Berechnen Sie die Einkommensanrechnung auf Ihre Witwenrente nach § 97 SGB VI. Der Freibetrag beträgt 2026 monatlich 905,28 Euro. Für jedes waisenrentenberechtigte Kind erhöht sich der Freibetrag um 5,6 aktuelle Rentenwerte. 40 Prozent des übersteigenden Einkommens werden auf die Rente angerechnet.
Rechtsgrundlage
- § 97 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) ↗
Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes — Freibetrag und Anrechnungssatz 2026
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema
Die Witwenrente und Witwerrente stellen eine wichtige Absicherung für Hinterbliebene nach dem Tod eines Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners dar. Sie wird aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt und beträgt grundsätzlich 55 Prozent der Rente, die der verstorbene Ehepartner bezogen hätte oder auf die er Anspruch gehabt hätte. Allerdings wird die Witwenrente teilweise auf andere Einkünfte angerechnet, was die tatsächliche Höhe der Rente reduzieren kann.
Das System der Einkommensanrechnung
Die Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI folgt dem Prinzip, dass Witwen und Witwer nicht doppelt abgesichert werden sollen, wenn sie über eigenes Einkommen verfügen. Der monatliche Freibetrag von 905,28 Euro im Jahr 2026 stellt sicher, dass kleinere Einkommen die Witwenrente nicht mindern. Erst wenn das Einkommen diesen Betrag überschreitet, werden 40 Prozent des übersteigenden Betrags auf die Witwenrente angerechnet. Die Logik dahinter ist, dass die gesetzliche Rente als Grundversorgung gedacht ist und durch eigene Einkünfte teilweise ersetzt werden kann.
Kinderzuschlag zum Freibetrag
Für jedes Kind, das Anspruch auf eine Waisenrente hat, erhöht sich der Freibetrag um 5,6 aktuelle Rentenwerte. Dies berücksichtigt, dass Witwen und Witwer mit Kindern einen höheren finanziellen Bedarf haben. Bei zwei Kindern erhöht sich der Freibetrag beispielsweise um etwa 383 Euro auf insgesamt rund 1.288 Euro. In vielen Fällen führt dies dazu, dass trotz eigenen Einkommens keine oder nur eine geringe Anrechnung auf die Witwenrente erfolgt. Die Waisenrente des Kindes selbst wird dabei nicht als Einkommen der Witwe oder des Witwers angerechnet.
Besonderheiten und Grenzen
Die Einkommensanrechnung gilt für die große Witwenrente (依据 für Personen ab 47 Jahren oder mit Erwerbsminderung) sowie für die kleine Witwenrente während der Übergangszeit. Bei der erneuten Eheschließung endet der Witwenrentenanspruch, wobei unter bestimmten Voraussetzungen eine Abfindung von bis zu 24 Monatsrenten gewählt werden kann. Die Einkommensanrechnung wird monatlich neu berechnet, sodass Schwankungen im Einkommen sich direkt auf die Rentenhöhe auswirken können.
Häufig gestellte Fragen zur Witwenrente
Wie funktioniert die Einkommensanrechnung bei Witwenrente?
Die Einkommensanrechnung auf die Witwenrente erfolgt nach § 97 SGB VI in einem dreistufigen Verfahren. Zunächst wird ein monatlicher Freibetrag von 905,28 Euro (2026) vom anrechenbaren Einkommen abgezogen. Für jedes waisenrentenberechtigte Kind erhöht sich der Freibetrag um 5,6 aktuelle Rentenwerte. Überschreiten die weiteren Einkünfte den Freibetrag, werden 40 Prozent des übersteigenden Betrags auf die Witwenrente angerechnet. Die Anrechnung darf die Witwenrente nicht auf null reduzieren — ein Sockelbetrag von 30 Prozent der Witwenrente verbleibt immer.
Was ist der Freibetrag bei Witwenrente 2026?
Der Grundfreibetrag für die Einkommensanrechnung beträgt 2026 genau 905,28 Euro monatlich. Dieser Betrag ergibt sich aus 26,4 multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert (ARW), der zum 1. Juli 2025 auf 34,19 Euro (West) angepasst wurde. Für jedes Kind, für das eine Waisenrente bezogen wird, erhöht sich der Freibetrag um weitere 5,6 ARW. Dieser erhöhte Freibetrag soll sicherstellen, dass Familien mit Kindern nicht übermäßig durch die Einkommensanrechnung belastet werden.
Wie werden Kinder bei der Anrechnung berücksichtigt?
Für jedes waisenrentenberechtigte Kind erhöht sich der monatliche Freibetrag um 5,6 aktuelle Rentenwerte. Das entspricht 2026 etwa 191,46 Euro pro Kind. Dadurch sinkt der anrechenbare Einkommensanteil, und die Witwenrente wird weniger gekürzt. Waisenrenten selbst werden übrigens nicht als anrechenbares Einkommen der Witwe oder des Witwers berücksichtigt, da sie dem Kind direkt zustehen.
Welcher Prozentsatz wird angerechnet?
Von dem den Freibetrag übersteigenden Einkommen werden 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet. Dieser Anrechnungssatz ist gesetzlich festgelegt und gilt einheitlich für alle Witwen- und Witwerrenten. Die Anrechnung erfolgt monatlich auf Basis des aktuellen Einkommens. Wird das Einkommen im Laufe des Jahres schwanken, passt sich auch die Kürzung monatlich entsprechend an.
Wann wird die Witwenrente gekürzt?
Die Witwenrente wird gekürzt, sobald die Summe aller weiteren Einkünfte den monatlichen Freibetrag übersteigt. Relevant sind dabei alle Einkünfte mit Ausnahme der Witwenrente selbst: eigene Renten, Gehälter, Mieteinnahmen, Zinserträge, Unterhaltszahlungen und ähnliche Einkünfte. Liegen die Einkünfte unter dem Freibetrag, erfolgt keine Kürzung. Auch bei einer erneuten Eheschließung endet der Witwenrentenanspruch grundsätzlich, wobei eine Abfindung in Raten gezahlt werden kann.