Berechnen Sie Ihren steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn nach § 16 EStG und den Freibetrag von bis zu 45.000 € für Unternehmer ab 55 Jahren oder bei dauerhafter Berufsunfähigkeit.
Rechtsgrundlage
- § 16 Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Betriebsveräußerung — Freibetrag 45.000 € ab 55 Jahren (§ 16 Abs. 4 EStG)
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 34 Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Außerordentliche Einkünfte — Fünftelregel oder halber Steuersatz
Gültig ab: 1. 1. 2026
Betriebsveräußerung und Betriebsaufgabe — § 16 EStG
§ 16 EStG regelt die steuerliche Behandlung von Gewinnen aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs. Diese außerordentlichen Einkünfte werden nach besonderen Vorschriften besteuert, da ein ganzes Unternehmen verkauft wird und auf einmal ein Lebenswerk realisiert wird.
Berechnung des Veräußerungsgewinns
Der Veräußerungsgewinn nach § 16 Abs. 2 EStG berechnet sich als Veräußerungserlös (Kaufpreis) minus Buchwert des Betriebsvermögens minus Veräußerungskosten (Notar, Rechtsanwalt, Steuerberater, Makler). Das Ergebnis ist der steuerrelevante Gewinn vor Anwendung des Freibetrags.
Freibetrag § 16 Abs. 4 EStG — 45.000 €
Der Freibetrag beträgt maximal 45.000 € und steht nur zu, wenn der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Veräußerung entweder das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauerhaft berufsunfähig ist. Der Freibetrag wird nur einmal im Leben gewährt. Bei Veräußerungsgewinnen zwischen 136.000 € und 181.000 € schmilzt er linear ab.
Besteuerung nach § 34 EStG
Der nach Freibetrag verbleibende Veräußerungsgewinn qualifiziert als außerordentliche Einkünfte. Steuerpflichtige können einmalig den halben Durchschnittssteuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG (mindestens 14 %) beantragen oder die Fünftelregel nach § 34 Abs. 1 EStG anwenden. Steuerberatung ist empfohlen.
Abgrenzung zu § 17 und § 20 EStG
§ 16 EStG gilt für Einzelunternehmen, Personengesellschaften und deren Anteile. GmbH-Anteile ab 1 % fallen unter § 17 EStG (Teileinkünfteverfahren, Freibetrag 9.060 €). Kapitalgesellschafts-Anteile unter 1 % sowie börsengehandelte Wertpapiere fallen unter § 20 EStG (Abgeltungsteuer).
Häufig gestellte Fragen
Wann gilt der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG?
Der Freibetrag von 45.000 € steht Unternehmern zu, die im Zeitpunkt der Veräußerung oder Aufgabe das 55. Lebensjahr vollendet haben oder dauerhaft berufsunfähig sind. Er kann nur einmal im Leben beansprucht werden.
Wie wird der Freibetrag bei hohen Gewinnen gemindert?
Bei Veräußerungsgewinnen über 136.000 € schmilzt der Freibetrag um je 1 € pro Euro Gewinn über dieser Grenze ab. Bei 181.000 € Veräußerungsgewinn (= 136.000 + 45.000) ist der Freibetrag vollständig aufgebraucht.
Was fällt unter § 16 EStG?
Betriebe und Mitunternehmeranteile: Veräußerung eines ganzen Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils (KG, OHG-Anteil). Nicht erfasst: GmbH-Anteile (§ 17 EStG) und Kapitalanlagen (§ 20 EStG).
Kann zusätzlich die Fünftelregel genutzt werden?
Ja. Der nach Freibetrag verbleibende Veräußerungsgewinn zählt als außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG. Der Steuerpflichtige kann einmalig den halben Steuersatz nach § 34 Abs. 3 beantragen oder die Fünftelregel anwenden.
Gibt es einen Freibetrag bei Betriebsaufgabe?
Ja, § 16 EStG gilt sowohl für die Veräußerung als auch für die Aufgabe eines Betriebs. Bei Betriebsaufgabe sind sämtliche stillen Reserven aufzudecken und der Aufgabegewinn zu versteuern — allerdings unter Anwendung des Freibetrags, wenn die Voraussetzungen vorliegen.