Wie viel bleibt von Ihrem EÜR-Gewinn nach Steuern übrig? Geben Sie Ihre Einnahmen und Ausgaben ein — unser Rechner ermittelt den steuerlichen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG sowie eine Näherung für Gewerbesteuer und Einkommensteuer.
Gewinn-Rechner (EÜR) 2026
Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG
Rechtsgrundlage
- § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Gewinnbegriff — Einnahmen-Überschuss-Rechnung
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 11 Gewerbesteuergesetz (GewStG) ↗
Steuermesszahl und Steuermessbetrag
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 35 Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb
Gültig ab: 1. 1. 2026
EÜR-Gewinn berechnen — Grundlagen für Selbständige
Gewinnermittlung nach EÜR — Grundlagen
Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG ist die einfachste Form der steuerlichen Gewinnermittlung in Deutschland. Das Prinzip ist denkbar simpel: Gewinn = Einnahmen − Ausgaben. Anders als bei der doppelten Buchführung müssen keine Bilanz und keine Gewinn- und Verlustrechnung erstellt werden.
Wer darf die EÜR nutzen?
Die EÜR steht allen Selbständigen und Gewerbetreibenden offen, die nicht nach §§ 140, 141 AO zur Buchführung verpflichtet sind. Die Grenzen: Jahresumsatz bis 800.000 € oder Jahresgewinn bis 80.000 €. Freiberufler — Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten, Künstler, Journalisten — dürfen die EÜR immer nutzen, unabhängig von diesen Grenzen.
Freiberufler vs. Gewerbetreibender
Der entscheidende Unterschied liegt in der Gewerbesteuerpflicht: Freiberufler nach § 18 EStG zahlen keine Gewerbesteuer. Gewerbetreibende nach § 15 EStG hingegen unterliegen der Gewerbesteuer, profitieren aber vom Freibetrag in Höhe von 24.500 € (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG).
Gewerbesteuer berechnen
Der Gewerbeertrag (vereinfacht: der Gewinn) wird um den Freibetrag von 24.500 € gemindert. Der verbleibende Betrag wird mit der Steuermesszahl von 3,5 % multipliziert, um den Messbetrag zu ermitteln. Die Gewerbesteuer ergibt sich dann durch Multiplikation mit dem gemeindlichen Hebesatz — typischerweise 380–490 %, unser Rechner verwendet 400 % als Näherung.
§ 35 EStG — Doppelbelastung vermeiden
Da Gewerbetreibende sowohl Gewerbesteuer als auch Einkommensteuer zahlen, sieht § 35 EStG eine Steuerermäßigung vor: Das 3,8-fache des Gewerbesteuer-Messbetrags wird auf die Einkommensteuer angerechnet. Bei einem Hebesatz von 400 % gleicht dies die Gewerbesteuer-Belastung nahezu aus.
Hinweis zur Genauigkeit
Dieser Rechner liefert eine Näherungsrechnung. Die tatsächliche Steuerlast hängt von Sozialversicherungsbeiträgen (Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung), weiteren Einkünften, Kirchensteuer, Sonderausgaben und zahlreichen anderen Faktoren ab. Für eine verbindliche Steuerplanung wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder nutzen Sie ELSTER.
Häufige Fragen zur EÜR und Gewinnermittlung
Was ist die EÜR und wer darf sie nutzen?
Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG ist eine vereinfachte Gewinnermittlungsmethode. Sie dürfen die EÜR nutzen, wenn Sie nicht zur doppelten Buchführung verpflichtet sind — also wenn Ihr Jahresumsatz unter 800.000 € und Ihr Gewinn unter 80.000 € liegt (§ 141 AO). Freiberufler wie Ärzte, Anwälte und Ingenieure können die EÜR unabhängig von diesen Grenzen verwenden, da sie generell nicht buchführungspflichtig sind.
Welche Betriebsausgaben kann ich abziehen?
Abzugsfähig sind alle Ausgaben, die betrieblich veranlasst sind: Büromiete, Telekommunikation, Fachliteratur, Berufskleidung, Kfz-Kosten (0,30 €/km oder Fahrtenbuch), Arbeitsmittel, Weiterbildung, Steuerberatungskosten, Versicherungen und mehr. Private Aufwendungen sind nicht abzugsfähig. Bei gemischter Nutzung gilt die 10 %-Grenze — unter 10 % betrieblicher Nutzung kein Abzug, über 90 % voller Abzug, dazwischen anteilig.
Wer ist gewerbesteuerpflichtig?
Gewerbetreibende — also Personen, die ein Gewerbe im Sinne des § 15 EStG betreiben — unterliegen der Gewerbesteuer (§ 2 GewStG). Freiberufler nach § 18 EStG (Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Künstler, Journalisten etc.) sind ausdrücklich nicht gewerbesteuerpflichtig. Entscheidend ist, ob die Tätigkeit eigenverantwortlich und auf Basis besonderer Kenntnisse erfolgt. Im Zweifel entscheidet das Finanzamt.
Wie funktioniert die Gewerbesteuer-Anrechnung nach § 35 EStG?
Gewerbetreibende können die Gewerbesteuer pauschal auf ihre Einkommensteuer anrechnen. Die Anrechnung beträgt das 3,8-fache des Gewerbesteuer-Messbetrags (§ 35 EStG). Bei einem typischen Hebesatz von 400 % entspricht dies in etwa der tatsächlich gezahlten Gewerbesteuer. Damit wird die Doppelbelastung durch Gewerbesteuer und Einkommensteuer weitgehend ausgeglichen. Diese Anrechnung berücksichtigt unser Rechner näherungsweise.
Warum ist die Steuerberechnung nur eine Näherung?
Die tatsächliche Einkommensteuer hängt von vielen Faktoren ab: Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Renten-, Pflegeversicherung der Selbständigen), weitere Einkünfte des Ehegatten, Kirchensteuer, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Steuerfreibeträge. Unser Rechner ermittelt die Steuer nur auf Basis des EÜR-Gewinns ohne diese Abzüge — für eine genaue Berechnung empfiehlt sich ein Steuerberater oder die Nutzung der offiziellen ELSTER-Software.
Was ist der Gewerbesteuer-Freibetrag für natürliche Personen?
Natürliche Personen und Personengesellschaften erhalten einen Gewerbesteuer-Freibetrag von 24.500 € (§ 11 Abs. 1 GewStG). Nur der Gewinn, der diesen Freibetrag übersteigt, wird mit der Steuermesszahl von 3,5 % multipliziert, um den Messbetrag zu ermitteln. Der Freibetrag gilt nicht für Kapitalgesellschaften (GmbH, AG).