Wie viel Arbeitslosengeld I erhalten Sie? Unser Rechner berechnet Ihr ALG I nach §§ 149–153 SGB III — mit der 21 %-SV-Pauschale, pauschaler Lohnsteuer nach Steuerklasse und dem erhöhten Satz von 67 % bei Kindern im Haushalt.
Arbeitslosengeld I Rechner 2026
Rechtsgrundlage
- § 149 Sozialgesetzbuch III (Arbeitsförderung) (SGB III) ↗
Leistungssatz — 60 % allgemein, 67 % mit Kind
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 153 Sozialgesetzbuch III (Arbeitsförderung) (SGB III) ↗
Leistungsentgelt — SV-Pauschale 21 % und pauschalierte Lohnsteuer
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 150 Sozialgesetzbuch III (Arbeitsförderung) (SGB III) ↗
Bemessungsentgelt — Ø Brutto der letzten 12 Monate
Gültig ab: 1. 1. 2026
Arbeitslosengeld I 2026 — Berechnung und Anspruch
Häufige Fragen zum Arbeitslosengeld I
Wie berechnet sich das Arbeitslosengeld I?
ALG I wird in drei Schritten berechnet (§§ 149–153 SGB III): (1) Bemessungsentgelt = Ø Brutto der letzten 12 Monate (max. BBG RV 2026: 7.950 €/Monat). (2) Leistungsbemessungsentgelt = Bemessungsentgelt × 79 % (21 % SV-Pauschale nach § 153 SGB III). (3) Leistungsentgelt = pauschaliertes Netto nach Abzug der Lohnsteuer. Das ALG I beträgt 60 % (ohne Kind) oder 67 % (mit Kind) des Leistungsentgelts.
Was ist der erhöhte Leistungssatz von 67 %?
Haben Sie mindestens ein Kind, das bei Ihnen im Haushalt lebt (§ 149 Nr. 1 SGB III), erhalten Sie 67 % des Leistungsentgelts statt 60 %. Als Kind gilt dabei ein Kind im Sinne des § 32 EStG — also Kinder bis 18 Jahre, in Ausbildung bis 25 Jahre. Maßgebend ist der Steuerkarteneintrag zum Zeitpunkt des Bezugs.
Wie lange wird ALG I gezahlt?
Die Bezugsdauer hängt vom Lebensalter und den versicherungspflichtigen Beschäftigungsmonaten ab (§ 147 SGB III). Grundregel: 1 Monat ALG I pro 2 Monate Versicherungszeit, max. 12 Monate (bis 49 Jahre), 15 Monate (50–54 Jahre), 18 Monate (55–57 Jahre) oder 24 Monate (ab 58 Jahre). Mindestvoraussetzung: 12 Monate versicherungspflichtig in den letzten 30 Monaten.
Was ist die SV-Pauschale und warum 21 %?
Die SV-Pauschale von 21 % (§ 153 Abs. 1 SGB III) ist ein pauschalierter Abzug für Sozialversicherungsbeiträge — sie entspricht näherungsweise den durchschnittlichen AN-Anteilen für RV (9,3 %), KV (8,15 %) + PV (1,7 %) + AV (1,3 %). Sie wird vom Bemessungsentgelt abgezogen, bevor die Lohnsteuer berechnet wird.
Warum ist die Steuerklasse beim ALG I relevant?
Das ALG I wird nach dem pauschalierten Netto berechnet. Die Lohnsteuer wird anhand der Steuerklasse pauschaliert (§ 153 Abs. 2 SGB III). Steuerklasse III (Ehegatte verdient mehr) ergibt weniger Steuer → höheres Netto → höheres ALG I. Steuerklasse V ergibt mehr Steuer → niedrigeres ALG I. Ein Wechsel der Steuerklasse kurz vor Eintritt der Arbeitslosigkeit kann als missbräuchlich gewertet werden.
Wird ALG I auf Bürgergeld angerechnet?
ALG I und Bürgergeld (SGB II) schließen sich grundsätzlich aus — Sie erhalten erst das ALG I (SGB III-Leistung), und erst nach Ablauf oder Erschöpfung des ALG-I-Anspruchs ggf. aufstockend oder vollständig Bürgergeld. Liegt das ALG I unter dem Bürgergeld-Bedarf (Regelbedarf + Unterkunft), kann es durch Bürgergeld aufgestockt werden.