Das Saison-Kurzarbeitergeld sichert Bauarbeiter und andere Saisonbeschäftigte in der Schlechtwetterzeit (1.12.–31.3.). Leistungssatz: 60 % (67 % mit Kind) der Netto-Entgeltdifferenz. Zusätzlich: Zuschuss-Wintergeld 2,50 € pro Ausfallstunde (§ 175a SGB III).
Rechtsgrundlage
- § 133 Sozialgesetzbuch III (SGB III) ↗
Besonderheiten des Saison-Kurzarbeitergelds — Baugewerbe und witterungsbedingte Branchen (1.12.–31.3.)
Gültig ab: 1. 1. 2009
- § 175a Sozialgesetzbuch III (SGB III) ↗
Zuschuss-Wintergeld: 2,50 € je Ausfallstunde im Saison-KUG-Bezug
Gültig ab: 1. 1. 2009
Saison-Kurzarbeitergeld § 133 SGB III — Winterbau 2026
Das Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-KUG) ist ein wichtiges Instrument zur Stabilisierung der Beschäftigung im Baugewerbe und anderen witterungsabhängigen Branchen während der Wintermonate. Es verhindert Entlassungen in der Schlechtwetterzeit und sichert dem Arbeitnehmer einen erheblichen Teil seines Einkommens.
Schlechtwetterzeit und Voraussetzungen
Das Saison-KUG kann für die Zeit vom 1. Dezember bis 31. März gewährt werden (Schlechtwetterzeitraum nach § 133 Abs. 1 SGB III). Voraussetzung ist ein witterungsbedingter Arbeitsausfall, der trotz geeigneter Schutzmaßnahmen unvermeidbar ist. Der Arbeitgeber muss den Ausfall anzeigen und die Leistung beantragen.
Wintergeld-System (§ 175a SGB III)
Das Wintergeldsystem kombiniert zwei Instrumente: Das Zuschuss-Wintergeld (2,50 €/ Ausfallstunde) ergänzt das Saison-KUG und wird nur bei Arbeitsausfall bezahlt. Das Mehraufwands-Wintergeld (1 €/geleistete Arbeitsstunde in der Schlechtwetterzeit) soll Anreize für Winterbeschäftigung setzen. Beide Leistungen werden über die Berufsgenossenschaft und Sozialkasse Bau koordiniert.
Differenz zum regulären KUG
Im Gegensatz zum regulären KUG, das keine Vorabentlassung von Mitarbeitern verlangt, ersetzt das Saison-KUG auch die frühere Regelung des "Schlechtwettergeldes". Es gilt speziell für witterungsbedingte Ausfälle — wirtschaftliche Ursachen für Arbeitsausfall sind über das reguläre KUG abzuwickeln.
Häufige Fragen zum Saison-Kurzarbeitergeld § 133 SGB III
Was ist das Saison-Kurzarbeitergeld nach § 133 SGB III?
Das Saison-KUG ist eine besondere Form des Kurzarbeitergelds für Betriebe des Baugewerbes und anderer witterungsabhängiger Branchen. Es wird gewährt, wenn in der Schlechtwetterzeit (1. Dezember bis 31. März) witterungsbedingte Ausfälle die Beschäftigung unmöglich machen. Ziel ist die Vermeidung von Entlassungen durch die Schlechtwetterperiode.
Wie hoch ist das Saison-KUG?
Das Saison-KUG berechnet sich wie normales KUG: 60 % der Netto-Entgeltdifferenz (§ 105 SGB III), 67 % bei Arbeitnehmern mit einem Kind. Die Netto-Entgeltdifferenz ist der Unterschied zwischen dem Soll-Entgelt (was verdient worden wäre) und dem Ist-Entgelt (was tatsächlich gezahlt wurde — null bei vollständigem Ausfall).
Was ist das Zuschuss-Wintergeld?
§ 175a Abs. 1 SGB III sieht ein Zuschuss-Wintergeld von 2,50 € je Ausfallstunde vor. Es wird nur gewährt, wenn tatsächlich Saison-KUG bezogen wird. Anders als das Mehraufwands-Wintergeld (§ 175a Abs. 2, 1 € für geleistete Stunden) ist das Zuschuss-Wintergeld für tatsächliche Ausfallstunden gedacht.
Wer zahlt das Saison-KUG?
Das Saison-KUG wird von der Bundesagentur für Arbeit (BA) gezahlt. Der Arbeitgeber schießt die Leistung vor und erhält sie von der BA erstattet. Im Bauhauptgewerbe zahlt die Sozialkasse Bau (SOKA-BAU) aus der paritätischen Winterbeschäftigungs-Umlage Zuschüsse, die das Saison-KUG ergänzen.
Welche Branchen haben Anspruch auf Saison-KUG?
Berechtigt sind Betriebe des Bauhauptgewerbes, Gerüstbauerhandwerks, Dachdeckerhandwerks, Gartenbaus und anderer witterungsabhängiger Branchen, die per Rechtsverordnung bestimmt wurden. Die Saison-KUG-Regelungen gelten im Schlechtwetterzeitraum 1.12. bis 31.3. eines jeden Jahres.