Berechnen Sie die monatliche Insolvenzgeldumlage für Ihren Betrieb nach §§ 358–359 SGB III. Ermitteln Sie die Jahresumlage und den monatlichen Betrag auf Basis der Bruttolohnsumme.
Rechtsgrundlage
- § 358 Sozialgesetzbuch III (SGB III) ↗
Gültig ab: 1. 3. 2020
- § 359 Sozialgesetzbuch III (SGB III) ↗
Gültig ab: 1. 3. 2020
Insolvenzgeldumlage nach §§ 358–359 SGB III
Die Insolvenzgeldumlage ist ein Beitrag, den alle privaten Arbeitgeber zur Finanzierung des Insolvenzgeldes leisten. Das Insolvenzgeld sichert Arbeitnehmer ab, wenn ihr Arbeitgeber insolvent wird — die Bundesagentur für Arbeit zahlt dann das ausstehende Arbeitsentgelt für die letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis.
Die Umlage wird nach § 358 SGB III erhoben und nach § 359 SGB III verwaltet. Sie beträgt 0,06% der beitragspflichtigen Jahresbruttolohnsumme (2026). Jeder Arbeitgeber — unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten — ist zur Zahlung verpflichtet, sofern er nicht unter die Befreiung für öffentliche Arbeitgeber fällt.
Die Berechnung ist einfach: Multiplizieren Sie Ihre gesamte Jahresbruttolohnsumme mit dem Umlagesatz von 0,0006. Das Ergebnis ist die Jahresumlage, die durch 12 geteilt die monatliche Belastung ergibt. Beispiel: 600.000 € Jahreslohnsumme × 0,0006 = 360 € Jahresumlage → 30 € pro Monat.
Die Abrechnung erfolgt über die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die auch für das Insolvenzgeldverfahren zuständig ist. Die Umlage wird zusammen mit den regulären Sozialversicherungsbeiträgen gemeldet und abgeführt. Eine separate Anmeldung ist nicht erforderlich.
Öffentliche Arbeitgeber sind von der Insolvenzgeldumlage befreit. Dazu gehören der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts. Auch die Bundesagentur für Arbeit selbst und andere Sozialversicherungsträger sind befreit. Wenn Ihr Unternehmen öffentlich-rechtlich organisiert ist, prüfen Sie, ob eine Befreiung greift.
Häufig gestellte Fragen zur Insolvenzgeldumlage
Wie wird die Insolvenzgeldumlage für Arbeitgeber berechnet?
Die Insolvenzgeldumlage wird auf die Jahresbruttolohnsumme aller versicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer erhoben. Der Umlagesatz beträgt 0,06% (2026). Die Jahresumlage ergibt sich aus: Jahresbruttolohnsumme × 0,0006. Beispiel: 600.000 € Jahreslohnsumme → 360 € Jahresumlage → 30 € monatlich.
Wer ist von der Insolvenzgeldumlage befreit?
Befreit sind öffentliche Arbeitgeber: Bund, Länder, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts. Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Sozialversicherungsträger) sind von der Umlage befreit. Private Arbeitgeber zahlen immer den vollen Satz.
Wie hoch ist der Umlagesatz nach § 359 SGB III?
Der Umlagesatz wird jährlich festgelegt und betrug 2026 0,06% der beitragspflichtigen Lohnsumme. Der Satz kann je nach finanzieller Lage des Insolvenzgeldkontos angepasst werden. Die Bundesagentur für Arbeit informiert über den aktuellen Satz.
Was ist die Förderumlage U2?
Die U2-Förderumlage (Solidarumlage) gilt für Betriebe ohne geringfügig beschäftigte Mitarbeiter. Sie beträgt 0,3% der monatlichen Lohnsumme und fördert die Beschäftigung von Mitarbeitern in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Betriebe mit ausschließlich geringfügig Beschäftigten sind befreit.
Muss die Insolvenzgeldumlage monatlich gemeldet werden?
Die Umlage wird wie ein regulärer Sozialversicherungsbeitrag abgerechnet — über die DEÜV-Meldung zusammen mit den Lohnsteueranmeldungen. Zuständig ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Verwalterin des Insolvenzgeldverfahrens.
Wozu dient die Insolvenzgeldumlage?
Die Insolvenzgeldumlage finanziert das Insolvenzgeld, das Arbeitnehmern bei Insolvenz ihres Arbeitgebers zusteht. Im Insolvenzfall zahlt die Bundesagentur für Arbeit das offene Arbeitsentgelt für die letzten drei Monate vor Insolvenz aus. Die Umlage verteilt diese Kosten auf alle Arbeitgeber.