Berechnen Sie Ihre Rentenpunkte aus Kindererziehungszeiten nach § 56 SGB VI. Für jedes Kind geboren nach 1992 werden 3 Entgeltpunkte angerechnet. Für Kinder vor 1992 gilt die Mütterrente mit 2,5 EP. Der aktuelle Rentenwert 2026 beträgt 40,79 € je Entgeltpunkt.
Kindererziehungszeit Rentenpunkte Rechner 2026
Rentenanspruch aus Kindererziehungszeiten nach § 56 SGB VI berechnen
Rechtsgrundlage
- § 56 SGB VI (SGB VI) ↗
Kindererziehungszeiten
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 57 SGB VI (SGB VI) ↗
Berücksichtigungszeiten
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rente: § 56 SGB VI
Die gesetzliche Rentenversicherung berücksichtigt Zeiten der Kindererziehung als vollwertige Versicherungszeiten. Eltern, die ihr Kind in den ersten Jahren betreuen und deswegen nicht oder weniger erwerbstätig sind, erhalten Entgeltpunkte (EP) gutgeschrieben — als ob sie gearbeitet hätten.
Kindererziehungszeiten nach § 56 SGB VI
Für jedes Kind, das nach dem 31. Dezember 1991 geboren wurde, werden 3 Entgeltpunkte angerechnet — entsprechend 3 Jahren Kindererziehungszeit (KEZ). In dieser Zeit wird dem erziehenden Elternteil monatlich ein Entgeltpunkt in Höhe des Durchschnittsverdiensts gutgeschrieben. Der aktuelle Rentenwert West 2026 beträgt 40,79 € je EP, sodass 3 EP ca. 122 € monatliche Rente ausmachen.
Mütterrente für Kinder vor 1992
Für Kinder, die vor dem 1. Januar 1992 geboren wurden, galt zunächst nur 1 Rentenjahr Kindererziehungszeit. Im Rahmen der Mütterrente I (2014) wurden die Anrechnungszeiten auf 2 EP erhöht, mit der Mütterrente II (2019) auf 2,5 EP. Diese Regelung ist in § 249 SGB VI verankert und profitiert besonders Frauen mit mehreren Kindern aus der Zeit vor der Wiedervereinigung.
Berücksichtigungszeiten (§ 57 SGB VI)
Neben den Kindererziehungszeiten gibt es die Berücksichtigungszeiten nach § 57 SGB VI: Diese gelten für bis zu 10 Jahre pro Kind und können bestimmte rentenrechtliche Voraussetzungen erfüllen (z.B. für die Wartezeit). Berücksichtigungszeiten bringen keine eigenen EP, helfen aber beim Erreichen von Wartezeiten für Frühverrentung.
Wer bekommt die Kindererziehungszeiten?
Grundsätzlich wird die Kindererziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, das das Kind tatsächlich erzogen hat. Bei gemeinsamer Erziehung (z.B. nach Trennung) kann eine Übertragung auf den anderen Elternteil beantragt werden. Die Zuordnung wird von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) geprüft.
Berechnung der Rentenerhöhung
Die Rentenerhöhung durch Kindererziehungszeiten lässt sich einfach berechnen: Anzahl der Kinder × EP pro Kind × aktueller Rentenwert. Bei 2 Kindern nach 1992 sind das 6 EP × 40,79 € = ca. 244,74 € monatliche Rente aus Kindererziehung allein. In Kombination mit eigenen Entgeltpunkten aus Erwerbstätigkeit ergibt sich die Gesamtrente.
Häufige Fragen zu Kindererziehungszeiten
Wie viele Rentenpunkte gibt es pro Kind?
Für Kinder geboren ab 1992 werden 3 Entgeltpunkte (EP) angerechnet — entsprechend 3 Jahren Kindererziehungszeit (§ 56 SGB VI). Für Kinder geboren vor 1992 gibt es im Rahmen der Mütterrente 2,5 EP je Kind (§ 249 SGB VI). Diese EP werden dem Rentenkonto gutgeschrieben, unabhängig von eigener Erwerbstätigkeit.
Was ist die Mütterrente und wen betrifft sie?
Die Mütterrente ist eine 2014 eingeführte Verbesserung für Mütter (und Väter), deren Kinder vor 1992 geboren wurden. Ursprünglich wurden nur 1 EP pro Kind vor 1992 angerechnet. Seit 2014 sind es 2 EP, seit 2019 (Mütterrente II) 2,5 EP. Die Regelung verbessert den Rentenanspruch erheblich — besonders für Frauen mit mehreren Kindern.
Kann ich Kindererziehungszeiten und eigene Beitragszeiten kombinieren?
Ja, Kindererziehungszeiten und eigene Entgeltpunkte aus Erwerbstätigkeit werden addiert. Wenn die Kindererziehungszeit mit einer Teilzeitbeschäftigung zusammenfällt, können beide EP-Quellen gleichzeitig anfallen — bis zu einem Maximalwert. Die Kindererziehungszeit erhöht also die eigenen EP noch weiter.
Wie berechnet sich die monatliche Rente aus Kindererziehungszeiten?
Die monatliche Rente berechnet sich nach der Formel: Entgeltpunkte (EP) × aktueller Rentenwert. Der aktuelle Rentenwert West 2026 beträgt 40,79 € je EP. Ein Kind geboren nach 1992 bringt also 3 EP × 40,79 € = ca. 122,37 € monatliche Rente allein aus Kindererziehung (ohne eigene Beitragszeiten).
Müssen Kindererziehungszeiten beantragt werden?
Ja, Kindererziehungszeiten werden nicht automatisch angerechnet — sie müssen bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) beantragt werden (FREI-Antrag). Die DRV klärt dann mit dem Antragsteller, wem die KEZ zugeordnet werden (Mutter oder Vater). Üblicherweise werden sie der Mutter zugeordnet, es sei denn, eine Übertragung auf den Vater wird beantragt.