Prüfen Sie Ihren Entschädigungsanspruch gegen die Verkehrsopferhilfe bei Unfällen mit nicht identifizierten oder nicht versicherten Kraftfahrzeugen.
Kfz Entschädigungsfonds Anspruch Prüfer (§ 12 PflVG)
Prüfung des Entschädigungsanspruchs gegen die Verkehrsopferhilfe
Rechtsgrundlage
- § 12 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) ↗
Entschädigungsfonds — Verkehrsopferhilfe
Gültig ab: 1. 1. 2021
- § 4 Kfz-Unfallentschädigungsverordnung (KfzUnfEntschV) ↗
Umfang der Entschädigung
Gültig ab: 1. 1. 2021
- § 1 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) ↗
Versicherungspflicht
Gültig ab: 1. 1. 2021
Der Entschädigungsfonds für Kfz-Unfälle nach PflVG
In Deutschland besteht eine Pflicht zur Kfz-Haftpflichtversicherung (§ 1 PflVG). Dennoch gibt es Fälle, in denen Unfallgeschädigte keinen leistungsfähigen Versicherer als Anspruchsgegner haben — etwa bei Fahrerflucht (nicht identifiziertes Fahrzeug) oder wenn der Unfallverursacher ohne gültige Versicherung unterwegs war. Für diese Fälle hat der Gesetzgeber den Entschädigungsfonds nach § 12 PflVG geschaffen.
Die Verkehrsopferhilfe e.V.
Der Entschädigungsfonds wird von der Verkehrsopferhilfe e.V. verwaltet, einem Zusammenschluss der deutschen Kfz-Haftpflichtversicherer. Sie übernimmt die Regulierung von Schäden, die durch nicht identifizierte oder nicht versicherte Kraftfahrzeuge verursacht wurden. Die Finanzierung erfolgt durch Umlagen auf alle Kfz-Haftpflichtversicherer — letztlich tragen also alle Kfz-Halter über ihre Versicherungsprämie einen kleinen Anteil bei.
Anspruchsvoraussetzungen
Ein Anspruch gegen die Verkehrsopferhilfe besteht in zwei Konstellationen: Erstens, wenn das schädigende Fahrzeug nicht identifiziert werden konnte — typischer Fall ist die Fahrerflucht (Unfallflucht nach § 142 StGB). Zweitens, wenn das Fahrzeug zwar identifiziert wurde, aber keine gültige Kfz-Haftpflichtversicherung besteht. In beiden Fällen leistet die Verkehrsopferhilfe für Personenschäden, Sachschäden und reine Vermögensschäden.
Selbstbeteiligung bei Sachschäden
Bei Sachschäden durch ein nicht identifiziertes Fahrzeug gilt eine Selbstbeteiligung von 500 Euro (§ 12 Abs. 1 S. 2 PflVG). Diese Regelung soll Bagatellansprüche vermeiden und die Motivation zur Aufklärung von Fahrerfluchtfällen erhöhen. Bei Personenschäden besteht keine Selbstbeteiligung — hier wird der volle Schaden ersetzt. Ebenso entfällt die Selbstbeteiligung, wenn das Fahrzeug identifiziert, aber nicht versichert ist.
Entschädigungshöchstgrenzen
Die Verkehrsopferhilfe leistet bis zu den gesetzlichen Mindestversicherungssummen: 7,5 Millionen Euro für Personenschäden, 1,22 Millionen Euro für Sachschäden und 50.000 Euro für reine Vermögensschäden pro Schadensereignis. Diese Beträge decken die allermeisten Unfallschäden ab. Nur bei besonders schweren Unfällen mit vielen Geschädigten können sie im Einzelfall nicht ausreichen.
Abgrenzung zur eigenen Versicherung
Wichtig: Die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung deckt nur Schäden, die man anderen zufügt — nicht Schäden am eigenen Fahrzeug. Wer eine Vollkaskoversicherung hat, kann Sachschäden am eigenen Fahrzeug darüber regulieren (auch bei Fahrerflucht). Wer keine Vollkasko hat, wendet sich an die Verkehrsopferhilfe — mit der 500-Euro-Selbstbeteiligung bei Sachschäden. Für Personenschäden (Schmerzensgeld, Behandlungskosten, Verdienstausfall) ist die Verkehrsopferhilfe unabhängig von eigenen Versicherungen der richtige Ansprechpartner.
Häufige Fragen zum Entschädigungsfonds
Was ist die Verkehrsopferhilfe (Entschädigungsfonds)?
Die Verkehrsopferhilfe e.V. ist der gesetzliche Entschädigungsfonds nach § 12 PflVG. Sie springt ein, wenn ein Geschädigter nach einem Kfz-Unfall keinen leistungsfähigen Haftpflichtversicherer hat — etwa weil das Fahrzeug nicht identifiziert werden konnte (Fahrerflucht) oder weil es nicht haftpflichtversichert war. Die Verkehrsopferhilfe wird von den deutschen Kfz-Haftpflichtversicherern finanziert.
Wann besteht ein Anspruch gegen die Verkehrsopferhilfe?
Ein Anspruch besteht in zwei Fällen: (1) Das schädigende Fahrzeug konnte nicht identifiziert werden (z. B. Fahrerflucht, Unfallflucht). (2) Das Fahrzeug ist identifiziert, hat aber keine gültige Kfz-Haftpflichtversicherung. In beiden Fällen leistet die Verkehrsopferhilfe Entschädigung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden.
Gibt es eine Selbstbeteiligung bei Sachschäden?
Ja. Bei Sachschäden durch ein nicht identifiziertes Fahrzeug (Fahrerflucht) beträgt die Selbstbeteiligung 500 € (§ 12 Abs. 1 S. 2 PflVG). Das bedeutet: Die Verkehrsopferhilfe erstattet nur den Betrag, der 500 € übersteigt. Bei Personenschäden oder bei Schäden durch ein identifiziertes, aber nicht versichertes Fahrzeug gibt es keine Selbstbeteiligung.
Wie melde ich einen Schaden bei der Verkehrsopferhilfe?
Melden Sie den Schaden direkt bei der Verkehrsopferhilfe e.V. (Glockengießerwall 1, 20095 Hamburg, www.verkehrsopferhilfe.de). Sie benötigen: Polizeiliche Unfallmeldung, Dokumentation des Schadens (Fotos, Kostenvoranschläge, ärztliche Atteste), Nachweis der Fahrerflucht oder fehlenden Versicherung. Die Verkehrsopferhilfe prüft den Anspruch und leistet Entschädigung.
Welche Höchstgrenzen gelten für die Entschädigung?
Die Entschädigungshöchstgrenzen richten sich nach den Mindestversicherungssummen der Kfz-Haftpflichtversicherung: Personenschäden bis zu 7,5 Mio. € pro Unfall, Sachschäden bis zu 1,22 Mio. € und Vermögensschäden bis zu 50.000 €. Diese Beträge entsprechen den gesetzlichen Mindestdeckungssummen nach § 4 PflVG.
Was passiert bei Fahrerflucht — zahlt die eigene Versicherung?
Die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung zahlt nicht für Schäden am eigenen Fahrzeug — sie deckt nur Schäden, die man anderen zufügt. Bei Fahrerflucht ist für Sachschäden am eigenen Auto die Vollkaskoversicherung zuständig (sofern vorhanden). Hat man keine Vollkasko, ist die Verkehrsopferhilfe die richtige Anlaufstelle, allerdings mit 500 € Selbstbeteiligung bei Sachschäden.