§ 43 SGB XI

Berechnen Sie den monatlichen Eigenanteil bei vollstationärer Pflege nach § 43 SGB XI. Der einheitliche Eigenanteil beträgt 15,50 Euro pro Tag. Der Entlastungszuschlag nach § 43c steigt über 5 Jahre: von 0 % (Jahr 1) auf 70 % (ab Jahr 5).

Letzte Aktualisierung: 24. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

Die vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim stellt für viele Familien eine erhebliche finanzielle Belastung dar. Anders als bei der ambulanten Pflege, bei der einzelne Leistungen abgerechnet werden, wird bei der vollstationären Pflege ein monatlicher Gesamtbetrag fällig, der sich aus verschiedenen Kostenkomponenten zusammensetzt. Die gesetzliche Pflegeversicherung beteiligt sich an den pflegebedingten Kosten durch einen pauschalen Leistungsbetrag, der sich nach dem Pflegegrad richtet. Der darüber hinausgehende Eigenanteil muss vom Pflegebedürftigen selbst getragen werden, wobei der seit 2022 eingeführte Entlastungszuschlag nach § 43c diese Belastung über die Zeit deutlich reduziert.

Zusammensetzung der Heimkosten

Die monatlichen Kosten einer vollstationären Pflege setzen sich aus vier Komponenten zusammen: Die pflegebedingten Kosten umfassen den einheitlichen Eigenanteil von 15,50 Euro pro Tag (2026) plus den von der Pflegekasse übernommenen Leistungsbetrag. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sind vom Bewohner in voller Höhe zu tragen und variieren je nach Einrichtung und Region erheblich. Die Investitionskosten umfassen den Anteil des Bewohners an den Investitionskosten der Einrichtung, die je nach Bundesland und Träger unterschiedlich hoch ausfallen können. Der seit 2022 eingeführte Entlastungszuschlag wird von der Pflegekasse direkt an die Einrichtung gezahlt und reduziert den tatsächlichen Eigenanteil des Bewohners über die Zeit des Aufenthalts.

Der Entlastungszuschlag — gestaffelte Entlastung

Der Entlastungszuschlag nach § 43c SGB XI wurde geschaffen, um Pflegebedürftige und ihre Familien bei den hohen Eigenanteilen zu entlasten. Die Staffelung über fünf Jahre folgt dem Gedanken, dass ein längerer Aufenthalt im Pflegeheim die finanziellen Reserven stärker beansprucht. Im ersten Jahr erhalten Bewohner keinen Zuschlag, was den Übergang in das Pflegeheim signalisiert und die häusliche Pflege nicht benachteiligt. Ab dem zweiten Jahr steigt der Zuschlag dann deutlich an auf 5, dann 15, dann 30 und schließlich ab dem fünften Jahr auf 70 Prozent des Eigenanteils. Ab Jahr fünf trägt die Pflegekasse damit zwei Drittel des Eigenanteils, was die tatsächliche Belastung für langfristig Pflegebedürftige erheblich reduziert.

Häufig gestellte Fragen zum Eigenanteil

Wie hoch ist der Eigenanteil bei vollstationärer Pflege 2026?

Der einheitliche Eigenanteil für die Pflege in vollstationären Einrichtungen beträgt seit dem 1. Januar 2017 einheitlich 15,50 Euro pro Kalendertag, unabhängig vom Pflegegrad. Dieser Betrag wurde seitdem leicht angepasst und umfasst ausschließlich den Eigenanteil für die pflegebedingten Kosten. Der Eigenanteil ist unabhängig vom Pflegegrad, da die Unterscheidung nach Pflegegrad durch die unterschiedlichen Leistungsbeträge der Pflegekasse erfolgt. Hinzu kommen die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten, die nicht von der Pflegeversicherung übernommen werden und vollständig vom Bewohner getragen werden müssen.

Wie funktioniert der Entlastungszuschlag nach § 43c SGB XI?

Der Entlastungszuschlag nach § 43c SGB XI wurde zum 1. Januar 2022 eingeführt und steigt über einen Zeitraum von fünf Jahren gestaffelt an. Im ersten Jahr nach dem Einzug in ein Pflegeheim beträgt der Zuschlag 0 Prozent des einheitlichen Eigenanteils. Im zweiten Jahr sind es 5 Prozent, im dritten Jahr 15 Prozent, im vierten Jahr 30 Prozent und ab dem fünften Jahr beträgt der Zuschlag 70 Prozent des Eigenanteils. Der Zuschlag wird von der Pflegekasse direkt an die Einrichtung gezahlt und reduziert so den tatsächlichen Eigenanteil des Pflegebedürftigen. Diese Regelung soll den finanziellen Druck bei einem langen Pflegeheimaufenthalt mildern.

Was zahlt die Pflegekasse bei vollstationärer Pflege?

Die Pflegekasse übernimmt bei vollstationärer Pflege einen monatlichen Leistungsbetrag, der sich nach dem Pflegegrad richtet. Dieser Betrag wird direkt mit dem Pflegeheim abgerechnet. Die aktuellen Leistungsbeträge (gültig seit 1. Januar 2025) betragen für Pflegegrad 2: 1.805 Euro, für Pflegegrad 3: 2.319 Euro, für Pflegegrad 4: 2.785 Euro und für Pflegegrad 5: 3.225 Euro monatlich. Pflegegrad 1 hat keinen Anspruch auf vollstationäre Pflege, da hier nur erhebliche Beeinträchtigungen vorliegen, die durch ambulante Leistungen abgedeckt werden können.

Wie entwickelt sich der Eigenanteil über die Jahre?

Der Eigenanteil selbst bleibt mit 15,50 Euro pro Tag konstant — er wird nicht über die Jahre reduziert. Was sich ändert, ist der Entlastungszuschlag der Pflegekasse: Er steigt von 0 Prozent im ersten Jahr auf 70 Prozent ab dem fünften Jahr des Aufenthalts. Dadurch sinkt der tatsächlich vom Pflegebedürftigen zu tragende Eigenanteil über die Zeit erheblich. Ab dem fünften Jahr trägt die Pflegekasse 70 Prozent des Eigenanteils, sodass nur noch 30 Prozent der pflegebedingten Kosten vom Bewohner selbst zu tragen sind. Die Investitionskosten und Kosten für Unterkunft und Verpflegung bleiben davon unberührt.

Welche Kosten kommen neben dem Eigenanteil noch hinzu?

Neben dem einheitlichen Eigenanteil für die Pflege fallen in einem Pflegeheim weitere Kosten an, die vollständig vom Bewohner getragen werden müssen. Dies sind zunächst die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, die je nach Einrichtung und Region stark variieren und mehrere hundert Euro bis über tausend Euro monatlich betragen können. Hinzu kommen die Investitionskosten, die der Träger für bauliche Maßnahmen und Ausstattung auf die Bewohner umlegen darf und die je nach Bundesland und Einrichtung zwischen 100 und 400 Euro monatlich liegen können. In der Summe können die Gesamtkosten eines Pflegeheims die von der Pflegekasse gezahlten Leistungen deutlich übersteigen, sodass Sozialhilfe beantragt werden muss, wenn das eigene Einkommen und Vermögen nicht ausreichen.

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