Berechnen Sie das Leistungsentgelt nach § 154 SGB III — die pauschalierte Netto-Basis für das Arbeitslosengeld I. SV-Pauschale 21 %, Lohnsteuer nach Steuerklasse, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer werden berücksichtigt.
Rechtsgrundlage
- § 154 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ↗
Leistungsentgelt — pauschaliertes Nettoentgelt als ALG I Berechnungsbasis
Gültig ab: 1. 1. 2024
- § 153 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ↗
SV-Pauschale 21 % und Leistungssatz für ALG I
Gültig ab: 1. 1. 2024
Leistungsentgelt nach § 154 SGB III — Erklärung
Leistungsentgelt § 154 SGB III — die Grundlage für ALG I
Das Leistungsentgelt nach § 154 SGB III ist das pauschalierte Nettoentgelt, das für die Berechnung des Arbeitslosengelds I (ALG I) zugrunde gelegt wird. Es simuliert, was ein Arbeitnehmer netto aus seinem Bemessungsentgelt erhalten hätte, und wird über pauschale Abzüge ermittelt, ohne die individuellen Steuerabzüge der letzten Lohnabrechnung exakt zu replizieren.
SV-Pauschale 21 % und steuerliche Abzüge
Vom täglichen Bemessungsentgelt werden zunächst 21 % als SV-Pauschale abgezogen. Dieser Pauschalsatz deckt die typischen Arbeitnehmeranteile zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ab. Anschließend wird auf den verbleibenden Betrag die Lohnsteuer nach Steuerklasse (pauschal), der Solidaritätszuschlag (5,5 % auf LSt) und ggf. Kirchensteuer (9 % auf LSt) berechnet.
Bedeutung für die ALG I Höhe
Da das Leistungsentgelt die Berechnungsbasis für das ALG I ist, hat die Steuerklasse einen direkten Einfluss auf die Leistungshöhe. Arbeitnehmer in ungünstigen Steuerklassen (V, VI) erhalten ein geringeres Leistungsentgelt und damit auch ein niedrigeres ALG I. Es empfiehlt sich daher ggf. vor dem absehbaren Ende eines Beschäftigungsverhältnisses einen Steuerklassenwechsel zu prüfen.
Häufige Fragen zum Leistungsentgelt
Was ist das Leistungsentgelt beim ALG I?
Das Leistungsentgelt nach § 154 SGB III ist das pauschalierte Nettoentgelt, das als Basis für die ALG I Berechnung dient. Es ergibt sich aus dem Bemessungsentgelt (tägliches Brutto) abzüglich SV-Pauschale (21 %), Lohnsteuer nach Steuerklasse, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.
Wie hoch ist die SV-Pauschale beim ALG I?
Die SV-Pauschale beträgt nach § 153 Abs. 1 SGB III pauschal 21 % des Bemessungsentgelts. Diese Pauschale deckt die Arbeitnehmeranteile zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ab und wird vom Bemessungsentgelt abgezogen, bevor die Steuer berechnet wird.
Wie beeinflusst die Steuerklasse das ALG I?
Die Steuerklasse beeinflusst die pauschalierte Lohnsteuer, die vom Leistungsentgelt abgezogen wird. In Steuerklasse III (meist der besser verdienende Partner) wird weniger Steuer abgezogen → höheres Leistungsentgelt → höheres ALG I. In Steuerklasse V oder VI wird mehr Steuer angesetzt. Maßgeblich ist die Steuerklasse zum Zeitpunkt der ALG-Berechnung.
Was ist der Unterschied zwischen Bemessungsentgelt und Leistungsentgelt?
Das Bemessungsentgelt (§ 151 SGB III) ist das durchschnittliche Bruttotagesentgelt der letzten 52 Wochen des Bemessungszeitraums. Das Leistungsentgelt (§ 154 SGB III) ist das pauschalierte Nettoentgelt nach Abzug von SV-Pauschale und Steuern. Aus dem Leistungsentgelt × Leistungssatz ergibt sich das tägliche ALG I.
Wird die Kirchensteuer beim ALG I berücksichtigt?
Ja, wenn eine Kirchensteuerpflicht besteht, wird bei der Berechnung des Leistungsentgelts nach § 154 SGB III die Kirchensteuer (9 % auf die Lohnsteuer in den meisten Bundesländern) als zusätzlicher Abzug berücksichtigt. Dies verringert das Leistungsentgelt und damit auch das ALG I.