§ 3 MuSchG

Berechnen Sie Beginn und Ende Ihrer Mutterschutzfrist basierend auf dem errechneten Entbindungstermin. Der Rechner berücksichtigt Mehrlingsgeburten, Frühgeburten und Behinderungen — mit automatischer Verlängerung und Übertragung nicht genutzter Vorgeburt-Tage. Alle Fristen gemäß § 3 MuSchG.

Mutterschutz-Rechner 2026

§ 3 MuSchG — Schutzfristen vor und nach der Entbindung

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Letzte Aktualisierung: 16. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

Der Mutterschutz in Deutschland ist im Mutterschutzgesetz (MuSchG) geregelt, das zuletzt 2018 grundlegend reformiert wurde. Das Gesetz schützt die Gesundheit der Mutter und des Kindes während der Schwangerschaft und nach der Entbindung. Es umfasst Beschäftigungsverbote, Schutzfristen und finanzielle Absicherung durch Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss. Der Mutterschutz gilt für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, unabhängig von der Art der Beschäftigung — also auch für Teilzeitkräfte, befristet Beschäftigte, Auszubildende und geringfügig Beschäftigte.

Schutzfristen vor und nach der Geburt

Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und endet acht Wochen nach der tatsächlichen Geburt. Insgesamt umfasst der Mutterschutz somit mindestens 14 Wochen. Vor der Geburt handelt es sich um ein relatives Beschäftigungsverbot: Die werdende Mutter darf auf eigenen Wunsch weiterarbeiten. Nach der Geburt gilt dagegen ein absolutes Verbot, das keine Ausnahmen kennt. Bei Mehrlingsgeburten, medizinisch festgestellten Frühgeburten oder wenn innerhalb von acht Wochen eine Behinderung des Kindes festgestellt wird, verlängert sich die Nachgeburt-Schutzfrist auf zwölf Wochen. Bei Frühgeburten werden zusätzlich die nicht in Anspruch genommenen Tage der Vorgeburt-Schutzfrist hinten angehängt, sodass kein einziger Schutztag verloren geht.

Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss

Während der Schutzfristen hat die Mutter Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe von bis zu 13 Euro pro Tag von der gesetzlichen Krankenkasse. Der Arbeitgeber zahlt die Differenz zum durchschnittlichen Nettogehalt der letzten drei Monate als Zuschuss. Dadurch wird das volle Gehalt weitergezahlt. Der Arbeitgeber bekommt den Zuschuss über das U2-Umlageverfahren von der Krankenkasse erstattet. Privat versicherte Frauen erhalten statt des Mutterschaftsgeldes eine einmalige Zahlung von maximal 210 Euro vom Bundesamt für Soziale Sicherung, haben aber ebenfalls Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss.

Kündigungsschutz und weitere Rechte

Während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung besteht ein besonderer Kündigungsschutz gemäß § 17 MuSchG. Eine Kündigung in diesem Zeitraum ist nur mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde zulässig und wird in der Praxis fast nie erteilt. Darüber hinaus genießt die werdende Mutter Schutz vor gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten (§ 11 MuSchG), ein Verbot von Mehrarbeit und Nachtarbeit (§ 4 MuSchG) sowie das Recht auf Freistellung für Vorsorgeuntersuchungen. Nach dem Mutterschutz schließt sich in der Regel die Elternzeit an, die bis zu drei Jahre dauern kann.

Häufig gestellte Fragen zum Mutterschutz

Wann beginnt der Mutterschutz?

Der Mutterschutz beginnt gemäß § 3 Abs. 1 MuSchG sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin (ET). Ab diesem Zeitpunkt darf die werdende Mutter nicht mehr beschäftigt werden, es sei denn, sie erklärt sich ausdrücklich zur Weiterarbeit bereit. Diese Erklärung kann jederzeit widerrufen werden. Der genaue Termin errechnet sich, indem man vom ET 42 Kalendertage zurückzählt.

Wie lange dauert die Schutzfrist nach der Geburt?

Die Schutzfrist nach der Geburt beträgt im Normalfall acht Wochen (56 Tage) gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 MuSchG. Bei Mehrlingsgeburten, Frühgeburten oder wenn beim Kind innerhalb von acht Wochen nach der Geburt eine Behinderung festgestellt wird, verlängert sich die Schutzfrist auf zwölf Wochen (84 Tage). In dieser Zeit gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot — anders als vor der Geburt darf die Mutter hier auch auf eigenen Wunsch nicht arbeiten.

Was passiert bei einer Frühgeburt?

Bei einer Frühgeburt (Geburt vor dem ET) gelten zwei Besonderheiten: Erstens verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt auf 12 Wochen statt 8 Wochen. Zweitens werden die Tage, die wegen der vorzeitigen Geburt vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnten, auf die Schutzfrist nach der Geburt aufgerechnet (§ 3 Abs. 2 S. 3 MuSchG). So geht kein Schutztag verloren.

Darf ich im Mutterschutz arbeiten?

Vor der Geburt dürfen Sie auf eigenen Wunsch weiterarbeiten — das Beschäftigungsverbot in § 3 Abs. 1 MuSchG ist dispositiv, kann also durch Ihre ausdrückliche Erklärung aufgehoben werden. Diese Erklärung kann jederzeit widerrufen werden. Nach der Geburt gilt dagegen ein absolutes Beschäftigungsverbot (§ 3 Abs. 2 MuSchG). In dieser Zeit dürfen Sie unter keinen Umständen arbeiten, auch nicht auf eigenen Wunsch.

Wie hoch ist das Mutterschaftsgeld?

Gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe von bis zu 13 Euro pro Kalendertag von der Krankenkasse (§ 19 MuSchG). Der Arbeitgeber zahlt die Differenz zum durchschnittlichen Nettogehalt als Zuschuss (§ 20 MuSchG). Privat Versicherte oder geringfügig Beschäftigte erhalten ein einmaliges Mutterschaftsgeld von maximal 210 Euro vom Bundesamt für Soziale Sicherung.

Was ist der Unterschied zwischen Mutterschutz und Elternzeit?

Der Mutterschutz ist eine gesetzliche Schutzfrist unmittelbar vor und nach der Geburt (insgesamt 14 bzw. 18 Wochen). Er gilt automatisch und wird vom Arbeitgeber bezahlt (Mutterschaftsgeld + Arbeitgeberzuschuss). Die Elternzeit schließt an den Mutterschutz an und dauert bis zu 3 Jahre. Sie muss beantragt werden und wird mit Elterngeld unterstützt. Beide Elternteile können Elternzeit nehmen, Mutterschutz steht nur der Mutter zu.

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