzeit soll dem Finanzamt und dem Steuerpflichtigen ausreichend Zeit für die Bearbeitung der Steuererklärung geben.
Berechnung der Zinsen
Die Zinsen werden auf volle Monate des Verzinsungszeitraums berechnet. Angefangene Monate bleiben unberücksichtigt. Die Formel lautet: Zinsen = Nachzahlung × Anzahl Monate × 0,15 %. Bei einer Nachzahlung von 10.000 € und 18 Monaten Verzinsungszeitraum ergibt sich eine Zinslast von 10.000 € × 18 × 0,0015 = 270 €.
Symmetrie — Zinsen bei Erstattungen
§ 233a AO gilt nicht nur für Nachzahlungen, sondern auch für Erstattungen. Ergibt die Veranlagung eine Steuererstattung, zahlt das Finanzamt dem Steuerpflichtigen Zinsen in gleicher Höhe. Wer also mit einer größeren Erstattung rechnet, hat ein Interesse daran, die Steuererklärung zügig einzureichen — denn die Zinsen laufen erst ab Ende der Karenzzeit.
Abgrenzung zu anderen Zinstatbeständen
Neben den Festsetzungszinsen nach § 233a AO gibt es weitere Zinstatbestände: Stundungszinsen (§ 234 AO), Hinterziehungszinsen (§ 235 AO, 1,8 % p.a.) und Säumniszuschläge (§ 240 AO, 1 % pro Monat). Säumniszuschläge sind keine Zinsen im Rechtssinn und können bei Unbilligkeit erlassen werden.
Häufige Fragen zu Nachzahlungszinsen
Wie hoch sind die Zinsen auf Steuernachzahlungen 2026?
Der Zinssatz nach § 238 Abs. 1a AO beträgt seit dem 1. Januar 2019 einheitlich 1,8 % pro Jahr (0,15 % pro Monat). Das Bundesverfassungsgericht hatte den früheren Zinssatz von 6 % p.a. für verfassungswidrig erklärt (BVerfG-Urteil vom 8. Juli 2021, Az. 1 BvR 2237/14). Der neue Satz gilt für alle Verzinsungszeiträume ab 2019.
Wann beginnt die Verzinsung einer Steuernachzahlung?
Gemäß § 233a Abs. 2 AO beginnt die Verzinsung 15 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums. Für das Jahr 2023 beginnt die Verzinsung also am 1. April 2025. Die Verzinsung endet mit der Festsetzung der Steuer durch den Steuerbescheid.
Gilt der Zinssatz auch für Steuererstattungen?
Ja — § 233a AO gilt symmetrisch für Nachzahlungen und Erstattungen. Bei einer Steuererstattung zahlt das Finanzamt dem Steuerpflichtigen die gleichen Zinsen (1,8 % p.a.) auf den Erstattungsbetrag. Dies führt dazu, dass verspätete Abgabe einer Steuererklärung bei erwarteter Erstattung finanziell nachteilig sein kann.
Wie werden die Zinsmonate gezählt?
Für die Berechnung werden nur volle Monate berücksichtigt (§ 238 Abs. 1 Satz 2 AO). Angefangene Monate bleiben unberücksichtigt. Maßgeblich ist der Zeitraum vom Ende der Karenzzeit (15 Monate nach Ablauf des Veranlagungsjahres) bis zum Ablauf des Tags, an dem der Bescheid wirksam wird.
Was ist der Unterschied zwischen Nachzahlungszinsen und Säumniszuschlägen?
Nachzahlungszinsen nach § 233a AO entstehen automatisch durch die späte Festsetzung und sind unabhängig von einem Zahlungsverzug des Steuerpflichtigen. Säumniszuschläge nach § 240 AO hingegen entstehen nur, wenn eine fällige Steuerforderung nicht rechtzeitig bezahlt wird — sie betragen 1 % des rückständigen Betrags pro angefangenem Monat.
Können Nachzahlungszinsen steuerlich abgezogen werden?
Nein — Nachzahlungszinsen nach § 233a AO auf Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer sind nicht als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abzugsfähig (§ 12 Nr. 3 EStG). Lediglich Zinsen auf Umsatzsteuer und bestimmte andere Steuerarten können unter Umständen als Betriebsausgaben behandelt werden.