§ 62 SGB V

Berechnen Sie, ob Sie die Belastungsgrenze für Zuzahlungen erreicht haben und von weiteren Zuzahlungen befreit sind. Der Rechner berücksichtigt den Kinderfreibetrag (905,28 € pro Kind), den ermäßigten Satz für chronisch Kranke (1 %) sowie die bereits geleisteten Zuzahlungen im laufenden Jahr. Gültig nach §§ 61–62 SGB V für 2026.

Letzte Aktualisierung: 24. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

Das deutsche gesetzliche Krankenversicherungssystem sieht vor, dass Versicherte sich an den Kosten bestimmter Leistungen beteiligen. Diese Zuzahlungen sollen die Eigenverantwortung stärken und gleichzeitig sozial abgefedert werden. Die gesetzliche Obergrenze dieser Eigenbeteiligung ist in § 62 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) festgelegt. Sobald Versicherte diese Grenze im Laufe eines Kalenderjahres erreichen, können sie eine Befreiung beantragen.

Berechnung der Belastungsgrenze

Die Belastungsgrenze berechnet sich aus den jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Bei Alleinstehenden sind dies 2 % des Einkommens, bei Familienversicherten das Familieneinkommen. Für jedes im Haushalt lebende Kind unter 18 Jahren wird ein Freibetrag von 905,28 Euro abgezogen, bevor die Belastungsgrenze berechnet wird. Chronisch Kranke, die sich in Dauerbehandlung befinden, profitieren von einem ermäßigten Satz von nur 1 %. Die Einnahmen zum Lebensunterhalt umfassen dabei nicht nur das Arbeitsentgelt, sondern auch Renten, Unterhaltszahlungen, Kapitalerträge und ähnliche regelmäßige Einkünfte.

Antragstellung und Befreiungsverfahren

Die Befreiung von weiteren Zuzahlungen wird auf Antrag bei der jeweiligen Krankenkasse erteilt. Versicherte sollten alle Quittungen und Belegkopien über geleistete Zuzahlungen sorgfältig aufbewahren, um den Antrag belegen zu können. Die Krankenkasse stellt nach Prüfung eine Bescheinigung aus, die bei Apotheken und anderen Leistungserbringern vorgelegt werden kann. Wird die Belastungsgrenze beispielsweise im August erreicht, erstreckt sich die Befreiung auf alle verbleibenden Monate bis zum Jahresende. Im neuen Kalenderjahr beginnt die Anrechnung wieder bei null, und Versicherte müssen erneut Zuzahlungen bis zur neuen Belastungsgrenze leisten.

Familienversicherung und Freibeträge

Besondere Aufmerksamkeit verdient die Anrechnung von Kindern auf die Belastungsgrenze. Familienversicherte Kinder unter 18 Jahren verursachen selbst keine Zuzahlungen, erhöhen aber über den Kinderfreibetrag den Spielraum der Familie. Bei patchworkerziehenden oder getrennt lebenden Elternpaaren ist zu beachten, dass der Kinderfreibetrag nur einmal pro Kind angerechnet wird. Die Zuordnung erfolgt in der Regel anhand des gemeinsamen Haushalts, in dem das Kind lebt, oder anhand des Sorgerechts. Familien mit mehreren Kindern erreichen daher deutlich schneller die Befreiungsgrenze.

Häufig gestellte Fragen zur Zuzahlungsbefreiung

Was ist die Belastungsgrenze nach SGB V § 62?

Die Belastungsgrenze beträgt gemäß § 62 Abs. 1 SGB V 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Für chronisch Kranke, die sich in Dauerbehandlung befinden, reduziert sich die Belastungsgrenze auf 1 %. Der Freibetrag für Kinder nach § 62 Abs. 2 Satz 3 beträgt 905,28 Euro pro Kind unter 18 Jahren und mindert das anrechenbare Einkommen. Sobald die Summe aller geleisteten Zuzahlungen im Kalenderjahr die Belastungsgrenze erreicht, werden Versicherte auf Antrag von weiteren Zuzahlungen im restlichen Jahr befreit.

Wie hoch ist die Belastungsgrenze für chronisch Kranke?

Chronisch Kranke in Dauerbehandlung profitieren von einer ermäßigten Belastungsgrenze von 1 % ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt statt der regulären 2 %. Voraussetzung ist, dass die Erkrankung dauerhaft ist und eine kontinuierliche Behandlung erfordert. Der Nachweis wird durch die behandelnde Ärztin oder den Arzt erbracht. Dies betrifft Erkrankungen wie Diabetes mellitus, Asthma, koronare Herzkrankheit oder Rheuma, die langfristig medikamentöse oder therapeutische Behandlung erfordern.

Welche Freibeträge gelten für Kinder?

Pro Kind unter 18 Jahren wird ein Freibetrag von 905,28 Euro jährlich von den Bruttoeinnahmen abgezogen. Dieser Freibetrag gilt für leibliche Kinder, Adoptivkinder, Pflegekinder und Enkel, für die der Versicherte Kindergeld erhält oder vergleichbare Leistungen bezieht. Der Freibetrag wird auf beide Elternteile aufgeteilt, wenn beide familienversichert sind. Bei Patchwork-Familien oder Wechselmodell gilt: Das Kind wird nur einmal angerechnet, in der Regel bei dem Elternteil mit dem höheren Einkommen.

Wann ist man von Zuzahlungen befreit?

Versicherte sind von weiteren Zuzahlungen befreit, sobald die Summe ihrer Zuzahlungen im laufenden Kalenderjahr die persönliche Belastungsgrenze erreicht oder überschreitet. Die Befreiung gilt auf Antrag und wird rückwirkend gewährt, wenn die Belastungsgrenze bereits überschritten wurde. Der Antrag ist bei der Krankenkasse zu stellen und kann formlos erfolgen. Nach Erteilung der Befreiungsbescheinigung müssen keine weiteren Zuzahlungen für Arzneimittel, Heilmittel, Hilfsmittel, Krankenhausbehandlung und Fahrkosten im restlichen Kalenderjahr geleistet werden.

Welche Zuzahlungen werden auf die Belastungsgrenze angerechnet?

Auf die Belastungsgrenze werden alle gesetzlichen Zuzahlungen angerechnet: Arzneimittelzuzahlungen (je Präparat, sofern nicht von der Zuzahlung befreit), Zuzahlungen zu Heilmitteln wie Physiotherapie und Ergotherapie (10 % der Kosten plus 10 Euro je Verordnung), Zuzahlungen zu Hilfsmitteln wie Hörgeräte oder Rollstühle (10 % der Kosten, mindestens 10 Euro, maximal 25 Euro je Hilfsmittel), Krankenhauszuzahlungen (10 Euro pro Kalendertag, maximal 28 Tage im Jahr), und Fahrkosten bei ambulanten Behandlungen (5 Euro pro Fahrt). Die Zuzahlungen der familienangehörigen Familienversicherten werden nicht mit angerechnet.

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