RVG Anlage 2

Berechnen Sie Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Geben Sie den Streitwert ein, wählen Sie die Instanz und ob eine Einigung erzielt wurde — der Rechner ermittelt alle Gebühren inklusive Pauschale und Umsatzsteuer.

Anwaltskostenrechner 2026 — RVG-Gebühren

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Letzte Aktualisierung: 15. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Anwaltskosten in Deutschland: RVG-Gebührenrecht erklärt

Die Vergütung von Rechtsanwälten in Deutschland ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Das RVG legt fest, welche Gebühren ein Anwalt für bestimmte Tätigkeiten verlangen darf. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Streitwert (Gegenstandswert) der Angelegenheit und nach der Art der anwaltlichen Tätigkeit. Das System basiert auf einer Gebührentabelle (Anlage 2 zum RVG), die jedem Streitwert eine einfache Gebühr zuordnet, und einem Vergütungsverzeichnis (Anlage 1), das die Gebührentatbestände und ihre jeweiligen Faktoren definiert.

Gebührenstruktur nach dem RVG

Die einfache Gebühr aus Anlage 2 wird je nach Tätigkeitsart mit einem Faktor multipliziert. Bei außergerichtlicher Vertretung fällt eine Geschäftsgebühr (1,3-fach) an. In der ersten gerichtlichen Instanz kommen eine Verfahrensgebühr (1,3-fach) und eine Terminsgebühr (1,2-fach) hinzu. In der Berufungsinstanz steigt die Verfahrensgebühr auf den 1,6-fachen Satz. Zusätzlich wird eine Pauschale für Post und Telekommunikation von 20 Euro berechnet. Auf die Nettosumme aller Gebühren wird die Umsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent aufgeschlagen.

Einigungsgebühr als Anreiz

Das RVG sieht eine besondere Einigungsgebühr vor, die anfällt, wenn die Parteien sich einigen. Außergerichtlich beträgt sie das 1,0-fache der einfachen Gebühr, bei gerichtlichen Verfahren das 1,5-fache. Diese Gebühr soll einen Anreiz schaffen, Streitigkeiten gütlich beizulegen, statt sie gerichtlich auszufechten. Die Einigungsgebühr kommt zu den übrigen Gebühren hinzu — sie ersetzt diese nicht. Ein Vergleich vor Gericht kann daher teurer sein als ein streitiges Urteil, wenn man nur die Anwaltskosten betrachtet.

Kostenrisiko und Prozesskostenhilfe

Im Zivilprozess trägt grundsätzlich die unterliegende Partei die gesamten Kosten des Rechtsstreits — eigene und gegnerische Anwaltskosten sowie Gerichtskosten (§ 91 ZPO). Dieses Kostenrisiko sollte vor der Klageerhebung sorgfältig abgewogen werden. Für Personen mit geringem Einkommen besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe (PKH) nach §§ 114 ff. ZPO zu beantragen. Bei PKH übernimmt der Staat die Kosten ganz oder teilweise — gegebenenfalls gegen Ratenzahlung. Im Arbeitsrecht gilt eine Besonderheit: In der ersten Instanz trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten unabhängig vom Ausgang (§ 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG).

Honorarvereinbarungen

Neben den gesetzlichen Gebühren können Anwalt und Mandant eine Honorarvereinbarung treffen. Diese muss schriftlich erfolgen und darf die gesetzlichen Gebühren für gerichtliche Tätigkeiten nicht unterschreiten. Üblich sind Stundenhonorare (typisch 150 bis 400 Euro pro Stunde), Pauschalhonorare oder erfolgsabhängige Vergütungen (Erfolgshonorare), die allerdings nur unter engen Voraussetzungen zulässig sind (§ 4a RVG). Für die Erstberatung eines Verbrauchers darf das Honorar 190 Euro netto nicht übersteigen.

Häufig gestellte Fragen

Wie werden Anwaltskosten in Deutschland berechnet?

Anwaltskosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Grundlage ist der Streitwert (Gegenstandswert) der Angelegenheit. Aus der Gebührentabelle in Anlage 2 RVG ergibt sich die einfache Gebühr. Diese wird je nach Tätigkeit mit einem Faktor multipliziert (z.B. 1,3 für eine Geschäftsgebühr). Hinzu kommen Pauschalen für Post/Telekommunikation (20 €) und die Umsatzsteuer (19 %).

Was ist der Streitwert und wie wird er bestimmt?

Der Streitwert (auch Gegenstandswert) ist der wirtschaftliche Wert der Angelegenheit. Bei Geldforderungen entspricht er der geforderten Summe. Bei Kündigungsschutzklagen sind es in der Regel drei Bruttomonatsgehälter. Bei Mietstreitigkeiten die Jahreskaltmiete. Das Gericht setzt den Streitwert in seinem Beschluss fest.

Was ist der Unterschied zwischen Geschäfts- und Verfahrensgebühr?

Die Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG, 1,3-fach) fällt bei außergerichtlicher Tätigkeit an — z.B. Beratung, Schriftwechsel, Verhandlungen. Die Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG, 1,3-fach in 1. Instanz) entsteht bei gerichtlichen Verfahren und deckt die Vorbereitung und Einreichung der Klage ab. Bei Berufung beträgt die Verfahrensgebühr 1,6-fach.

Wann fällt eine Einigungsgebühr an?

Eine Einigungsgebühr entsteht, wenn sich die Parteien einigen (Vergleich, Einigung, Anerkenntnis). Außergerichtlich beträgt sie 1,0 einfache Gebühr (Nr. 1000 VV RVG). Bei gerichtlichen Verfahren (1. und 2. Instanz) beträgt sie 1,5 einfache Gebühren (Nr. 1003/1004 VV RVG). Die Einigungsgebühr ist ein Anreiz für außergerichtliche Streitbeilegung.

Sind die RVG-Gebühren verhandelbar?

Die RVG-Gebühren sind gesetzlich festgelegt und grundsätzlich nicht verhandelbar — sie stellen die Mindest- und Regelvergütung dar. Allerdings können Anwälte und Mandanten eine abweichende Vergütungsvereinbarung (Honorarvereinbarung) treffen. Diese kann höher, aber in der Regel nicht niedriger als die gesetzlichen Gebühren sein. Für die Erstberatung von Verbrauchern gilt eine Obergrenze von 190 € netto.

Muss ich die Anwaltskosten der Gegenseite tragen?

Im Zivilprozess gilt: Wer verliert, zahlt. Die unterliegende Partei trägt sowohl die eigenen als auch die gegnerischen Anwaltskosten (§ 91 ZPO). Bei teilweisem Obsiegen werden die Kosten quotal verteilt. Außergerichtlich trägt grundsätzlich jede Partei ihre eigenen Kosten, es sei denn, es besteht ein Schadensersatzanspruch.

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