KostenbeitragsV § 6, SGB VIII §§ 91–94 — Kostenbeitrag für junge Volljährige

Berechnen Sie den monatlichen Kostenbeitrag der Eltern bei Jugendhilfeleistungen für junge Volljährige (18–27 Jahre). Der Rechner ermittelt die Einkommensstufe nach § 6 KostenbeitragsV, berücksichtigt den Abzug für weitere Kinder (§ 4) und zeigt den endgültigen Kostenbeitrag sowie das verbleibende Einkommen.

Jugendhilfe Kostenbeitrag Fremduntergebrachte 2026

Kostenbeitrag der Eltern bei Jugendhilfeleistungen für junge Volljährige (§ 6 KostenbeitragsV)

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Letzte Aktualisierung: 26. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kostenbeitrag bei Jugendhilfe 2026: Fremduntergebrachte junge Volljährige

Wenn junge Volljährige zwischen 18 und 27 Jahren stationäre Jugendhilfeleistungen erhalten — etwa Heimerziehung, betreutes Wohnen oder sonstige Hilfen zur Erziehung —, sind die Eltern grundsätzlich zur Zahlung eines Kostenbeitrags verpflichtet. Die rechtliche Grundlage bilden §§ 91–94 SGB VIII in Verbindung mit der Kostenbeitragsverordnung (KostenbeitragsV).

Bereinigtes Einkommen (§ 93 SGB VIII)

Ausgangspunkt für die Berechnung ist das bereinigte monatliche Einkommen. Das Jugendamt ermittelt dieses, indem es vom Gesamteinkommen Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, angemessene Versicherungen und besondere Belastungen abzieht. Auch bestehende Unterhaltsverpflichtungen für andere Kinder werden berücksichtigt. Das verbleibende bereinigte Einkommen bestimmt die Einkommensstufe.

Einkommensstufen und Beitragssätze (§ 6 KostenbeitragsV)

Die Kostenbeitragsverordnung ordnet das bereinigte Einkommen in zehn Stufen ein. Stufe 0 (bis 1.000 € monatlich) ist beitragsfrei. Ab Stufe 1 (1.001–1.500 €) beginnt die Beitragspflicht mit 100 € monatlich. Die Beiträge steigen stufenweise bis auf 900 € in Stufe 9 (über 5.000 €). Für junge Volljährige nach § 6 gelten reduzierte Sätze im Vergleich zu minderjährigen Kindern.

Abzug für weitere Kinder (§ 4 KostenbeitragsV)

Eltern mit weiteren unterhaltsberechtigten Kindern erhalten einen Abzug von 50 € pro Kind und Monat. Dieser Abzug mindert den errechneten Kostenbeitrag, kann ihn aber nicht unter 0 € drücken. Bei drei weiteren Kindern reduziert sich der Beitrag also um 150 € monatlich.

Praktische Hinweise

Der Kostenbeitrag wird durch das zuständige Jugendamt per Bescheid festgesetzt. Gegen den Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden. Eltern sollten alle einkommensrelevanten Belege (Gehaltsnachweise, Steuerbescheide, Versicherungspolicen) bereithalten. Bei wesentlicher Änderung der Einkommensverhältnisse kann eine Neuberechnung beantragt werden. Der junge Volljährige selbst kann ebenfalls zu einem Kostenbeitrag aus eigenem Einkommen herangezogen werden (§ 94 Abs. 6 SGB VIII).

Häufige Fragen zum Kostenbeitrag bei Jugendhilfe

Wer muss einen Kostenbeitrag für fremduntergebrachte junge Volljährige zahlen?

Grundsätzlich sind die Eltern des jungen Volljährigen kostenbeitragspflichtig, wenn ihr Kind vollstationäre Jugendhilfeleistungen (z. B. Heimerziehung, betreutes Wohnen) nach §§ 34, 41 SGB VIII erhält. Die Kostenbeitragspflicht besteht gemäß § 92 SGB VIII unabhängig davon, ob der junge Erwachsene noch in der Ausbildung ist. Maßgeblich ist das bereinigte Einkommen.

Wie wird das bereinigte Einkommen für den Kostenbeitrag berechnet?

Das bereinigte Einkommen nach § 93 SGB VIII ergibt sich aus dem Gesamteinkommen (alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert) abzüglich Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, angemessene Versicherungsbeiträge und besondere Belastungen. Unterhaltsleistungen für andere Kinder werden ebenfalls abgezogen. Das Jugendamt ermittelt das bereinigte Einkommen im Rahmen der Kostenbeitragsprüfung.

Welche Einkommensstufen gelten nach der KostenbeitragsV?

Die Kostenbeitragsverordnung definiert 10 Einkommensstufen (0–9): Stufe 0 (bis 1.000 €, kein Beitrag), Stufe 1 (1.001–1.500 €), Stufe 2 (1.501–2.000 €) usw. bis Stufe 9 (über 5.000 €). Jeder Stufe ist ein fester monatlicher Beitragsbetrag zugeordnet, der bei jungen Volljährigen nach § 6 KostenbeitragsV niedriger ausfällt als bei minderjährigen Kindern.

Wie wirken sich weitere Kinder auf den Kostenbeitrag aus?

Nach § 4 KostenbeitragsV wird der Kostenbeitrag um 50 € je weiterem unterhaltsberechtigtem Kind gemindert. Dadurch wird berücksichtigt, dass Eltern mit mehreren Kindern höhere Gesamtunterhaltsverpflichtungen haben. Der Abzug kann den Kostenbeitrag jedoch nicht unter 0 € mindern. Die Minderung gilt für jedes leibliche oder adoptierte Kind, für das Unterhaltspflicht besteht.

Was unterscheidet § 6 von §§ 1-5 der KostenbeitragsV?

Die §§ 1–5 KostenbeitragsV regeln Kostenbeiträge für minderjährige Kinder in verschiedenen Hilfesettings (z. B. teil- und vollstationär, Kindertagesbetreuung). § 6 betrifft ausschließlich junge Volljährige (18–27 Jahre), die Hilfe nach § 41 SGB VIII erhalten. Die Beitragssätze in § 6 sind reduziert, da junge Erwachsene teilweise eigene Einkünfte erzielen und die elterliche Unterhaltspflicht eingeschränkt sein kann.

Bis zu welchem Alter gilt die Kostenbeitragspflicht?

Die Jugendhilfe für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII) und damit auch die elterliche Kostenbeitragspflicht kann bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres bestehen. In der Praxis endet die Hilfe meist zwischen 18 und 21 Jahren, eine Verlängerung bis 27 ist aber möglich, wenn die Hilfe zur Persönlichkeitsentwicklung oder eigenverantwortlichen Lebensführung erforderlich bleibt.

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