§ 149 SGB III

Wie viel Arbeitslosengeld I erhalten Sie? Unser Rechner berechnet Ihr ALG I nach §§ 149–153 SGB III — mit der 21 %-SV-Pauschale, pauschaler Lohnsteuer nach Steuerklasse und dem erhöhten Satz von 67 % bei Kindern im Haushalt.

Arbeitslosengeld I Rechner 2026

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Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Arbeitslosengeld I 2026 — Berechnung und Anspruch

Das Arbeitslosengeld I (ALG I) ist die beitragsfinanzierte Lohnersatzleistung der Bundesagentur für Arbeit bei Arbeitslosigkeit. Es beträgt **60 % des letzten pauschalierten Nettoentgelts** — oder **67 %** für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind im Haushalt (§ 149 SGB III). **Berechnungsweg nach §§ 149–153 SGB III** Die Berechnung folgt einem klar geregelten dreistufigen Verfahren: Stufe 1: Das **Bemessungsentgelt** ist das durchschnittliche Bruttogehalt der letzten 12 Monate vor der Arbeitslosigkeit (§ 150 SGB III). Es ist nach oben auf die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung gedeckelt — 2026 sind das 7.950 €/Monat in Westdeutschland. Stufe 2: Vom Bemessungsentgelt werden pauschal **21 % Sozialversicherungsbeiträge** abgezogen (§ 153 Abs. 1 SGB III). Das ergibt das Leistungsbemessungsentgelt. Stufe 3: Von diesem Betrag wird die **pauschalierte Lohnsteuer** abgezogen — abhängig von der eingetragenen Steuerklasse und einem pauschalen Solidaritätszuschlag. Das Ergebnis ist das maßgebende **Leistungsentgelt**. Auf dieses Leistungsentgelt werden dann 60 % (allgemein) oder 67 % (mit Kind) angewendet. Der Tagessatz wird mit 30 multipliziert — unabhängig von der tatsächlichen Monatslänge (§ 154 SGB III). **Anspruchsvoraussetzungen** Für ALG I müssen Sie innerhalb der letzten 30 Monate mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein (§ 142 SGB III — Anwartschaftszeit). Außerdem: persönliche Arbeitslosenmeldung bei der Agentur für Arbeit (§ 141 SGB III) und aktive Stellensuche (§ 138 Abs. 1 Nr. 3 SGB III). **Bezugsdauer** Je länger die Versicherungszeit und je älter der Arbeitnehmer, desto länger die Bezugsdauer (§ 147 SGB III): bis zu 12 Monate (jünger als 50), bis zu 15 Monate (50–54 Jahre), bis zu 18 Monate (55–57 Jahre) oder bis zu 24 Monate (ab 58 Jahren). **Sperrzeit und Sperrzeitverlängerung** Kündigen Sie selbst oder tragen Sie zu Ihrer Kündigung bei, kann eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen verhängt werden (§ 159 SGB III). In dieser Zeit erhalten Sie kein ALG I. Die Bezugsdauer verkürzt sich entsprechend. Ein Aufhebungsvertrag gilt in der Regel als „Herbeiführung der Arbeitslosigkeit" und löst eine Sperrzeit aus.

Häufige Fragen zum Arbeitslosengeld I

Wie berechnet sich das Arbeitslosengeld I?

ALG I wird in drei Schritten berechnet (§§ 149–153 SGB III): (1) Bemessungsentgelt = Ø Brutto der letzten 12 Monate (max. BBG RV 2026: 7.950 €/Monat). (2) Leistungsbemessungsentgelt = Bemessungsentgelt × 79 % (21 % SV-Pauschale nach § 153 SGB III). (3) Leistungsentgelt = pauschaliertes Netto nach Abzug der Lohnsteuer. Das ALG I beträgt 60 % (ohne Kind) oder 67 % (mit Kind) des Leistungsentgelts.

Was ist der erhöhte Leistungssatz von 67 %?

Haben Sie mindestens ein Kind, das bei Ihnen im Haushalt lebt (§ 149 Nr. 1 SGB III), erhalten Sie 67 % des Leistungsentgelts statt 60 %. Als Kind gilt dabei ein Kind im Sinne des § 32 EStG — also Kinder bis 18 Jahre, in Ausbildung bis 25 Jahre. Maßgebend ist der Steuerkarteneintrag zum Zeitpunkt des Bezugs.

Wie lange wird ALG I gezahlt?

Die Bezugsdauer hängt vom Lebensalter und den versicherungspflichtigen Beschäftigungsmonaten ab (§ 147 SGB III). Grundregel: 1 Monat ALG I pro 2 Monate Versicherungszeit, max. 12 Monate (bis 49 Jahre), 15 Monate (50–54 Jahre), 18 Monate (55–57 Jahre) oder 24 Monate (ab 58 Jahre). Mindestvoraussetzung: 12 Monate versicherungspflichtig in den letzten 30 Monaten.

Was ist die SV-Pauschale und warum 21 %?

Die SV-Pauschale von 21 % (§ 153 Abs. 1 SGB III) ist ein pauschalierter Abzug für Sozialversicherungsbeiträge — sie entspricht näherungsweise den durchschnittlichen AN-Anteilen für RV (9,3 %), KV (8,15 %) + PV (1,7 %) + AV (1,3 %). Sie wird vom Bemessungsentgelt abgezogen, bevor die Lohnsteuer berechnet wird.

Warum ist die Steuerklasse beim ALG I relevant?

Das ALG I wird nach dem pauschalierten Netto berechnet. Die Lohnsteuer wird anhand der Steuerklasse pauschaliert (§ 153 Abs. 2 SGB III). Steuerklasse III (Ehegatte verdient mehr) ergibt weniger Steuer → höheres Netto → höheres ALG I. Steuerklasse V ergibt mehr Steuer → niedrigeres ALG I. Ein Wechsel der Steuerklasse kurz vor Eintritt der Arbeitslosigkeit kann als missbräuchlich gewertet werden.

Wird ALG I auf Bürgergeld angerechnet?

ALG I und Bürgergeld (SGB II) schließen sich grundsätzlich aus — Sie erhalten erst das ALG I (SGB III-Leistung), und erst nach Ablauf oder Erschöpfung des ALG-I-Anspruchs ggf. aufstockend oder vollständig Bürgergeld. Liegt das ALG I unter dem Bürgergeld-Bedarf (Regelbedarf + Unterkunft), kann es durch Bürgergeld aufgestockt werden.

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