Haben Sie Anspruch auf den Elterngeld-Geschwisterbonus? Unser Rechner berechnet den Geschwisterbonus nach § 2a BEEG — 10 % Zuschlag (mind. 75 €/Monat) bei Geschwisterkind unter 3 Jahren, plus Mehrlingszuschlag von 300 € je weiterem Kind.
Elterngeld Geschwisterbonus Rechner 2026
Rechtsgrundlage
- § 2a Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ↗
Geschwisterbonus: 10 % Zuschlag, mind. 75 € — Mehrlingszuschlag 300 € je weiteres Kind
Gültig ab: 1. 1. 2012
- § 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ↗
Elterngeld Basisbetrag — 65–100 % des Einkommens, min. 300 €, max. 1.800 €
Gültig ab: 1. 1. 2007
Elterngeld Geschwisterbonus 2026 — § 2a BEEG
Häufige Fragen zum Geschwisterbonus
Was ist der Geschwisterbonus beim Elterngeld?
Der Geschwisterbonus nach § 2a Abs. 1 BEEG erhöht das Elterngeld um 10 % — mindestens jedoch um 75 € pro Monat. Er wird gewährt, wenn im Haushalt ein Geschwisterkind lebt, das bei Geburt des neuen Kindes noch keine 3 Jahre alt ist (oder bei Mehrlingsgeburten noch keine 6 Jahre). Der Bonus wird automatisch ohne gesonderten Antrag berücksichtigt.
Wie lange wird der Geschwisterbonus gezahlt?
Der Geschwisterbonus wird für die gesamte Bezugsdauer des Elterngeldes gezahlt — also solange der Anspruch auf Elterngeld (Basis- oder ElterngeldPlus) besteht. Sobald das Geschwisterkind das 3. Lebensjahr vollendet, entfällt die Voraussetzung für Neumeldungen. Laufende Bewilligungen bleiben bestehen.
Was ist der Mehrlingszuschlag?
Bei Mehrlingsgeburten erhält jeder Elternteil für jedes weitere Mehrlingskind über das erste hinaus einen Zuschlag von 300 € pro Monat (§ 2a Abs. 4 BEEG). Bei Zwillingen sind das 300 €, bei Drillingen 600 € — zusätzlich zum regulären Elterngeld.
Kann der Geschwisterbonus mit dem Mehrlingszuschlag kombiniert werden?
Ja, beide Zuschläge können gleichzeitig gewährt werden. Wenn Sie Mehrlinge bekommen und ein älteres Geschwisterkind unter 3 Jahren im Haushalt lebt, erhalten Sie sowohl den Geschwisterbonus (10 %, mind. 75 €) als auch den Mehrlingszuschlag (300 € je weiterem Kind).
Zählt ein Stiefkind für den Geschwisterbonus?
Ja. Als Geschwisterkind gilt auch ein im Haushalt lebendes Stiefkind, Pflegekind oder adoptiertes Kind im Sinne von § 2a Abs. 1 BEEG, soweit es das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Entscheidend ist das gemeinsame Leben im Haushalt, nicht die leibliche Verwandtschaft.
Wirkt sich der Geschwisterbonus auf ElterngeldPlus aus?
Ja. Der Geschwisterbonus gilt auch beim ElterngeldPlus — er erhöht den monatlichen ElterngeldPlus-Betrag um 10 % (mind. 37,50 € — die Hälfte des Mindestbonus von 75 € beim Basiselterngeld, da ElterngeldPlus maximal halb so hoch ist). Die Mindestgrenze bei ElterngeldPlus beträgt entsprechend 37,50 € je Monat.