§ 187 SGB VI

Berechnen Sie die Nachversicherung und Ausgleichszahlung im Rahmen des Versorgungsausgleichs. Entgeltpunkte werden aus dem Monatsbetrag der Rentenanwartschaft geteilt durch den aktuellen Rentenwert (39,90 EUR West / 39,28 EUR Ost) ermittelt.

Letzte Aktualisierung: 7. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

Die Nachversicherung ist ein rentenrechtliches Instrument, das sicherstellt, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vor Erfüllung der Wartezeit von 60 Kalendermonaten aus dem Erwerbsleben ausscheiden, dennoch rentenrechtlich abgesichert werden. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 187 des Sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI). Diese Regelung ist besonders relevant im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach einer Scheidung, wenn Rentenanwartschaften zwischen den Eheleuten ausgeglichen werden müssen.

Versorgungsausgleich und Nachversicherung

Der Versorgungsausgleich nach §§ 76 ff. SGB VI regelt die Verteilung von Rentenanwartschaften, die während der Ehezeit erworben wurden. Wenn ein Ehegatte während der Ehezeit in einer Betriebsrente oder beamtenrechtlichen Versorgung angespart hat, wird ein Teil dieser Anwartschaften auf das Rentenkonto des anderen Ehegatten übertragen. Die Übertragung erfolgt in Form von Entgeltpunkten, die den Monatsbetrag der Anwartschaft durch den aktuellen Rentenwert teilen. Diese Berechnungsmethode stellt sicher, dass die übertragenen Anwartschaften den gleichen Wert haben wie entsprechende gesetzliche Rentenbeiträge.

Entgeltpunkteberechnung

Die Berechnung der Entgeltpunkte folgt einer klaren Formel: Monatsbetrag der übertragenen Rentenanwartschaft geteilt durch den aktuellen Rentenwert. Mit dem aktuellen Rentenwert von 39,90 EUR in den alten Bundesländern und 39,28 EUR in den neuen Bundesländern (2026) ergibt sich einUmrechnungsfaktor, der die tatsächliche Höhe der Rentenanwartschaft in rentenrechtliche Entgeltpunkte umwandelt. Beispiel: Eine Betriebsrente von 500 EUR monatlich entspricht 500 / 39,90 = 12,53 Entgeltpunkten. Diese EP erhöhen die gesetzliche Rente des ausgleichsberechtigten Ehegatten dauerhaft.

Beitragszahlung bei Nachversicherung

Die fiktive Beitragszahlung, die der Rechner berechnet, gibt an, welcher Betrag nötig wäre, um die übertragenen Entgeltpunkte durch Pflichtbeiträge zu erwerben. Sie basiert auf dem aktuellen Beitragssatz zur Rentenversicherung von 18,6 Prozent und der Beitragsbemessungsgrenze. Die tatsächliche Ausgleichszahlung kann davon abweichen, da im Rahmen des Versorgungsausgleichs keine Barzahlung erfolgt, sondern eine rentenrechtliche Gutschrift auf dem Versichertenkonto. Der Rechner dient der Orientierung und der groben Einschätzung des Wertes der übertragenen Anwartschaften.

Häufig gestellte Fragen zur Nachversicherung und Ausgleichszahlung

Was ist die Nachversicherung im Rahmen des Versorgungsausgleichs?

Die Nachversicherung nach § 187 SGB VI tritt ein, wenn Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Wartezeit von 60 Kalendermonaten noch nicht erfüllt haben und danach nicht mehr in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert werden. Auf Antrag werden diese Personen in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert, um die rentenrechtlichen Lücken zu schließen. Die Nachversicherung ist besonders relevant im Rahmen des Versorgungsausgleichs, wenn Rentenanwartschaften aus einer Betriebsrente oder beamtenrechtlichen Versorgung auf die gesetzliche Rente übertragen werden.

Wie werden die Entgeltpunkte bei der Ausgleichszahlung berechnet?

Die Berechnung der Entgeltpunkte erfolgt nach § 187 Abs. 1 SGB VI nach folgender Formel: Entgeltpunkte = Monatsbetrag der übertragenen Rentenanwartschaft / aktueller Rentenwert. Der aktuelle Rentenwert beträgt 2026 im Westen 39,90 EUR und im Osten 39,28 EUR. Beispiel: Eine monatliche Anwartschaft von 500 EUR ergibt 500 / 39,90 = 12,53 Entgeltpunkte. Diese EP werden dem ausgleichsberechtigten Ehegatten auf dem Rentenkonto gutgeschrieben und erhöhen seine spätere Rente.

Welche Fristen gelten für die Ausgleichszahlung?

Die Ausgleichszahlung im Rahmen des Versorgungsausgleichs muss innerhalb von drei Jahren nach der Scheidung beantragt werden. Bei der Nachversicherung nach § 187 SGB VI ist ein Antrag innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zu stellen, wenn die Wartezeit von 60 Monaten nicht erfüllt ist. Der Antrag kann auch rückwirkend gestellt werden, solange die gesetzlichen Fristen eingehalten werden. Für die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen gelten die Fristen nach § 201 SGB VI.

Wann ist eine Auffüllung von Rentenanwartschaften sinnvoll?

Die Auffüllung von Rentenanwartschaften ist sinnvoll, wenn im Rahmen des Versorgungsausgleichs nur eine geringe Anzahl von Entgeltpunkten übertragen wurde und diese nicht ausreichen, um die Wartezeit für eine bestimmte Rente zu erfüllen. Die Auffüllung kann auch dann sinnvoll sein, wenn die übertragenen EP nicht für eine eigenständige Rente ausreichen und durch freiwillige Beiträge aufgestockt werden sollen. Der Rechner berechnet die fiktive Beitragszahlung, die zur Auffüllung erforderlich wäre.

Welche Rolle spielt das Ehezeitende bei der Berechnung?

Das Ehezeitende ist der Stichtag, auf den die Rentenanwartschaften während der Ehe ermittelt werden. Es bestimmt, welcher aktuelle Rentenwert für die Umrechnung der Anwartschaft in Entgeltpunkte maßgeblich ist. Der Rechner verwendet den aktuellen Rentenwert von 39,90 EUR (West) als Standardwert. Bei einem Ehezeitende vor 2026 könnte ein niedrigerer Rentenwert relevant sein, wenn die Berechnung auf einen bestimmten Stichtag bezogen wird. Die korrekte Festlegung des Ehezeitendes ist entscheidend für die Höhe der übertragenen Entgeltpunkte.

Verwandte Rechner

Nachversicherung Ausgleichszahlung § 187 SGB VI Rechner 2026 | RuleCalc | RuleCalc