§ 10 EStG

§§ 10, 10b EStG — aktuell gültig für 2026.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Hintergrundinformationen

Sonderausgaben im deutschen Steuerrecht

Sonderausgaben sind private Aufwendungen, die der Gesetzgeber trotz ihrer privaten Veranlassung als steuermindernde Posten anerkannt hat. Sie reduzieren das zu versteuernde Einkommen und damit die Einkommensteuerlast.

Vorsorgeaufwendungen — der wichtigste Posten

Den größten Anteil machen die Vorsorgeaufwendungen aus: Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, berufsständischen Versorgungswerken oder Rürup-Renten sind 2026 bis zu 25.787 € voll absetzbar. Private Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden separat und ohne Höchstbetrag angesetzt.

Spenden und gemeinnütziges Engagement

Wer spende, profitiert steuerlich: bis zu 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte können als Spendenabzug geltend gemacht werden. Für gemeinnützige Unternehmen gilt zusätzlich die 4‰-Grenze (Umsätze + Lohnsumme). Übersteigende Beträge werden auf die Folgejahre vorgetragen.

Häufige Fragen zu Sonderausgaben

Was sind Sonderausgaben?

Sonderausgaben sind private Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind, aber steuerlich absetzbar sind: Rentenversicherungsbeiträge, Spenden, Schulgelder, Ausbildungskosten.

Bis zu welchem Betrag sind Rentenversicherungsbeiträge absetzbar?

2026 können Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zu Rürup-Renten bis zu 25.787 € (Einzelveranlagung) als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Wie hoch ist die Spendengrenze?

Spenden an steuerbegünstigte Organisationen können bis zu 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4‰ der Umsätze + Lohnsumme abgezogen werden — je nachdem, was höher ist.

Was ist der Unterschied zu außergewöhnlichen Belastungen?

Außergewöhnliche Belastungen (§§ 33, 33a EStG) sind ungewöhnliche und zwangsläufige Aufwendungen wie Krankheitskosten. Sonderausgaben sind dagegen typische Vorsorge- und Förderaufwendungen.

Gibt es einen Sonderausgaben-Pauschbetrag?

Ja, wenn keine oder nur geringe Sonderausgaben vorliegen, wird ein Pauschbetrag von 36 € (Einzelveranlagung) bzw. 72 € (Zusammenveranlagung) angesetzt.

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